Urteil des BGH vom 13.04.2010

BGH (lagerraum, staatsanwaltschaft, folge, umstand, strafkammer, täterschaft, verkauf, gut, ware, zweifel)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 648/09
vom
13. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
13. April 2010, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. Sander,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-
richts München I vom 8. Mai 2009 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch
entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
In der vom Landgericht zugelassenen Anklage legt die Staatsanwalt-
schaft dem Angeklagten, einem Rechtsanwalt, Betrug in neun sachlich zusam-
mentreffenden Fällen sowie Beihilfe zur gewerbsmäßigen Untreue in zwei sach-
lich zusammentreffenden Fällen zur Last. Die Strafkammer hat den Angeklag-
ten "aus tatsächlichen Gründen" freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet
sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision, die sie mit der Sachrüge begrün-
det. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwalt-
schaft bleibt ohne Erfolg.
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II.
Die sich allein gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts wendende
Revision der Staatsanwaltschaft vermag keine durchgreifenden Rechtsfehler
aufzuzeigen.
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1. Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, er sei als Firmenanwalt
zweier von dem getrennt strafverfolgten E. kontrollierter Firmen,
der Firmen I. und C. , daran beteiligt gewesen, diese Firmen
"platt zu machen" und zuvor für diese Firmen in großem Umfang Bauteile, ins-
besondere Mobilfunkgeräte und -zubehör, beschafft zu haben. Wie dabei be-
reits geplant, seien diese Waren später weiterverkauft worden, ohne die jeweili-
gen Kaufpreise an die Lieferanten zu bezahlen. Dadurch seien den Lieferanten
Schäden in Höhe von insgesamt 374.252,96 € entstanden. Weiterhin sei der
Angeklagte konkret daran beteiligt gewesen, den Inhalt einer von insgesamt
sechzehn mit diesen Waren beladenen Paletten in einem von ihm gemieteten
Lagerraum in Köln zwischengelagert zu haben, bis die Waren dann in der Folge
auf nicht näher festgestellte Weise verkauft wurden.
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Das Landgericht hat nach seiner Beweisaufnahme festgestellt, dass der
Angeklagte als Firmenanwalt an dem Verkauf der beiden Firmen beteiligt war,
auch wenn er an dem notariellen Verkaufstermin nicht selbst teilnahm. Es ver-
mochte sich allerdings nicht davon zu überzeugen, dass der Angeklagte zuvor
gegenüber der ehemals Mitangeklagten F. geäußert haben
soll, "es wäre gut, wenn noch eine bestimmte Stückzahl einer bestimmten Art
Ware bestellt würde". Das Landgericht hat demgegenüber festgestellt, dass die
ehemals Mitangeklagte F. an die Kanzlei des Angeklagten am
3. Juli 2007 aus einem Copyshop in Stuttgart eine Artikelliste mit verschiedenen
Waren, deren Gesamtmenge, dem jeweiligen Einkaufspreis und dem sich je-
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weils ergebenden Gesamtpreis gefaxt worden war. Diese Liste, welche unter
anderem Waren aus den noch kurzfristig erteilten, in der Folge aber nicht be-
zahlten Bestellungen enthielt, wurde bei der Durchsuchung der Kanzlei in drei-
facher Ausfertigung gefunden, wobei auf einer der Listen zusätzlich handschrift-
liche Preise notiert waren, welche jeweils unter den auf der Liste verzeichneten
Einkaufspreisen lagen. Schließlich stellte die Kammer fest, dass der Angeklagte
am 30. Juni 2007 einen 4 m² großen Lagerraum bei der Firma S. in Köln
angemietet hatte. Was in dem Lagerraum in der Folge gelagert war und wer
diesen Lagerraum in diesem Zusammenhang betreten hatte, konnte die Kam-
mer nur insoweit näher verifizieren, als der Angeklagte einräumte, er sei selbst
einmal in dem Lagerraum gewesen, um diesen anzusehen.
2. Aus alledem vermochte die Kammer weder die Überzeugung zu ge-
winnen, dass der Angeklagte bei der betrügerischen Bestellung der Mobilfunk-
waren noch an deren späteren Verkauf beteiligt war. Auch im Übrigen konnte
ein strafbares Handeln durch ihn hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts
nicht festgestellt werden.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beweiswürdigung grundsätz-
lich Sache des Tatrichters (BGH NStZ 1984, 180; NJW 2007, 92, 94). Dabei
kommt es nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse
anders würdigt oder Zweifel an der Täterschaft eines Angeklagten überwunden
hätte. Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner
Täterschaft selbst nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisi-
onsgericht regelmäßig hinzunehmen (BGH NStZ 1984, 180; NJW 2007, 92, 94;
BeckOK-StPO/Wiedner § 337 Rdn. 87 f.). Die revisionsgerichtliche Prüfung hat
sich darauf zu beschränken, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung
Rechtsfehler unterlaufen sind oder bei verschiedenen be- und entlastenden In-
dizien der Tatrichter diese zwar jeweils im Einzelnen gewürdigt, jedoch keine
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ausreichende Gesamtwürdigung vorgenommen hat; denn möglicherweise kön-
nen mehrere Indiztatsachen in ihrer Gesamtheit dem Tatrichter die entspre-
chende Überzeugung vermitteln, selbst wenn diese jeweils für sich allein zum
Nachweis der Täterschaft eines Angeklagten nicht ausreichen (st. Rspr., vgl.
BGH NStZ 1983, 133 f.; NStZ-RR 2002, 371, 372).
Daran fehlt es vorliegend jedoch nicht. Das Landgericht hat sowohl die
aufgefundenen Beweismittel, ebenso die verschiedenen Aussagen der Zeugen
wie auch die Einlassung des Angeklagten zu den Tatvorwürfen jeweils im Ein-
zelfall gewürdigt, jedoch auch in Anbetracht der Tatvorwürfe und des festge-
stellten Gesamtgeschehens die erforderliche Gesamtwürdigung ohne ersichtli-
chen Rechtsfehler vorgenommen. Dass, wie vom Generalbundesanwalt in sei-
ner Antragsschrift und seinem mündlichen Revisionsvortrag dargelegt, durch-
aus auch eine andere Betrachtung nicht ausgeschlossen erscheint, ändert hier-
an nichts.
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b) Allein aus dem Umstand, dass der Angeklagte Firmenanwalt beider
Unternehmen des getrennt strafverfolgten E. und in diesem Zusammen-
hang auch in die späteren Verkäufe der Firmen involviert war, lässt sich, wie
das Landgericht zutreffend dargestellt hat, keine strafrechtliche Verantwortung
herleiten.
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c) Hinsichtlich der Behauptung der ehemals Mitangeklagten F.
, im Zusammenhang mit den späteren Bestellungen habe ihr der An-
geklagte Se. "telefonisch gesagt, es wäre gut, wenn noch eine bestimmte
Stückzahl einer bestimmten Art Ware bestellt würde", hat die Strafkammer zu-
nächst festgestellt, dass der Angeklagte an der Bestellung selbst nicht mitge-
wirkt hat (UA S. 53). Der Tatrichter hat aber auch im Übrigen die diesbezügliche
Aussage der Mitangeklagten über die telefonische Äußerung als nicht glaubhaft
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erachtet (UA S. 54). Dem liegt zugrunde, dass die ehemals Mitangeklagte auch
in anderen Bereichen des Verfahrens nicht zutreffende Angaben gemacht hat,
um den getrennt strafverfolgten E. , mit dem sie früher liiert war, zu de-
cken. Dass dem Tatrichter bei seiner Überzeugungsbildung, die Aussage der
Mitangeklagten sei insoweit falsch, ein Rechtsfehler in dem oben dargestellten
Sinne unterlaufen ist, kann der Senat nicht feststellen.
d) Ein sicherlich beachtliches Indiz ist der weitere Umstand, dass der
Angeklagte in zeitlichem Zusammenhang mit dem Verschwinden der sechzehn-
ten Palette einen Lagerraum in Köln angemietet hat, welcher groß genug war,
um den Inhalt dieser einen Palette aufzunehmen. Allerdings vermochte das
Landgericht die sicherlich fragwürdige Einlassung des Angeklagten, er habe
den Lagerraum nicht für sich, sondern auf Bitte seines Schwagers Ce.
angemietet, der eine hierfür erforderliche EC- oder Kreditkarte nicht besessen
habe, nicht als widerlegt ansehen. Daran änderte auch der Umstand nichts,
dass die Mitangeklagte F. weiter angab, die von ihr am
29. Juni 2007 abgeholten Waren der sechzehnten Palette habe sie zu einer
Raststätte an der Autobahn Frankfurt/Köln gebracht und dort an Ce. ,
den Schwager des Angeklagten, übergeben. Nachdem Ce. von seinem
Zeugnisverweigerungsrecht und Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch ge-
macht hat, ist die Überzeugungsbildung des Landgerichts auch insoweit revisi-
onsrechtlich nicht zu beanstanden, wonach der Angeklagte mit dem Absatz die-
ser Waren jedenfalls nicht in strafrechtlich verantwortlicher Weise in Verbindung
gebracht werden kann, zumal weder festgestellt werden konnte, dass diese
Waren sich überhaupt jemals in dem betreffenden Lagerraum befunden haben,
noch sonst Verkaufsaktivitäten oder -hilfen des Angeklagten bekannt geworden
sind.
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3. Danach sind in dem vorliegenden Verfahren zwar durchaus Indizien
vorhanden, welche eine wie auch immer geartete Beteiligung des Angeklagten
an den verfahrensrelevanten Vorgängen nicht gänzlich ausschließen lassen;
dennoch ist die von der Strafkammer vorgenommene Beweiswürdigung der
einzelnen Indizien und die dann nochmals vorgenommene Gesamtwürdigung
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden – auch wenn, insbesondere unter Be-
rücksichtigung der Ausführungen des Generalbundesanwalts eine andere
Überzeugungsbildung des Tatrichters vom Revisionsgericht wohl ebenfalls hin-
zunehmen gewesen wäre.
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Nack Elf Graf
Jäger Sander