Urteil des BGH vom 19.01.2006

BGH (neue tatsache, stgb, verhalten, körperliche unversehrtheit, sicherungsverwahrung, unterbringung, klinik, vollzug, persönlichkeitsstörung, vergewaltigung)

BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
4 StR 393/05
vom
19. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar
2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Athing,
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des
Landgerichts Hagen vom 6. April 2005 mit den Feststel-
lungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in
der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 1 StGB angeordnet. Hiergegen
richtet sich die Revision des Verurteilten, mit der er die Verletzung sachlichen
Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
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I.
1. Der Verurteilte wurde am 15. Februar 2001 vom Landgericht Hagen
wegen Vergewaltigung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun
Monaten sowie wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung
und Nötigung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten
verurteilt. Aus beiden Einzelstrafen bildete das Landgericht eine Gesamtfrei-
heitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten. Nach den Feststellungen jenes
Urteils traf der Verurteilte an einem Abend im April 2000 die Geschädigte Mi-
chaela K. in einer Gaststätte und ging mit ihr, um gemeinsam einen "Joint" zu
rauchen, nach draußen, wo es auch zum Austausch von Zärtlichkeiten kam. Als
sie sich in einer nahegelegenen Unterführung zum Urinieren hinhockte, fühlte
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sich der deutlich alkoholisierte Verurteilte durch das distanzlose Verhalten der
Frau „animiert“. Er zwang sie daraufhin unter Ausnutzung ihrer schutzlosen La-
ge, u.a. den Oralverkehr des Verurteilten an ihr zu dulden und an ihm auszufüh-
ren. In dem weiteren Fall lernte der Verurteilte am Tatabend im Mai 2000 die
Geschädigte Angelika F. auf dem Bahnhofsvorplatz in Hagen kennen, von wo
aus sie die Wohnung eines Bekannten aufsuchten. Dort und später auch auf
dem Weg in die Hagener Innenstadt kam es zum einvernehmlichen Austausch
von Zärtlichkeiten. Als die Geschädigte sich plötzlich weiteren Küssen des wie-
derum alkoholisierten Verurteilten widersetzte, akzeptierte dieser den Sinnes-
wandel nicht. Vielmehr schubste er sie zu Boden, legte sich auf sie und faßte
ihr, um ihre Hilferufe zu unterbinden, fest an den Hals, ließ dann aber auf ihre
Bitte, sie nicht zu vergewaltigen, mit der Bemerkung von ihr ab: „Ich werde Dir
nicht wehtun“.
2. Vor Begehung dieser Taten war der vielfach vorbestrafte Verurteilte
bereits dreimal wegen sexueller Gewaltdelikte in Erscheinung getreten. Er wur-
de deshalb im November 1986 wegen einer im März jenes Jahres begangenen
Vergewaltigung (der leicht alkoholisierte Verurteilte hatte eine Frau, die er zuvor
in einer Discothek kennengelernt hatte, zu sich zum Frühstück eingeladen. Auf
dem Weg zu seiner Wohnung führte er sie über einen Friedhof, wo er sie auf
den Boden drückte und u.a. den Oralverkehr erzwang) zu einer Freiheitsstrafe
von vier Jahren verurteilt. Nur knapp vier Monate nach vollständiger Verbüßung
überfiel der nicht ausschließbar alkoholbedingt erheblich vermindert steue-
rungsfähige Verurteilte Ende Juli 1990 auf offener Straße eine Frau, um mit ihr
geschlechtlich zu verkehren, und zerrte sie in ein Gebüsch; sie konnte ihm aber
entkommen. Er wurde deshalb im Februar 1991 wegen versuchter Vergewalti-
gung zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Noch bevor die-
se Strafe vollstreckt wurde, kam es Ende Juli 1991 zu einer neuerlichen sexuel-
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len Gewalttat. Der wiederum nicht ausschließbar alkoholbedingt erheblich ver-
mindert steuerungsfähige Verurteilte hatte sich mit einer Gruppe mehrerer
sämtlich alkoholisierter Männer und Frauen, darunter auch die später Geschä-
digte, getroffen. Er veranlaßte sie, sich mit ihm von der Gruppe zu entfernen,
wobei sie sich von ihm auch küssen ließ. Als sie aber weitere sexuelle Hand-
lungen ablehnte, brachte der Verurteilte sie zu Fall und erzwang durch Schläge
ins Gesicht und unter der Drohung, ihr mit einem Stein auf den Kopf zu schla-
gen, dass der Verurteilte den Oralverkehr an ihr ausüben und mit den Fingern
in ihre Scheide eindringen konnte. Er wurde deshalb im Juni 1992 wegen sexu-
eller Nötigung in Tateinheit mit Vergewaltigung zu drei Jahren und sechs Mona-
ten Freiheitsstrafe verurteilt, die er bis Juni 1995 verbüßte.
