Urteil des BGH vom 11.11.2005

BGH (einstellung des verfahrens, rechtliches gehör, schuldner, anordnung, zpo, begründung, treuhänder, antrag, vorschrift, verwalter)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 287/05
vom
21. September 2006
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Koblenz vom 11. November 2005 wird auf Kos-
ten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000 € festge-
setzt.
Gründe:
I.
Der Schuldner stellte am 19. Dezember 2000 Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Am 5. Januar 2003
eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über sein Vermögen und
bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Dieser zeigte alsbald
Masseunzulänglichkeit an; im Schlusstermin am 26. Februar 2004 wurde fest-
gestellt, dass eine zu verteilende Masse nicht vorhanden sei. Mit Beschluss
vom gleichen Tag kündigte das Insolvenzgericht dem Schuldner die Erteilung
der Restschuldbefreiung an und bestellte den weiteren Beteiligten zum Treu-
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händer für das Restschuldbefreiungsverfahren. Am 6. Juli 2004 wurde das In-
solvenzverfahren eingestellt.
Am 18. Mai 2005 hat der Treuhänder die Anordnung der Nachtragsver-
teilung mit der Begründung beantragt, er habe erst jetzt Kenntnis von einem
Anspruch des Schuldners auf Versicherungsleistung aus einer Unfallversiche-
rung erlangt. Diesem Antrag hat das Insolvenzgericht entsprochen. Die soforti-
ge Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet
sich seine Rechtsbeschwerde.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1 § 204 Abs. 2 Satz 2,
§ 211 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist je-
doch unzulässig, weil die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmit-
tels in § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
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1. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung des Schuldners keine
grundsätzliche Bedeutung.
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a) Für die Anordnung der Nachtragsverteilung ist es unerheblich, dass
das Beschwerdegericht seine Entscheidung auf § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO ge-
stützt hat. Denn die Voraussetzungen dieser Bestimmung entsprechen dem
Tatbestand der hier anzuwendenden Vorschrift des § 211 Abs. 3 InsO.
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b) Danach ordnet das Gericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach
der Einstellung des Verfahrens Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt wer-
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den. Welche Vermögensgegenstände zur Masse gehören, ergibt sich aus den
§§ 35 bis 37 InsO. Die Ansprüche des Schuldners aus dem Unfallversiche-
rungsvertrag auf Zahlung eines Kapitalbetrags fallen in die Insolvenzmasse
(vgl. Henckel/Gerhardt, InsO § 36 Rn. 22; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 36
Rn. 7). Dem steht die vom Schuldner behauptete Zession nicht entgegen. Da-
bei kann dahinstehen, ob das Rechtsbeschwerdegericht die zur Begründung
des Rechtsmittels vorgelegten Unterlagen und den darauf bezogenen Vortrag
gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4, 559 ZPO überhaupt berücksichtigen darf.
Ausweislich der vom Schuldner vorgelegten Abtretungsurkunden vom
29. März 1998 und vom 29. März 2000 handelt es sich um Sicherungsabtretun-
gen. Gegenstände einer Sicherungstreuhand gehören in der Insolvenz des
Treugebers zur Masse, der Sicherungsnehmer ist lediglich absonderungsbe-
rechtigt gemäß § 51 Nr. 1 InsO (HK-InsO/Eickmann, aaO § 35 Rn. 5; Uh-
lenbruck, 12. Aufl. § 35 Rn. 74). Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass
dies ernsthaft umstritten und deshalb eine Entscheidung des Senats erforder-
lich ist.
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Ob die Sicherungszessionarin gemäß § 50 Abs. 1, § 51 Nr. 1 InsO an
den Versicherungsforderungen zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist,
wird - wie das Beschwerdegericht nicht verkannt hat - gegebenenfalls im Pro-
zesswege zu klären sein.
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c) Die Voraussetzungen für die Anordnung der Nachtragsverteilung sind
auch im Übrigen erfüllt. Die Bestimmung des § 211 Abs. 3 InsO betrifft den Fall,
dass nach Einstellung des Verfahrens Gegenstände der Masse ermittelt wer-
den. Hierbei geht es nicht nur um Gegenstände, deren Existenz oder Aufent-
haltsort dem Verwalter (Treuhänder) unbekannt geblieben sind, etwa weil sie
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ihm verheimlicht wurden. Die Vorschrift erfasst vielmehr auch Gegenstände, die
der Verwalter zunächst nicht für verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse
gezogen hat (BGH, Besch. v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, ZInsO 2006,
33 f). Das Beschwerdegericht hat auf Seite 3 des angefochtenen Beschlusses
festgestellt, dass der Insolvenzverwalter (und jetzige Treuhänder) bis zum
Schlusstermin keine Kenntnis von der nun ermittelten Forderung hatte. Für die-
se Feststellung hat sich das Landgericht insbesondere darauf gestützt, dass der
Schuldner weder die Forderung noch den ihr zugrunde liegenden Versiche-
rungsvertrag in seinem Vermögensverzeichnis angegeben hatte. Dem stehen
die Angaben des Schuldners in seinem Antrag auf Insolvenzeröffnung nicht
entgegen. Dort wies er lediglich darauf hin, dass er "alle Forderungen, welche
irgendwann aus meinen Unfallversicherungen gegen die Versicherungsgesell-
schaften entstehen sollten, an Frau B. .… abgetreten" habe.
Damit sind die Forderungen aus den vom Schuldner vorgetragenen Versiche-
rungsfällen vom 3. April 2000 und 19. Mai 2000 nicht erfasst, da der Schuldner
erst am 19. Dezember 2000 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein
Vermögen beantragt hatte.
2. Durch die Nichtberücksichtigung der nicht zu den Akten gelangten Ab-
tretungsurkunden hat das Landgericht den Anspruch des Schuldners auf recht-
liches Gehör schon deshalb nicht verletzt, weil - wie ausgeführt - die damit vor-
getragene Sicherungsabtretung der Anordnung der Nachtragsverteilung nicht
entgegensteht.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
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Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Koblenz, Entscheidung vom 19.05.2005 - 21 IN 6/03 -
LG Koblenz, Entscheidung vom 11.11.2005 - 2 T 647/05 -