Urteil des BGH vom 03.08.2004

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 307/04
vom
3. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Schweinfurt vom 6. April 2004 wird als unzulässig verworfen
(§ 349 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Der Generalbundesanwalt hat unter anderem ausgeführt:
"Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte und sein Verteidiger
nach Verkündung des angefochtenen Urteils auf die Einlegung eines Rechts-
mittels wirksam verzichtet haben. Die protokollierte Rechtsmittelverzichtserklä-
rung wurde dem Angeklagten vorgelesen, durch den anwesenden Dolmetscher
in die türkische Sprache übertragen und sodann vom Angeklagten gemäß
§ 273 Abs. 3 StPO genehmigt (Band II Bl. 298 d.A.); sie nimmt daher an der
Beweiskraft des Protokolls gemäß § 274 StPO teil. Dass der Angeklagte offen-
bar seine Meinung geändert hat und nunmehr auf die Durchführung der Revi-
sion Wert legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksam erklärte Rechts-
mittelverzicht als Prozeßhandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irr-
tums angefochten oder sonst zurückgenommen werden kann (ständige Recht-
sprechung, vgl. BGHR § 302 Abs. 1 Satz 1, Rechtsmittelverzicht). Gründe, die
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hier ein Abweichen von dieser Regel ausnahmsweise gebieten könnten, sind
nicht ersichtlich."
Dem stimmt der Senat zu.
Wahl Boetticher Schluckebier
Elf Hubert