Urteil des BGH vom 10.01.2002

BGH (beschwerde, zpo, aussicht, rechtsmittel, abschrift, vorbereitung)

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 70/01
vom
10. Januar 2002
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
beschlossen:
Die Gesuche des Antragstellers um Prozesskostenhilfe und
um Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde
gegen den Beschluss des Kammergerichts, 9. Zivilsenat, vom
21. August 2001 - 9 W 211/01 - werden zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, dass dessen Eingaben
vom 2. Oktober und 26. November 2001 nicht das - als solches unzulässige -
Rechtsmittel der Beschwerde selbst sein sollen, sondern lediglich
Prozesskostenhilfegesuche zu deren Vorbereitung. Diese Gesuche sind
zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg
hat (§ 114 ZPO): Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet, abgesehen
von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen, keine Beschwerde statt.
Rinne Galke