Urteil des BGH vom 17.06.2009, 2 StR 207/09
BGH (erpressung, nachteil, verurteilung, anstiftung, grund, nachprüfung, antrag, anhörung, stpo, strafsache)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 207/09
vom
17. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hanau vom 9. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verurteilung im Fall II.2 der Urteilsgründe nur wegen Anstiftung zur
schweren räuberischen Erpressung und nicht wegen mittäterschaftlich begangener (besonders) schwerer räuberischer Erpressung beschwert den Angeklagten nicht.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak
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