Urteil des BGH vom 10.07.2014

BGH: reiter, zustellung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 12/14
vom
10. Juli 2014
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2014 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und
Reiter
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der
Zivilkammer 3 des Landgerichts Hamburg vom 21. Januar 2014
- 303 S 13/13 - wird verworfen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf
1.860
€ festgesetzt.
Gründe:
Der Senat legt die Schreiben des Beklagten vom 13. Februar 2014 als
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts H. vom
21. Januar 2014 aus, durch den die Berufung des Beklagten gegen das Urteil
des Amtsgerichts H. -B. vom 3. Februar 2012 als unzulässig ver-
worfen worden ist. Die Rechtsbeschwerde stellt den einzig in Betracht kom-
menden Rechtsbehelf dar.
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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO zwar statt-
haft, erweist sich jedoch als unzulässig. Sie ist nicht in der vom Gesetz vorge-
sehenen Notfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Be-
schlusses beim Bundesgerichtshof eingelegt worden (§ 575 Abs. 1 Satz 1
ZPO). Durch den Eingang der Beschwerdeschreiben beim Amts- beziehungs-
weise Landgericht H. konnte die Frist nicht gewahrt werden. Das
Rechtsmittel ist aber auch deswegen unzulässig, weil es nicht von einem beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78
Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Schlick
Herrmann
Wöstmann
Seiters
Reiter
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 03.02.2012 - 818 C 15/11 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.01.2014 - 303 S 13/13 -
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