Urteil des BGH vom 02.01.2001

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 21/01
vom
24. März 2003
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. März 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 1 - 3 gegen den Streitwertbe-
schluß des Kammergerichts Berlin - 14. Zivilsenat - vom 2. Januar
2001 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 61.815,85
Gründe:
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zustimmung zur Übertragung von
Teilgeschäftsanteilen in Anspruch. Nachdem das Landgericht den Streitwert
zunächst auf 100.000,00 DM festgesetzt hatte, wurde vom Berufungsgericht in
der mündlichen Verhandlung vom 2. Januar 2001 nach Anhörung und im Ein-
verständnis mit den Parteien der Streitwert auf 2 Mio. DM abgeändert. Hierge-
gen wenden sich die Beklagten mit ihrer Streitwertbeschwerde vom 2. Juli
2001. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 18. September 2001 der Be-
schwerde nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Bundesgerichtshof vor-
gelegt.
- 3 -
Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG findet
gegen eine Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts eine Beschwer-
de an einen Obersten Gerichtshof des Bundes und damit an den Bundesge-
richtshof nicht statt. Mit Fragen der Überprüfung von Streitwertfestsetzungen
soll der Bundesgerichtshof in keinem Fall befaßt werden (BGH, Beschl. v.
28. Februar 2002 - IX ZB 129/00, ZInsO 2002, 432 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. § 25 Abs. 4 GKG setzt ei-
ne statthafte Beschwerde voraus (BGH, Beschl. v. 22. Februar 1989
- IV b ZB 2/89, BGHR GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 - Gebührenbefreiung 1 m.w.N.).
Röhricht
Hesselberger
Goette
Kurzwelly
Kraemer