3. Obwohl nach den Feststellungen des Ursprungsurteils sowohl die for-
mellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB als auch – worauf das Landge-
richt allein abgestellt hat – die des Absatzes 3 der Vorschrift vorlagen, sah das
Landgericht seinerzeit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung ab, da
der Gefährlichkeit des Verurteilten aus aktueller Sicht erfolgreich dadurch ent-
gegengewirkt werden könne, dass er in der Entziehungsanstalt nach § 64 StGB
untergebracht werde (UA 18). Im Vollzug dieser durch das Landgericht ange-
ordneten Maßregel verweigerte der Verurteilte jedoch eine therapeutische Zu-
sammenarbeit zunehmend, worauf die Strafvollstreckungskammer mit Be-
schluss vom 12. August 2002 gemäß § 67 d Abs. 5 StGB bestimmte, dass die
Unterbringung in der Entziehungsanstalt nicht weiter zu vollziehen sei. Nach
Abbruch des Maßregelvollzugs lehnte der Verurteilte sämtliche Behandlungs-
angebote der Justizvollzugsanstalt, auch in Bezug auf seine Sexual- und Ge-
waltproblematik, als für sich „völlig unangemessen“ (UA 24) ab. Der Verurteilte
verbüßte die verhängte Strafe vollständig bis zum 2. September 2004, verblieb
aber weiterhin in Haft, nachdem das Landgericht am 1. September 2004 gemäß
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§ 275 a Abs. 5 StPO seine einstweilige Unterbringung in der nachträglichen Si-
cherungsverwahrung angeordnet hatte.
Zum Verhalten des Verurteilten im Vollzug hat das Landgericht im ange-
fochtenen Urteil im Übrigen folgende Feststellungen getroffen:
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Ende Mai 2001 wurde der Verurteilte zur Vollstreckung der nach § 64
StGB angeordneten Maßregel in die Klinik ver-
legt. Dort suchte er alsbald den Kontakt und die Nähe zu Frau A., die erst seit
kurzer Zeit als jüngste Pflegekraft auf seiner Station beschäftigt war. Der Verur-
teilte kam häufig zu ihr ins Dienstzimmer, machte ihr Komplimente und kochte
sogar für sie, wenn sie Nachtdienst hatte. Da sie noch jung und unerfahren im
Umgang mit Patienten war, den Verurteilten sympathisch und attraktiv fand und
sich von seinen Komplimenten geschmeichelt fühlte (UA 19), unterhielt sie sich
viel mit ihm und erzählte dabei auch von sehr persönlichen Umständen und
durchaus auch sexualbetonten Gefühlen, so dass – auch wenn sie dabei keine
Hintergedanken hegte – möglicherweise eine "knisternde Atmosphäre“ oder
„erotische Spannung“ entstand (UA 20).
