Urteil des BGH vom 06.10.2010

BGH (grund, nachteil, auflösung, strafbefehl, nachprüfung, stpo, vergewaltigung, antrag, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 482/10
vom
6. Oktober 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2010 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 21. Mai 2010 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Je-
doch wird der Strafausspruch dahingehend berichtigt, dass der Ange-
klagte unter Auflösung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Mann-
heim vom 30. November 2009 gebildeten Gesamtgeldstrafe sowie un-
ter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstra-
fe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fischer
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott