Urteil des BGH vom 03.08.2010

BGH (wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, antragsteller, aufschiebende wirkung, antrag, vorläufiger rechtsschutz, wirkung, vollziehung, wiederherstellung, vermögensverfall, anordnung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 100/09
vom
3. August 2010
in dem Verfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR :
ja
BRAO § 16 Abs. 6 Satz 2 a.F.
BRAO § 215 Abs. 2
Ist gegen die Widerrufsverfügung der Rechtsanwaltskammer nach § 215
Abs. 2 BRAO der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegeben, richtet
sich die sofortige Vollziehung der Verfügung auch dann nach § 16 Abs. 6
Satz 2 BRAO a.F., wenn diese erst nachträglich nach dem 31. August 2009
angeordnet wird. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann
in diesem Fall nach §§ 16 Abs. 6 Satz 4, 42 Abs. 5 Satz 2 BRAO a.F. bean-
tragt werden.
BGH, Beschl. vom 3. August 2010 - AnwZ (B) 100/09 - AGH Stuttgart -
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wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggen-
buck, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini
am 3. August 2010
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ge-
gen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 13. März
2009 und seiner sofortigen Beschwerde gegen dessen Zurückwei-
sung wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens über diesen Antrag wird auf
10.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit dem 18. September 1992 im Bezirk der An-
tragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 13. März
2009 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichte-
ten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der An-
tragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Verfügung vom 21. Oktober
2009 erklärte die Antragsgegnerin den Widerruf für sofort vollziehbar. Dagegen
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wendet sich der Antragsteller mit dem Antrag auf Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung.
II.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nach
§ 215 Abs. 2 und 3 BRAO i. V. mit § 16 Abs. 6 und § 42 Abs. 4 Satz 2 BRAO
a.F. zulässig. Nach § 215 Abs. 2 BRAO bestimmt sich die Zulässigkeit von
Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen, die vor dem 1. September 2009 ergan-
gen sind, und das weitere Verfahren nach dem bis zu diesem Tag geltenden
Recht. In Fällen, in denen - wie hier - nach dieser Überleitungsvorschrift in der
Hauptsache ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegeben ist, der nach
§ 16 Abs. 6 Satz 1 BRAO a.F. aufschiebende Wirkung entfaltet, richtet sich folg-
lich das weitere Verfahren und damit auch die Anordnung der sofortigen Voll-
ziehung durch die Rechtsanwaltskammer nach bisherigem Recht. Ob die sofor-
tige Vollziehung zugleich mit der Widerrufsverfügung oder erst nachträglich
nach dem 31. August 2009 angeordnet wird, ist nicht maßgeblich. In beiden
Fällen ergeht die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf der Grundlage des
§ 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F.; vorläufiger Rechtsschutz gegen eine solche
Maßnahme der Rechtsanwaltskammer ist nach Maßgabe der §§ 16 Abs. 6 Satz
4, 42 Abs. 5 Satz 2 BRAO a.F. gegeben. Die Anwendung der §§ 14 Abs. 4 Satz
1, 112c Abs. 1 BRAO i. V. mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kommt hingegen
nicht in Betracht, weil eine Anfechtungsklage, deren aufschiebende Wirkung
durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung beseitigt werden könnte, nicht
gegeben ist.
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In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg.
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1. Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids durfte nach § 16
Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. nur angeordnet werden, wenn zu erwarten war, dass
der Widerruf bestandskräftig wird und sein sofortiger Vollzug im überwiegenden
öffentlichen Interesse zur schon vor Bestandskraft des Widerrufsbescheids
notwendigen Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter ge-
boten war (Senat, Beschl. v. 19. Juni 1998, AnwZ (B) 38/98, BRAK-Mitt. 1998,
235, 236; Beschl. v. 26. November 2009, AnwZ (B) 27/09). Diese Vorausset-
zungen lagen bei Anordnung der sofortigen Vollziehung vor. Daran hat sich
auch im Beschwerdeverfahren nichts geändert. Es besteht eine hohe Wahr-
scheinlichkeit dafür, dass die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurück-
gewiesen und der Widerrufsbescheid Bestandskraft erlangen wird, weil die Zu-
lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO wegen Vermögensverfalls zu widerrufen war und der Widerrufsgrund
auch nicht im Laufe des Verfahrens entfallen ist. Der sofortige Vollzug ist auch
weiterhin geboten.
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2. Bei Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheids lagen die Voraus-
setzungen für einen Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-
waltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor.
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a) Vermögensverfall nach dieser Vorschrift ist gegeben, wenn der
Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die
er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflich-
tungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwir-
kung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (Senat,
Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v.
21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).
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b) Danach befand sich der Antragsteller bei Erlass des Widerrufsbe-
scheids in Vermögensverfall. Zu diesem Zeitpunkt war die Zwangsversteigerung
einer Eigentumswohnung des Antragstellers wegen einer Hauptforderung der
Deutschen Bank in Höhe von 178.952,16 € angeordnet worden. Der Verkehrs-
wert der Wohnung war mit lediglich 123.000 € ermittelt worden. Außerdem hatte
der Gläubiger A. gegen den Antragsteller ein Urteil des Amtsgerichts
W. über eine Hauptforderung in Höhe von 162,40 € erwirkt. In seiner
Stellungnahme zu dem Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 3. April
2008 hatte der Antragsteller zwar angegeben, dass seine Vermögensverhält-
nisse geordnet seien, erhebliche eigene offene Forderungen bestünden und
Vermögenswerte vorhanden seien. Er hatte jedoch keinerlei Belege hierfür vor-
gelegt.
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c) Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist,
geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden ge-
fährdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet (Senat,
Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Anhaltspunkte dafür, dass es
bei dem Antragsteller ausnahmsweise anders war, bestanden nicht. Der Gläu-
biger A. machte vielmehr gegen den Antragsteller eine Forderung auf
Rückerstattung überzahlter Gebühren geltend.
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3. Der Antragsteller hat auch nicht nachgewiesen, dass der Widerrufs-
grund im Verlaufe des Verfahrens entfallen ist.
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a) Zwar scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Wider-
ruf der Zulassung aus, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des Verfahrens ent-
fällt (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Die Vermögensverhältnisse des An-
tragstellers haben sich jedoch nicht konsolidiert. Im Gegenteil sind erhebliche
Steuerrückstände des Antragstellers bekannt geworden. Ein Insolvenzantrag
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des Finanzamts S. ist durch Beschluss vom 8. Juni 2009 mangels Masse
abgewiesen worden. Nach Mitteilung der Oberfinanzdirektion K. belaufen
sich die vollstreckbaren Steuerrückstände per 2. Dezember 2009 auf 76.163,08
€. Der Antragsteller hat darüber hinaus am 21. Juli 2009 vor dem Amtsgericht
W. die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Das Amtsgericht
S. hat schließlich am 7. April 2010 das Insolvenzverfahren über das Ver-
mögen des Antragstellers eröffnet. Vermögensverfall wird deshalb nach § 14
Abs. 2 Nr. 7 BRAO jetzt auch aus diesem Grund bei dem Antragsteller vermu-
tet. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind geordnete Vermögensver-
hältnisse erst wiederhergestellt, wenn das Insolvenzverfahren entweder mit ei-
nem bestätigten Schuldenbereinigungsplan oder mit der durch das Insolvenzge-
richt angekündigten Restschuldbefreiung abgeschlossen ist. Daran fehlt es.
b) Auch eine Gefährdung der Rechtsuchenden besteht fort. Sie entfällt
nach der Rechtsprechung des Senats nicht schon durch die Insolvenzeröffnung
und die damit eintretende Verfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners
(Senat, Beschl. v. 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925, Tz.
12; Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Vielmehr muss die be-
gründete Aussicht bestehen, dass das Insolvenzverfahren in absehbarer Zeit
beendet wird und die Wiederherstellung geordneter Vermögensverhältnisse
erwarten lässt. Deshalb ändert auch der bloße Antrag auf Restschuldbefreiung
im Insolvenzverfahren an dem Fortbestand einer Gefährdung der Rechtsu-
chenden nichts (Senat, Beschl. v. 13. März 2000, AnwZ (B) 28/99, NJW-RR
2000, 1228, 1229; Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944;
Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 33/07, juris).
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Für einen Ausnahmefall, in dem eine Gefährdung der Interessen der
Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint wer-
den kann (dazu Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, aaO unter II 2 c; Beschl. v.
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5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559 unter II 2; Beschl. v.
5. Dezember 2005, AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281 f. unter II 3; Beschl. v.
25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925), ist nichts ersichtlich.
4. Der sofortige Vollzug des Widerrufs ist auch weiterhin zur Abwehr kon-
kreter Gefahren für die Rechtsuchenden, insbesondere die Mandanten des An-
tragstellers, zwingend geboten. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung des
Sofortvollzugs auf mehrere Beschwerdeverfahren gestützt, in denen dem An-
tragsteller unsachgemäßer Umgang mit Fremdgeld bzw. dessen Einbehalt vor-
geworfen wird. Der Antragsteller ist diesen Vorwürfen nur teilweise entgegenge-
treten; entsprechende Belege hat er in keinem Fall vorgelegt. Hinzu kommt fol-
gendes: Der Antragsteller ist bereits durch Urteil des Anwaltsgerichts vom
21. September 2006 wegen Pflichtverletzungen beim Umgang mit Fremdgel-
dern in vier Fällen mit einem Verweis und einer Geldbuße belegt worden. Der
Gläubiger A. hat am 24. Februar 2009 ein Urteil auf Rückerstattung über-
zahlter Anwaltsgebühren erwirkt. Der Gläubiger T. hat am
17. März 2010 ein 2. Versäumnisurteil gegen den Antragsteller erwirkt. Seiner
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Forderung liegt zu Grunde, dass der Antragsteller Fremdgeld nicht weitergelei-
tet hat. Dies belegt, dass der Antragsteller die Interessen seiner Mandanten
konkret gefährdet hat.
Ganter Schmidt-Räntsch Roggenbuck
Kappelhoff Martini
Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 04.07.2009 - AGH 20/2009 (II) -