Urteil des BGH vom 24.10.2012

BGH: kerze, hof, stiefvater, überprüfung, geheimnis, bier, täterschaft, überzeugung, wohnung, form

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 253/12
vom
24. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Oktober
2012, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Berger,
Prof. Dr. Krehl,
Dr. Eschelbach,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
Bundesanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin G. W. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
1. Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin
gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. Februar
2012 werden verworfen.
2. Die Beschwerdeführer haben die jeweiligen Kosten ihres
Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-
nes Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-
teilt. Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Nebenklägerin Revisi-
on eingelegt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Rechtsmittel
bleiben ohne Erfolg.
I.
1. Nach den Feststellungen vermietete der Angeklagte im Frühjahr 2011
eine in seinem Wohnhaus gelegene Wohnung an die Eheleute T. , die dort
mit einem gemeinsamen Sohn und der aus erster Ehe der Ehefrau stammen-
1
2
- 4 -
den Tochter, der Nebenklägerin G. W. , im Juni 2011 einzogen. Schon
im Zuge der vorangegangenen Renovierung hatte sich ein gutes Verhältnis des
Angeklagten zu seinen Mietern, insbesondere auch der 10-jährigen Nebenklä-
gerin, entwickelt. G. W. weist psychomotorische, kognitive und sprachli-
che Entwicklungsstörungen auf und ist zu 80% schwer behindert; wegen dieser
geistigen Beeinträchtigungen ist sie einem eingeholten Sachverständigengut-
achten zufolge nicht aussagetüchtig. Demgegenüber ist die Nebenklägerin, die
zudem ein nur gering ausgeprägtes Schamgefühl besitzt, in ihrer körperlichen
Entwicklung überdurchschnittlich weit entwickelt. Sie erlangte bereits im Alter
von 10 Jahren die Geschlechtsreife und ist sexuell in Form von Selbstbefriedi-
gung aktiv.
Das gute Verhältnis zur Nebenklägerin setzte sich auch nach dem Ein-
zug fort. Sie hielt sich nach der Schule häufig in der Wohnung des Angeklagten
auf, die sie immer wieder auch ohne Ankündigung betrat. Dabei ließ es der An-
geklagte zu, dass die Nebenklägerin ihn beim Urinieren im Badezimmer be-
obachten und dabei sein Geschlechtsteil betrachten konnte.
Am Tattag, dem 27. Juni 2011, befand sich der Angeklagte, der bereits
seit dem Vormittag Bier getrunken hatte, in seinem Garten, während die inzwi-
schen 11 Jahre alte Nebenklägerin und ihr Halbbruder im angrenzenden Hof
spielten und sich mit dem Angeklagten unterhielten. Zwischen 16 und 17 Uhr
teilte er den Kindern mit, er werde ins Haus gehen, um einen Mittagsschlaf zu
halten. Die Nebenklägerin erklärte, ihn begleiten zu wollen, der Angeklagte
lehnte dies ab. Er ging ins Haus und legte sich auf eine Couch in der Küche,
auf der er häufig seinen Mittagsschlaf machte. Er zog Hose und Unterhose aus,
das Oberhemd ließ er an. Dazu trank er eine Flasche Bier. Die bis dahin zu
sich genommene Menge an Alkohol führte zwar zu einer Enthemmung des An-
geklagten, nicht jedoch zu einer erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit.
3
4
- 5 -
Kurze Zeit später betrat G. die Küche, erbat ein Getränk und setzte
sich damit an den unmittelbar vor dem Sofa platzierten Küchentisch. Während
sie dort saß, kam ihr Stiefvater hinzu und fragte, ob sie mit dem Rest der Fami-
lie zum Einkaufen mitfahren wolle. G. lehnte dies ab und blieb in der Obhut
des Angeklagten zurück. Nachdem sie noch eine Weile am Küchentisch ge-
sessen hatte, legte sie sich neben den Angeklagten und zog ihren Pullover
hoch, so dass ihre Brüste sichtbar waren. Dann forderte sie den Angeklagten
auf, sie am Bauch zu kitzeln und zu streicheln, was dieser sodann auch tat. In
der Folgezeit nahm sie seine Hand und schob sie über ihren Bauch in ihre Un-
terhose und an ihre Scheide, was der Angeklagte zuließ. Dann rieb er mehrere
Male mit seinen Fingern an der Scheide der Nebenklägerin hin und her; ob er
dabei auch einen oder mehrere seiner Finger in die Scheide einführte, konnte
die Kammer nicht feststellen. Schließlich zog der Angeklagte mit den Worten
"Das darf ich nicht, das musst Du schon selber machen" seine Hand zurück
und ergriff eine auf dem Tisch liegende Kerze, die er auf dem Bauch der Ne-
benklägerin ablegte. Auf diese Aufforderung hin rieb G. einige Minuten mit
ihrer Hand an ihrer Scheide, um sich selbst zu befriedigen. Ob sie sich dabei
auch der Kerze bediente, ließ sich nicht feststellen. Schließlich zog sich die
Nebenklägerin Hose und Unterhose aus und schlug die Bettdecke zurück, so
dass das Genital des Angeklagten sichtbar wurde. Sie krabbelte auf den Ange-
klagten und setzte sich nackt auf dessen entblößten Penis. Dort saß die Ne-
benklägerin einige Minuten, was der Angeklagte, dessen Genitalbereich
dadurch feucht wurde, zuließ. Ob es dabei zu einer Erektion beim Angeklagten
gekommen ist und er womöglich auch in die Scheide der Nebenklägerin einge-
drungen ist, konnte die Kammer nicht feststellen. Schließlich forderte er G.
auf, von ihm herunterzugehen. Als sie dies nicht tat, schubste er sie herunter.
Sie zog sich wieder an und ging auf den Hof, ebenso wie der Angeklagte,
nachdem er sich gesäubert und wieder bekleidet hatte.
5
- 6 -
Als der Angeklagte einige Zeit später im Hof mit dem Stiefvater der Ne-
benklägerin zusammen saß, setzte sich G. auf dessen Schoß und erklärte,
dass sie mit dem Willi "etwas Schönes gemacht" habe, was aber ein Geheim-
nis sei. Auf Nachfrage der von ihrem Ehemann eingeschalteten Mutter erklärte
G. , der Angeklagte habe ihr die Hose heruntergezogen und seinen "Bulle-
Bulle" in ihren Popo gesteckt. Als G. dem weiter im Hof sitzenden Angeklag-
ten berichtete, sie habe ihrer Mutter ihr gemeinsames Geheimnis verraten, sag-
te der Angeklagte, dass sie das doch nicht tun könne, und rief mehrmals
"Scheiße". Auf Veranlassung der sofort eingeschalteten Polizei kam es unmit-
telbar zu einer gynäkologischen Untersuchung der Nebenklägerin. Dabei wurde
ein intaktes, aber stark gedehntes Hymen und zudem im Randbereich eine
stecknadelkopfgroße frische Einblutung festgestellt. Auf Befragen der Ärztinnen
erklärte die Nebenklägerin, der Angeklagte habe seinen Penis, seinen Finger
und eine Kerze da reingesteckt, "wo das Pipi rauskomme".
2. Das Landgericht hat sich bei seiner Verurteilung wegen sexuellen
Missbrauchs von Kindern vor allem auf die im Wesentlichen geständige Einlas-
sung des Angeklagten gestützt; soweit dieser das Tatgeschehen damit zu rela-
tivieren versucht hatte, er sei schläfrig gewesen, habe deshalb nicht reagieren
können und sei außerdem von der auf ihm sitzenden Nebenklägerin im Schlaf
überrascht worden, handelt es sich nach Ansicht der Kammer um eine unwahre
Schutzbehauptung.
Von dem weitergehenden Tatvorwurf des schweren sexuellen Miss-
brauchs eines Kindes hat sich die Kammer demgegenüber nicht überzeugen
können. Der Angeklagte hat abgestritten, mit einem Finger, seinem Glied oder
einer Kerze in die Scheide oder den After des Mädchens eingedrungen zu sein.
Auf Angaben der Nebenklägerin hat sie sich nicht stützen können, weil diese
nach einem eingeholten Sachverständigengutachten nicht aussagetüchtig sei.
6
7
8
- 7 -
Auch Ergebnisse kriminaltechnischer Untersuchungen und die unmittelbar nach
der Tat erhobenen gynäkologischen Befunde haben nach Ansicht der Kammer
keinen sicheren Hinweis für einen Vorwurf nach § 176a StGB erbracht.
II.
Die Revision der Nebenklägerin, die sich gegen die Beweiswürdigung
des Landgerichts wendet, bleibt ohne Erfolg. Die sachlich-rechtliche Überprü-
fung des angefochtenen Urteils deckt im Ergebnis durchgreifende Rechtsfehler
nicht auf.
1. Das Revisionsgericht hat es grundsätzlich hinzunehmen, wenn das
Tatgericht einen Angeklagten freispricht bzw. wie vorliegend von einer weiter-
gehenden Verurteilung absieht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu
überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Es
kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse an-
ders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Die revisionsgerichtliche Prü-
fung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind.
Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung wi-
dersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesi-
cherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtsfehlerhaft ist es auch, wenn sich das
Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung darauf beschränkt, die einzelnen Belas-
tungsindizien gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prü-
fen, ohne eine Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechen-
den Umstände vorzunehmen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt
auch, ob überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche
Gewissheit gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2011, 302 mwN).
