Urteil des BGH vom 09.10.2008

BGH (fortbildung, sicherung, beschwerde, zpo, antrag, anordnung, ersuchen, begründung, verbindung, wegfall)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 224/07
vom
9. Oktober 2008
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 9. Oktober 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivil-(Be-
schwerde-)Kammer des Landgerichts Münster vom 11. Oktober
2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 2 auf Gewährung von Pro-
zesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zu-
rückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird
auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Rechtsbeschwerde gegen die vom Landgericht bestätigte Anordnung
von Sicherungsmaßnahmen ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Ver-
bindung mit § 7 InsO). Der Entscheidung des Landgerichts liegt eine statthafte
sofortige erste Beschwerde zugrunde (§ 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die
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Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund
aufzeigt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen fügen sich in die Rechtsprechung
des Senats zu der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bei noch nicht ab-
schließend geklärter örtlicher Zuständigkeit ein (vgl. BGH, Beschl. v. 13. De-
zember 2007 - IX ZB 238/06, zitiert nach juris Rn. 7). Der Senat hat entgegen
der Rechtsbeschwerde im Streitfall keine Leitlinien dafür vorzugeben, unter
welchen Voraussetzungen eine manipulative "Firmenbestattung" anzunehmen
ist. Dies zu beurteilen, fällt weitgehend in den Verantwortungsbereich des Tat-
richters. Über den Einzelfall hinausgehende Aussagen hierzu sind, soweit sie
der Senat nicht ohnehin getroffen hat (vgl. BGHZ 165, 343, 348 f), nicht mög-
lich. Überdies sind im Streitfall nach den vom Senat im Beschluss vom 22. März
2007 (IX ZB 164/06, ZIP 2007, 878 ff) entwickelten Grundsätzen Sicherungs-
maßnahmen schon vor abschließender Feststellung der Zulässigkeit des Insol-
venzantrags zulässig.
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Der gerügte Gehörsverstoß liegt offensichtlich nicht vor. Abgesehen hier-
von hat die Schuldnerin den Wegfall der Zahlungsunfähigkeit nicht einmal
schlüssig dargelegt (vgl. nur BGHZ 149, 178, 188).
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung
des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen
(§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
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II.
Das Ersuchen des weiteren Beteiligten zu 2, ihm für den angekündigten
Antrag, die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin zurückzuweisen, Prozesskos-
tenhilfe zu gewähren, ist abzulehnen, weil der vorläufige Insolvenzverwalter in
dem Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen Sicherungsmaßnahmen keine
eigenen Rechte verfolgen kann. Insoweit wird auf den Senatsbeschluss vom
17. Januar 2008 (IX ZB 41/07, WM 2008, 307, 308 Rn. 13) verwiesen.
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Ganter Raebel Kayser
Gehrlein
Grupp
Vorinstanzen:
AG Münster, Entscheidung vom 29.06.2007 - 73 IN 47/07 -
LG Münster, Entscheidung vom 11.10.2007 - 5 T 784/07 -