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Spätestens Ende April 2002 beendete Frau A. diese "flirtive Situation"
(UA 56) und ging auf Distanz zu dem Verurteilten. Dieser konnte mit ihrem
Rückzug jedoch nicht umgehen. Seine bisherige Zuneigung schlug jetzt in Hass
und Aggression um (UA 21). Dies zeigte sich in Drohungen und massiven Be-
leidigungen. So äußerte er noch Ende April 2002 zu dem Stationspsychologen,
"wenn er enttäuscht werde, überlege er nur, wie er dem anderen schaden kön-
ne; er habe sich für jeden aus dem Team eine Strafe überlegt". Als der Verur-
teilte wegen wiederholter Beleidigungen in den Kriseninterventionsraum verlegt
wurde, fand man bei ihm ein Teppichmesser, welches er sich eigenmächtig be-
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schafft hatte und das er dazu benutzen wollte, sich selbst oder gegebenenfalls
andere Personen zu verletzen (UA 22). Zudem fanden sich bei seiner persönli-
chen Habe die Adresse und Telefonnummer von Frau A. sowie "Briefe und
Postkarten, in denen ein einseitiges, sehnsüchtiges Verliebtsein in Frau A. zum
Ausdruck kam" (UA 22). Während eines Freigangs Anfang Juni 2002 traf er auf
seinen früheren Bezugspfleger, dem gegenüber er äußerte, er werde "das
Team von der Station 7 D in zwei Jahren, wenn er rauskomme, 'niedermetzeln';
ganz besonders … Frau A. und … Frau N. werde er übel mitspielen" (UA 23).
II.
Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Al-
lerdings hat das Landgericht zutreffend die formellen Voraussetzungen des
§ 66 b Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 StGB bejaht. Jedoch sind die materiellen Vor-
aussetzungen des § 66 b Abs. 1 StGB nicht ausreichend dargetan.
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1. Das Landgericht hat zur Frage der Gefährlichkeit des Angeklagten die
ärztliche Direktorin am Zentrum für forensische Psychiatrie
( ) in , Dr. med. S. , sowie den ärztlichen Direktor der
Klinik in H. und Arzt für Psychiatrie, Psychotherapie und psycho-
therapeutische Medizin, Prof. Dr. T. , als Sachverständige gehört.
Beide Sachverständigen sind in ihren Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, bei
dem Verurteilten liege eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vor, die aufgrund
ihrer typischen Merkmale maßgeblich für das Bestehen eines Hanges im Sinne
von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB spreche. Beide Sachverständigen sind ferner über-
einstimmend zu dem Ergebnis gelangt, es bestehe nicht nur eine bestimmte,
sondern eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte wieder sexuelle
Gewalttaten begehen werde. Für ein solches hohes Risiko künftiger Sexualde-
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likte spreche auch, dass der Verurteilte zur Sexualisierung von Alltagssituatio-
nen und -beziehungen neige, erotische Signale nicht relativieren könne und Si-
tuationen sexuell übersteigert interpretiere (UA 56). Dies habe sich insbesonde-
re in dem Verhalten des Verurteilten in der Klinik in Bezug auf
Frau A. gezeigt. Dadurch sei auch die auf das seinerzeit erstattete Gutachten
des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Sch. gestützte Einschätzung des Land-
gerichts Hagen in seinem Urteil vom 15. Februar 2001 widerlegt, wonach die
Straftaten des Verurteilten "maßgeblich" auf seinen jahrelangen Missbrauch von
Alkohol und den jeweils aktuell genossenen Alkohol zurückzuführen seien.
Vielmehr sei nunmehr deutlich geworden, dass der Verurteilte auch unabhängig
von einer tatzeitbezogenen Alkoholintoxikation zu gleichen Verhaltensweisen
wie bei seinen Sexualstraftaten neige und er somit unabhängig von einer aku-
ten Alkoholisierung allein aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur gefährlich sei
(UA 42).
Davon ausgehend, hat das Landgericht die für die Anordnung der nach-
träglichen Sicherungsverwahrung erforderlichen „neuen Tatsachen“ in dem
„Verhalten des Verurteilten in der Klinik in in Bezug auf die
Zeugin A.“ gesehen; „denn dadurch (habe) sich gezeigt, dass er unabhängig
von dem konstellativen Faktor einer tatzeitbezogenen Alkoholintoxikation ge-
fährlich ist“ (UA 42). Dies begegnet in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden
rechtlichen Bedenken.
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2. Allerdings ergeben sich vorliegend aus dem Vollzugsverhalten des
Verurteilten in der Unterbringung nach § 64 StGB gegenüber dem Ausgangsur-
teil „neue Tatsachen" (vgl. zu diesem Begriff BGH, Urteile vom 1. Juli 2005
- 2 StR 9/05 -, NJW 2005, 3078, und vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05 -,
zum Abdruck in BGHSt bestimmt; Senatsbeschlüsse vom 9. November 2005
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– 4 StR 483/05 – und vom 12. Januar 2006 – 4 StR 485/05), die im Rahmen der
Prüfung der Voraussetzungen nach § 66 b Abs. 1 StGB Bedeutung erlangen
können. Doch kommt den hierzu festgestellten Umständen weder einzeln noch
in ihrer Gesamtheit das Gewicht erheblicher neuer Tatsachen zu, das erst den
Weg zu der in § 66 b StGB geforderten Gesamtwürdigung des Verurteilten er-
öffnet (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 9. November 2005 – 4 StR 483/05).
Das Landgericht hat nicht ausreichend dargetan, dass das Verhalten des
Verurteilten in der Klinik auf eine Bereitschaft des Verurteilten
hinweist, schwere Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit,
die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer zu begehen, wie sie
die Annahme erheblicher neuer Tatsachen im Sinne des § 66 b StGB voraus-
setzt (BGH, Urteil vom 25. November 2005 – 2 StR 272/05). Insbesondere be-
gegnet die auf die Gutachten der beiden gehörten Sachverständigen gestützte
Wertung des Landgerichts, das Verhalten des Verurteilten gegenüber Frau A.
sei eine "Reinszenierung" seiner bisherigen, recht stereotyp verlaufenden Se-
xualstraftaten (UA 43), durchgreifenden Bedenken. Zwar war das Verhalten des
Verurteilten von Hass und Aggression geprägt, nachdem Frau A. Ende April
2002 zu ihm auf Distanz gegangen war. Auch können die von dem Verurteilten
angedeuteten oder ausdrücklich ausgesprochenen Drohungen unter Einbezie-
hung des bei ihm vorgefundenen Teppichmessers „neue Tatsachen“ von Ge-
wicht im Sinne des § 66 b StGB sein. Denn nach dem Willen des Gesetzge-
bers sollen auch "wiederholte verbal-aggressive Angriffe" ebenso "wie die Dro-
hung des Verurteilten, nach der Entlassung weitere Straftaten zu begehen", als
Anknüpfungspunkt für eine weitere Prüfung in Betracht kommen (BTDrucks.
15/2887 S. 12). Doch ist bei der Frage der Erheblichkeit immer in Rechnung zu
stellen, ob und inwieweit diese Umstände ihre Ursache nicht nur in der Voll-
zugssituation haben (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2006 – 4 StR 485/05).
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Insoweit hätte das Landgericht hier berücksichtigen müssen, dass das Verhal-
ten des Verurteilten eine nicht völlig unverständliche Reaktion auf die Zurück-
weisung durch Frau A. darstellte, nachdem sie die "notwendige professionelle
Distanz" außer acht gelassen und durch diese "beruflichen Fehler" (UA 29)
maßgeblich die "erotische Spannung" und die "Wunschfantasien" des Verurteil-
ten (UA 20) mit verursacht hatte. Gegen die Wertung des Verhaltens des Verur-
teilten als „Reinszenierung“ seiner früheren Sexualstraftaten spricht schließlich,
dass diesen nach den dazu im Urteil mitgeteilten Sachverhalten jeweils ein
spontaner Entschluss des Verurteilten zur alsbaldigen Befriedigung seiner se-
xuellen Bedürfnisse zugrunde lag. Davon unterscheidet sich das monatelange
„werbende“, von gegenseitiger Sympathie getragene Verhalten des Verurteilten
gegenüber Frau A. grundlegend.
Zudem hat das Landgericht nicht ausreichend dargetan, dass die Dro-
hungen auch naheliegend Ausdruck der konkreten Gefahr sind, der Verurteilte
werde seine im Vollzug geäußerten Drohungen auch in die Tat umsetzen (zur
Bedeutung des Vollzugsverhaltens einschließlich des Auffindens verbotener
Gegenstände (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2005 – 2 StR 272/05). Auch
vor dem Hintergrund der Anlasstaten ergeben die Feststellungen im angefoch-
tenen Urteil nicht, dass der Verurteilte etwa nur wegen der Situation im Vollzug
an gewalttätigen Übergriffen gegenüber Frau A. oder anderen Personen gehin-
dert gewesen wäre. Die Feststellungen legen vielmehr nahe, schließen es je-
denfalls aber nicht aus, dass der Verurteilte sehr wohl des öfteren insbesondere
auch mit Frau A. allein war, ohne dass jeweils andere Personen zu ihrem
Schutz unmittelbar hätten eingreifen können. Die Annahme des Landgerichts,
zu einer tatsächlichen Anwendung von Gewalt durch den Verurteilten – wie bei
seinen früheren Straftaten – sei es nur deshalb nicht gekommen, weil sich das
Geschehen diesmal im Maßregelvollzug und damit in einem „geschützten
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Raum“ abspielte (UA 43), stellt deshalb eine bloße Vermutung zu Lasten des
Verurteilten dar.