9
10
- 8 -
2. Solche Rechtsfehler weist die Beweiswürdigung des Landgerichts
nicht auf. Die Kammer hat in ihrer Entscheidung die maßgebenden, für eine
weitergehende Verurteilung sprechenden Umstände berücksichtigt und hat sich
in einer "Gesamtschau aller Beweismittel" insoweit nicht die notwendige Über-
zeugung verschaffen können. Dies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Die Beweiswürdigung der Kammer ist insbesondere nicht deshalb lü-
ckenhaft, weil das Landgericht der Aussage der Nebenklägerin keinerlei Bedeu-
tung zumisst, obwohl diese durch mehrere Beweisanzeichen gestützt werde.
Das Landgericht hat sich eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob ihre
Angaben zur Überführung des Angeklagten beitragen können, und ist sachver-
ständig beraten zu dem Ergebnis gekommen, aus ihren Angaben könne nicht
zuverlässig auf einen Erlebnisbezug geschlossen werden (UA S. 29). Gegen
die weiter begründete Schlussfolgerung, deshalb könne die Kammer ihre Fest-
stellungen weder auf den Inhalt der polizeilichen und richterlichen Vernehmun-
gen der Nebenklägerin noch auf ihre Angaben gegenüber dritten Personen
stützen (UA S. 30), ist deshalb von Rechts wegen nichts zu erinnern.
Lückenhaft ist die Würdigung des Landgerichts entgegen der Ansicht der
Revision auch nicht deshalb, weil sie sich im Rahmen der Prüfung des § 176a
StGB nicht (erneut) mit der Einlassung des Angeklagten auseinandersetzt, die
sie bei der Erörterung einer Strafbarkeit nach § 176 StGB als widerlegt ange-
sehen hat. Das Landgericht hat sich insoweit ohne Rechtsfehler lediglich nicht
die Überzeugung verschaffen können, der Angeklagte sei schläfrig gewesen,
habe deshalb nicht reagieren können und sei außerdem von der Nebenklägerin
überrascht worden (UA S. 19). Es ist nicht erkennbar, warum es sich hiermit
erneut hätte befassen müssen. Im Übrigen hat es
– ersichtlich mangels weite-
rer Erkenntnismöglichkeiten
– den Geschehensablauf, wie ihn der Angeklagte
geschildert hat, zugrunde gelegt. Dies ist auch nicht ohne zureichende Anhalts-
11
12
13
- 9 -
punkte geschehen, nachdem eine Kerze auf dem Küchenboden gefunden wur-
de, daran DNA-Spuren der Nebenklägerin und in geringem Menge auch des
Angeklagten, nicht aber Scheidensekret oder Ejakulat festgestellt wurden und
dem Landgericht durch die Aussage ihrer Mutter bekannt war, dass die nur mit
einem geringen Schamgefühl ausgestattete Nebenklägerin in Form von Selbst-
befriedigung sexuell aktiv ist.
Rechtlich zu beanstanden ist im Ergebnis auch nicht, dass das Landge-
richt ohne nähere Begründung davon ausgegangen ist, das Ablegen einer Ker-
ze auf dem Bauch der Nebenklägerin könne als "intensiver Kontakt" zu den
festgestellten DNA-Spuren an der Kerze geführt haben (UA S. 31). Selbst wenn
aus der Dichte des Materials auf ein Einführen der Kerze zu schließen wäre, ist
nach den insoweit nicht zu beanstandenden weiteren Erwägungen der Kammer
nicht festzustellen, dass die Kerze in diesem Fall auch von dem Angeklagten
eingeführt worden ist (UA S. 32).
Schließlich bedurfte es
– entgegen der Ansicht des Generalbundesan-
walts
– einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit einer festgestellten Ver-
haltensänderung der Nebenklägerin nicht. Inwieweit dies gerade für den Vor-
wurf eines schweren sexuellen Missbrauchs Beweiskraft haben soll, erschließt
sich nicht. Die Verhaltensänderung lässt sich
– sofern sie überhaupt mit dem
Tatgeschehen in Zusammenhang steht
– zwanglos auch mit dem festgestellten
sexuellen Übergriff des Angeklagten erklären.
III.
Die Revision des Angeklagten bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Sie ist offen-
sichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die materiell-rechtlichen Einwen-
14
15
16
- 10 -
dungen der Revision zeigen einen den Angeklagten beschwerenden Rechts-
fehler nicht auf.
1. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Soweit das
Landgericht von den Angaben des Angeklagten abweicht, legt es anhand nahe
liegender Schlussfolgerungen nachvollziehbar dar, warum es seiner Einlas-
sung, er sei von der Nebenklägerin im Schlaf überrascht worden, die Vorgänge
hätten sich deshalb ohne Einwilligung und ohne seine Billigung abgespielt,
nicht folgt (UA S. 19-22). Die Revision nimmt insoweit unter Heranziehung ur-
teilsfremder Erwägungen eine eigene Beweiswürdigung vor, ohne damit
Rechtsfehler der Kammer aufzudecken.
2. Auch die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern. Sie bewegt sich
innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums.
Becker
Berger
Krehl
Eschelbach
Ott
17
18