Urteil des BGH vom 26.04.2006

BGH (antrag, stpo, rechtsmittel, nachprüfung, verschulden, bestellung, säumnis, nachteil, anwesenheit, freiheitsstrafe)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 120/06
vom
26. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 gemäß § 346
Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-
richts wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe:
Das Landgericht Ingolstadt hat den Angeklagten durch Urteil vom
12. August 2005, einem Freitag, wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf
Jahren und zehn Monaten verurteilt. Durch Beschluss vom 4. Januar 2006 hat
es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmit-
tel nicht rechtzeitig eingelegt worden ist. Der Angeklagte hatte aus der Untersu-
chungshaftanstalt mit Schreiben vom 15. August 2005, einem Montag, selbst
gegen das Urteil Revision eingelegt. Dieses Revisionsschreiben war mit Akten-
zeichen versehen und auch richtig an das Landgericht adressiert. Jedoch hatte
der Angeklagte dieses Schreiben in einen Briefumschlag mit zwei Privatbriefen
in den üblichen „Begleitumschlag für abgehende Briefe“ gesteckt und den ver-
schlossenen Begleitumschlag fälschlicherweise ausdrücklich an das Amtsge-
richt Ingolstadt adressiert. Der Begleitumschlag war am 18. August 2005, einem
Donnerstag, beim Amtsgericht eingegangen und ungeöffnet an das für die
Postkontrolle zuständige Landgericht weitergeleitet worden, wo der Begleitum-
schlag am 22. August 2005, einem Montag, somit verspätet, eingegangen war.
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Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist rechtzeitig ge-
stellt, aber nicht begründet. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten
gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil vom 12. August 2005 zu
Recht als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte das Rechtsmittel nicht in-
nerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt hat. Die Einlegungs-
frist begann mit der Verkündung des angefochtenen Urteils und endete mit dem
19. August 2005. Innerhalb dieser Frist ging eine Revisionserklärung nicht ein.
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Das Schreiben des Angeklagten vom 31. Januar 2006 könnte auch als
Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil die Säumnis allein auf dem
Verschulden des Angeklagten, nicht auf dem seiner Verteidigerin, beruhte.
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Im Übrigen hat der Senat das angefochtene Urteil vorsorglich einer mate-
riellrechtlichen Nachprüfung unterzogen und keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten festgestellt.
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Der Antrag des Nebenklägers auf Bestellung eines Beistands ist gegens-
tandslos; die durch Beschluss des Landgerichts vom 27. Mai 2005 angeordnete
Beistandsbestellung wirkt auch für das Revisionsverfahren fort.
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Nack Boetticher Hebenstreit
Elf Graf