Die Sache bedarf schon deshalb insgesamt neuer Prüfung und Ent-
scheidung.
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III.
Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:
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1. Soweit das Landgericht mit den beiden gehörten Sachverständigen die
Gefährlichkeit des Verurteilten als "allein aufgrund seiner Persönlichkeitsstruk-
tur" und "unabhängig von einer akuten Alkoholisierung" bestehend angesehen
hat (UA 42), liegt in diesen Umständen hier für sich noch keine für die Prüfung
der Voraussetzungen des § 66 b StGB erforderliche „neue Tatsache“. Zwar
weicht die jetzige Beurteilung der Sachverständigen, der sich das Landgericht
im angefochtenen Urteil angeschlossen hat, von derjenigen im Ausgangsver-
fahren insoweit ab, als danach das den Sexualdelikten des Verurteilten zu
Grunde liegende Verhaltensmuster "primär" auf seiner dissozialen Persönlich-
keitsstörung beruhe, während eine akute Alkoholintoxikation nur ein zusätzlich
enthemmender, nicht aber per se der tatauslösende Faktor sei (UA 44). Die
Abweichung betrifft aber lediglich die Bewertung prognoserelevanter Ursachen
der Sexualdelinquenz des Verurteilten, ohne dass damit neue Ursachen selbst
zu Tage getreten wären (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2005 – 4 StR
483/05). Die vom psychiatrisch-psychologischen Sachverständigen zu verant-
wortende Diagnose einer Persönlichkeitsstörung als solche stellt auch dann,
wenn sie von einem der international gebräuchlichen Klassifikationen (ICD oder
DSM) erfasst wird, keine Tatsache dar; "nova" können sich immer nur auf die
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eine solche Diagnose begründenden Anknüpfungstatsachen beziehen (vgl. Se-
natsbeschluss vom 12. Januar 2006 – 4 StR 485/05). Zudem weist das ange-
fochtene Urteil selbst aus, dass auch die jetzige psychiatrisch-psychologische
Beurteilung des Verurteilten nicht "neu" ist. Denn bereits der psychiatrische
Gutachter im Ausgangsverfahren hatte bei dem Verurteilten eine dissoziale
Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit einer psychischen und Verhaltensstö-
rung durch psychotrope Substanzen diagnostiziert (UA 17). Auch hatte der psy-
chologische Sachverständige F. in dem Strafverfahren beim Landgericht
Arnsberg schon 1992 die Sexualdelinquenz des Verurteilten "maßgeblich" auf
seine "dissozialen Interaktionsmuster" (UA 44) zurückgeführt, was der jetzigen
Beurteilung der Sachverständigen entspricht.
2. Eine berücksichtigungsfähige „neue Tatsache“ kann hier allerdings die
Therapieverweigerung des Verurteilten sein, wenn das Ursprungsgericht zum
Zeitpunkt seiner Verurteilung davon ausgehen konnte, der Verurteilte werde
sich im Vollzug einer Erfolg versprechenden Therapie unterziehen (Senatsbe-
schluss vom 9. November 2005 aaO). Im Rahmen der dadurch eröffneten Ge-
samtwürdigung (vgl. dazu zuletzt BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005
– 1 StR 482/05) darf der Tatrichter jedoch nicht allein auf eine derartige Verwei-
gerungshaltung abstellen (BVerfGE 109, 190 = NJW 2004, 750, 758; BGH
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NJW 2005, 2022). Vielmehr hat er dazu die Persönlichkeit des Verurteilten, sei-
ne bisherigen Straftaten und seine Entwicklung bis zur letzten tatrichterlichen
Verhandlung in den Blick zu nehmen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible