Urteil des BGH vom 04.11.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 372/03
Verkündet am:
4. November 2004
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BadWürtt LEntG § 9; WertV §§ 5 Abs. 5, 24
Besteht der begründete Verdacht, daß - enteignungsrechtlich zu entschä-
digende - Baulichkeiten und Anlagen mit Altlasten befallen sind, so kann
sich daraus eine Wertminderung (Reduzierung der Entschädigung) nach
der Höhe der Sanierungskosten (einschließlich Untersuchungs- und Siche-
rungskosten) ergeben.
BauGB § 221 Abs. 1, 2; ZPO § 531 Abs. 2
Zur Anwendbarkeit der Präklusionsvorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO im bau-
landgerichtlichen Berufungsverfahren.
BGH, Urteil vom 4. November 2004 - III ZR 372/03 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Die Revision des Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des Bauland-
senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Dezember 2003
wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu
tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Durch notariellen Kaufvertrag vom 29. August 1991 mit Änderungen vom
21. Oktober 1991 erwarb die Beteiligte zu 2 (Bundesstraßenverwaltung) von
dem Beteiligten zu 1 für die Durchführung des Neubaus der Ortsumgehung
A. nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Mai 1991
eine 8.270 m² große Teilfläche des Flurstücks 1813 der Gemarkung A.
einschließlich der darauf befindlichen Gebäude und Anlagen. Die Übergabe
erfolgte zum 1. Oktober 1991. Am 31. Oktober 1991 wurde die Beteiligte zu 2
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im Grundbuch als Eigentümerin des neu gebildeten Flurstücks 1813/3 einge-
tragen.
Die Veräußerung des Kaufgegenstands erfolgte "in seinem gegenwärti-
gen Zustand, wie er von der Käuferin besichtigt worden ist bzw. besichtigt wer-
den konnte" (§ 2). Zur "Mängelhaftung" hieß es in § 7:
"1. Der Verkäufer haftet bezüglich Sachmängeln, Beschaffenheit
und Flächenmaß des Grundstückes nur insoweit, als er auch
im Falle einer Enteignung haften würde.
2. Der Verkäufer versichert, daß ihm von Schadstoffen auf und
in dem Grundstück nichts bekannt ist."
Der Kaufpreis war aufgeteilt in einen bereits zum Zeitpunkt des Ver-
tragsabschlusses bezifferbaren Preisanteil für die Fläche des verkauften
Grundstücks (100 DM/m² = 827.000 DM für 8.270 m²) und einen weiteren Kauf-
preisanteil "für die auf der veräußerten Teilfläche aufstehenden Gebäude und
die dort sich befindlichen Anlagen". Letzterer sollte durch ein Wertgutachten
der Oberfinanzdirektion F. ermittelt werden. Für den Fall, daß das
Ergebnis des Wertermittlungsgutachtens nicht von beiden Parteien akzeptiert
wurde, hatte die Beteiligte zu 2 80 % des sich aus dem Gutachten ergebenden
Betrages "als Abschlagszahlung auf den 2. Kaufpreisanteil" auszuzahlen (§ 3
Abs. 1b); beiden Parteien sollte es dann vorbehalten bleiben, "in einem Verfah-
ren gem. § 27 Abs. 3 des Landesentschädigungsgesetzes (gemeint: Landes-
enteignungsgesetz) die Enteignungsbehörde anzurufen zum Zwecke der Fest-
setzung des Gebäude-Anlagenwertes durch die Entschädigungsbehörde".
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Nachdem die Oberfinanzdirektion F. unter dem 11. Dezember
1991 ein Gutachten erstattet hatte, das für die Gebäude und Anlagen einen
Wert von 334.000 DM ergab, aber weder von dem Beteiligten zu 1 noch von
der Beteiligten zu 2 akzeptiert wurde, zahlte die Beteiligte zu 2 an den Beteilig-
ten zu 1 80 % dieses Betrages (= 267.200 DM). Die Oberfinanzdirektion
F.
nahm im Einvernehmen beider Seiten eine Überarbeitung ihres Gut-
achtens vor, die (unter dem 9. Juli 1992) einen Wert von 343.350 DM ergab. In
der Folgezeit verweigerte jedoch der Beteiligte zu 2 weitere Zahlungen mit der
Begründung, es bestehe der Verdacht von Altlasten.
Daraufhin erhob der Beteiligte zu 1 - mit der Behauptung, es sei bereits
eine bindende Einigung auf den Wert des überarbeitenden Gutachtens der
Oberfinanzdirektion vom 9. Juli 1992 erfolgt - Klage gegen die Beteiligte zu 2
auf Zahlung von - soweit hier von Interesse - 66.800 DM. In jenem Prozeß, in
dem die Beklagte zu 2 im Wege der Widerklage die Feststellung einer Scha-
densersatzpflicht des Beteiligten zu 1 wegen arglistigen Verschweigens der Alt-
lasten auf der betreffenden Teilfläche, hilfsweise die Berechtigung der Beteilig-
ten zu 2 zur Minderung des Kaufpreises begehrte, wies letztinstanzlich das
Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 6. Juli 1994 die Klage (als derzeit
unbegründet) und die Widerklage ab.
In dem von der Beteiligten zu 2 beantragten Verfahren vor der Enteig-
nungsbehörde hat der Beteiligte zu 3 mit Bescheid vom 6. April 2000 die Ent-
schädigung für die ehemals auf der veräußerten Teilfläche des Flurstücks 1813
aufstehenden Gebäude und Anlagen "auf DM 0,00" festgesetzt und angeord-
net, daß der Beteiligte zu 1 den an ihn bereits ausgezahlten Betrag von
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267.200 DM zurückzuerstatten habe. Zur Begründung heißt es in diesem Be-
scheid, die Entschädigungshöhe berechne sich aus dem durch das ergänzte
Gutachten der Oberfinanzdirektion ermittelten Gebäude- und Anlagenwert von
343.350 DM abzüglich folgender, in der Summe 401.116,29 DM ausmachen-
der, Kosten einer - der Beteiligten zu 2 in der Abbruchgenehmigung wegen
Verdachts einer Kontaminierung durch die frühere Nutzung als Stuhlfabrik zur
Auflage gemachten - "begleitenden Altlastenermittlung":
- Entsorgung von kontaminiertem Material …
8.790,56 DM,
- Ausbau von PAK-belastetem Betonboden …
3.359,95 DM,
- Sanierung Kesselhaus II. …
144.891,76 DM,
- Sanierung Baugelände …
55.041,15 DM,
- Bausubstanzuntersuchung …
137.913,75 DM,
- Untergrunduntersuchung nach Abschluß
der Abbrucharbeiten …
17.797,63 DM,
- Entsorgung von Sonderabfällen …
(zwei Rechnungen) …
18.121,52 DM,
9.789,97 DM,
- Gebührenbescheid Entsorgungsnachweis
Landratsamt …
100,00 DM,
- Abfallgebühren gemäß Bescheid des Land-
ratsamtes …
5.310,00 DM.
Dem hiergegen gerichteten Antrag des Beteiligten zu 1 auf gerichtliche
Entscheidung hat das Landgericht (Kammer für Baulandsachen) nur insoweit
stattgegeben, als es die Rückzahlungsanordnung der Beteiligten zu 3 über den
Betrag von 267.200 DM aufgehoben hat. Die von dem Beteiligten zu 1 gegen
die Zurückweisung seines weitergehenden Antrags gerichtete Berufung - zu-
letzt mit dem Begehren auf Festsetzung der Entschädigung für die aufstehen-
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den Gebäude und Anlagen auf 175.552,06 € (= 343.350 DM), hilfsweise auf
Verurteilung des Beteiligten zu 2 zur Zahlung eines Entschädigungsbetrages
von 38.934,88 € (= 76.150 DM) nebst Zinsen an den Beteiligten zu 1 - ist vom
Oberlandesgericht (Senat für Baulandsachen) zurückgewiesen worden. Mit der
- vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Beteiligte zu 1
seinen Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung in Höhe des ungekürzten
Betrages des überarbeiteten OFD-Gutachtens weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Für die Höhe der von der Enteig-
nungsbehörde festzusetzenden Entschädigung für die aufstehenden Gebäude
und Anlagen sei deren Verkehrswert zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom
29. August 1991 maßgebend. Es komme dabei auf den damaligen objektiven
Zustand, nicht dagegen auf die subjektiven Kenntnisse und Vorstellungen der
Vertragsbeteiligten an; damals vorhandene Schadstoffbelastungen seien des-
halb zu berücksichtigen, ohne daß es darauf ankäme, ob eine oder beide Sei-
ten Kenntnis hiervon hatten. Vorhandene Schadstoffbelastungen seien bei der
Wertermittlung durch einen Abzug zu berücksichtigen, weil ihr Vorhandensein
die Beschaffenheit und die tatsächlichen Eigenschaften des Grundstückes (§ 5
Abs. 5 WertV) mitpräge. Die Wertermittlung habe in diesen Fällen regelmäßig
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in der Weise zu erfolgen, daß vom "fiktiven Wert ohne Kontaminationen" die
Kosten der Erfassung, Gefährdungsabschätzung, Sanierung und Überwachung
in Abzug gebracht würden. Nicht begründet sei in diesem Zusammenhang der
Einwand des Beteiligten zu 1, daß er nach dem notariellen Kaufvertrag für das
Risiko etwa vorhandener Altlasten nicht einzustehen habe. Die Vertragspartei-
en hätten nämlich eine Freizeichnung des Beteiligten zu 1 hinsichtlich der
Sachmängel, insbesondere auch Schadstoffbelastungen, gerade nicht für den
Fall der Entschädigungsfestsetzung vereinbart. Die Regelung in § 7 des Kauf-
vertrages, wonach der Verkäufer bezüglich Sachmängel, Beschaffenheit und
Flächenmaß des Grundstückes nur insoweit hafte, "als er auch im Falle einer
Enteignung haften würde", sei bei Anwendung der Auslegungsgrundsätze der
§§ 133, 157 BGB dahin zu verstehen, daß die Rechte der Beteiligten zu 2
gerade nicht über die ihr bei Durchführung eines Enteignungsverfahrens zu-
kommende Rechtsposition hinaus geschmälert werden sollten. Da eine Schad-
stoffbelastung auch bei Durchführung eines Enteignungsverfahrens entschädi-
gungsmindernd zu berücksichtigen wäre, gelte dies ohne Einschränkung auch
für das Entschädigungsfestsetzungsverfahren.
Im Streitfall sei auf dieser Grundlage (mit dem Beteiligten zu 3) der Ver-
kehrswert der aufstehenden Gebäude und Anlagen mit "0,00 DM" anzuneh-
men. Es sei davon auszugehen, daß bei Abschluß des Kaufvertrages Schad-
stoffbelastungen der Gebäude und Anlagen vorlagen, deren späterer Erkun-
dung und Beseitigung für die Beteiligte zu 2 Zusatzkosten in Höhe von
401.116,29 DM = 205.087,50 € verursacht habe. Beides - das Vorhandensein
von Schadstoffbelastungen bei Vertragsschluß sowie die Angaben der Beteilig-
ten zu 2 zur Höhe der Erkundungs- und Beseitigungskosten - sei in erster In-
stanz unstreitig gewesen. Das erstmalige Bestreiten des Beteiligten zu 1 in der
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Berufungsinstanz müsse gemäß § 531 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 221 Abs. 1 BauGB
zurückgewiesen werden, ebenso wie das erstmalige Vorbringen des Beteiligten
zu 1, es handele sich bei den von der Beteiligten zu 2 geltend gemachten
Mehrkosten nicht um Sanierungskosten, wie sie im gewöhnlichen Geschäfts-
verkehr bei der Grundstücksbewertung zu berücksichtigen gewesen wären.
Zwar seien die Vorschriften über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens
im baulandgerichtlichen Verfahren, das in beschränktem Umfang dem Untersu-
chungsgrundsatz unterliege (§ 221 Abs. 2 BauGB), nicht uneingeschränkt an-
wendbar. Soweit aber selbst im Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsord-
nung eine Zurückweisung zu erfolgen hätte, stehe der Untersuchungsgrund-
satz einer Anwendung der Verspätungsvorschriften der ZPO im Baulandverfah-
ren nicht entgegen. § 531 ZPO sei deshalb im Baulandverfahren jedenfalls
dann anwendbar, wenn auch die Voraussetzungen für eine Zurückweisung im
Verwaltungsprozeß gemäß § 128a VwGO vorlägen. Dies sei hier im Hinblick
auf die bereits in erster Instanz durch Verfügung des Vorsitzenden der Kammer
für Baulandsachen vom 15. August 2000 an den Beteiligten zu 1 erfolgte Frist-
setzung zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung der Fall.
Die Zulassung des neuen Vortrags in der Berufungsinstanz würde im Hinblick
auf erforderlichen Zeugenbeweis und die Notwendigkeit eines Sachverständi-
gengutachtens den Rechtsstreit verzögern, ohne daß diese Verzögerung durch
zumutbare prozeßleitende Maßnahmen des Berufungsgerichts zu vermeiden
gewesen wäre.
Somit sei weiterhin von den Feststellungen der Kammer für Baulandsa-
chen auszugehen, daß die Gebäude und Anlagen mit Schadstoffen belastet
waren und die hierdurch notwendigen Kosten der Sanierung (einschließlich
Erkundung und Überwachung) 401.116,29 DM (= 205.087,50 €) betragen. Die-
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se Sanierungskosten seien in Abzug zu bringen von dem in erster Instanz
ebenfalls unstreitigen "fiktiven (ohne Schadstoffbelastungen gedachten)" Ver-
kehrswert der Gebäude und Anlagen von 343.350 DM (= 175.552,06 €). Es sei
offenkundig und ohne Sachverständigenhilfe festzustellen, daß Schadstoffbe-
lastungen, deren Sanierung deutlich über dem fiktiven Verkehrswert läge, im
Grundstücksverkehr einen Wertverlust auf "0" bewirkten. Daß die Sanierungs-
kosten im vorliegenden Fall den Grundstückseigentümer träfen und nicht auf
Dritte oder die öffentliche Hand verlagert gewesen seien, werde bereits im Ent-
schädigungsfeststellungsbescheid der Beteiligten zu 3 zutreffend dargelegt.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
1.
a) Es ist nicht zu beanstanden, daß die von den Kaufvertragsparteien
gemäß § 3 Abs. 1b des Vertrages vom 29. August 1991 i.V.m. § 27 Abs. 3
des baden-württembergischen Landesenteignungsgesetzes (LEntG) angerufe-
ne Enteignungsbehörde (Beteiligte zu 3) den Gebäude- und Anlagenwert nach
objektiven Maßstäben, wie sie für die Enteignungsentschädigung gelten (vgl.
§ 9 LEntG) festgesetzt hat, und nicht - wie die Revision es befürwortet - im Sin-
ne der Festlegung eines weiteren Kaufpreisanteils unter vorrangiger Berück-
sichtigung der subjektiven Vorstellungen der Vertragsparteien sowie der Kennt-
nisse derselben bei Abschluß des Kaufvertrages, mit der Maßgabe - nach der
Vorstellung der Revision -, daß ein Abzug für die Kosten der Entsorgung von
Altlasten nur berechtigt wäre, wenn der Beteiligte zu 1 als Verkäufer zum Zeit-
punkt des Vertragsabschlusses die Altlasten positiv gekannt hätte. Der von der
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Revision vertretene Bewertungsansatz ("im Lichte des notariellen Kaufvertra-
ges") scheitert schon an der tatrichterlich einwandfreien - im Revisionsverfah-
ren verbindlichen - gegenteiligen Vertragsauslegung des Berufungsgerichts.
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht insbesondere aus dem Zusammen-
spiel der Regelungen in den §§ 2 und 7 entnommen, daß die Rechtsposition
der Beteiligten zu 2 als Käuferin, was den weiteren "Kaufpreisanteil" anging,
nicht schlechter sein sollte, als sie sich bei Durchführung eines Enteignungs-
verfahrens dargestellt hätte. Diese Auslegung liegt schon deshalb nahe, weil
es sich bei dem Kaufvertrag vom 29. August 1991 um einen Vertrag zur Ver-
meidung eines sonst nicht zu umgehenden Enteignungsverfahrens zur Verwirk-
lichung des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Mai 1991 handelte.
b) Nach den sich insbesondere aus der Wertermittlungsverordnung
(WertV) ergebenden Grundsätzen für die Ermittlung der Verkehrswerte von
Grundstücken, die die Beteiligte zu 3 als Enteignungsbehörde und die Vorin-
stanzen im baulandgerichtlichen Verfahren auch für die hier vertraglich vorge-
sehene Festsetzung eines vom Bodenwert getrennten "Gebäude- und Anla-
genwertes" sinngemäß heranziehen durften, gehören zur "Beschaffenheit" der
in Rede stehenden Baulichkeiten und Anlagen auch Verunreinigungen dersel-
ben durch Ablagerungen (vgl. § 5 Abs. 5 WertV). Nicht anders als beim Grund
und Boden selbst (vgl. dazu Kleiber, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger
BauGB § 5 WertV [Stand: November 1990] Rn. 110) kann sich aufgrund der
Verunreinigung eine Wertminderung ergeben, die nach den Kosten bemessen
werden kann, die für die Sanierung aufgebracht werden müssen; dabei setzen
sich die Kosten aus den Untersuchungs-, Sicherungs- und den eigentlichen
Sanierungskosten zusammen (Kleiber aaO).
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aa) Der Bewertungsansatz des Berufungsgerichts (wie schon der Ent-
eignungsbehörde), bei dem die Wertminderung auch zu einer Bewertung der
Gebäude und Anlagen mit insgesamt "0" führen kann, ist daher nicht zu bean-
standen. Nicht gefolgt werden kann der Revision, soweit sie rügt, die Vorin-
stanzen hätten mit dem Ansatz der Sanierungskosten wegen Altlasten neben
einem 30 %igen pauschalen Abschlag u.a. wegen "wirtschaftlicher Überalte-
rung" gegen das Verbot der doppelten Berücksichtigung eines und desselben
Wertminderungsgesichtspunkts (vgl. Ziff. 3.6.3.2. Abs. 2 Satz 2 der Wertermitt-
lungs-Richtlinien 1991 [WertR 91] vom 11. Juni 1991, BAnz. Nr. 182a) versto-
ßen. Es handelt sich vielmehr um unterschiedliche Minderungsgesichtspunkte.
Der dem von der Revision zitierten Senatsurteil vom 14. März 2002 (III ZR
320/00 - NJW-RR 2002, 1240, 1242) zugrunde liegende Sachverhalt ist hiermit
nicht vergleichbar: Dort ging es lediglich um die "Gefahr" von Bodenverunreini-
gungen und spezifischen Altlasten auf öffentlich genutzten Verkehrsflächen;
hier geht es um konkret vorliegende Altlasten (Sanierungskosten pp.), denen
bewertungsmäßig gegenüber den Gründen, die zu einem anderen Abschlag
- etwa nach § 25 WertV - geführt haben, eigenständige Bedeutung zukommt.
bb) Die Revison verweist zwar zutreffend auf die Möglichkeit, daß Bela-
stungen eines Grundbesitzes durch Altlasten im Einzelfall einen - u.U. bei der
Verkehrswertermittung zu berücksichtigenden - Ausgleich dadurch finden kön-
nen, daß ein Anspruch gegen einen früheren Eigentümer auf Beseitigung der
Altlasten besteht (vgl. Kleiber aaO). Das Berufungsgericht hat aber unter Be-
zugnahme auf den Entschädigungsfeststellungsbescheid der Beteiligten zu 3
im vorliegenden Fall eine Verlagerung der Sanierungslast auf einen Dritten
verneint. Die Beteiligte zu 3 hat in ihrem Bescheid unter anderem darauf ver-
wiesen, daß bei der zuständigen Behörde "nicht vorgesehen" sei, gegen den
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Inhaber der ehemaligen Stuhlfabrik M. als Verursacher oder sonst einen
Dritten vorzugehen. Ob diese Begründung ausreichend war, mag dahinstehen.
Die Revison, die dies rügt, zeigt jedenfalls selbst nicht auf, welcher konkrete,
auch realisierbare, Anspruch gegen welche Person insoweit bestand oder be-
steht.
2.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Beru-
fungsgericht das erstmalige Bestreiten des Beteiligten zu 1, sowohl was das
Vorhandensein der Altlasten bei Abschluß des Kaufvertrages vom 29. August
1991, als auch was die Höhe der von der Beteiligten zu 2 behaupteten und im
Entschädigungsfeststellungsbescheid der Beteiligten zu 3 aufgelisteten Sanie-
rungskosten angeht, im Berufungsverfahren nicht zugelassen hat (§ 531 Abs. 2
ZPO i.V.m. § 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
a) Nach § 531 Abs. 2 ZPO sind im Berufungsverfahren neue Angriffs-
und Verteidigungsmittel - abgesehen von den Tatbeständen der Nummern 1
und 2 dieses Absatzes, die hier ersichtlich nicht vorliegen - nur zuzulassen,
wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne daß
dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Dem Berufungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis darin beizutreten, daß
§ 531 Abs. 2 ZPO auch im Berufungsrechtszug des vorliegenden baulandge-
richtlichen Verfahrens anwendbar war.
aa) In Baulandsachen sind grundsätzlich die bei Klagen in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften, insbesondere also die Zivilprozeß-
ordnung, entsprechend anzuwenden (§ 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die infolge
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dieser Verweisung mit in den Blick zu nehmenden Vorschriften der Zivilpro-
zeßordnung über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens (Präklusion;
u.a.: § 531 Abs. 2 ZPO) stehen allerdings, wie das Berufungsgericht ausgeführt
hat, in einem Spannungsverhältnis zu der weiteren Regelung in § 221 Abs. 2
BauGB, wonach - während im Zivilprozeß der Verhandlungsgrundsatz gilt - das
Baulandgericht auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen
und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen
kann, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind.
Diese Regelung, die früher überwiegend als "Kann"-Vorschrift ver-
standen wurde, die es dem Gericht nach seinem Ermessen freistelle, vom Ver-
handlungsgrundsatz zum Untersuchungsgrundsatz überzugehen (vgl. Genrich,
Rechtsschutz in Baulandsachen [Diss. 1973], S. 122 ff; Kalb, in: Ernst/Zinkahn/
Bielenberg/Krautzberger, aaO § 221 BauGB [Stand: Februar 2000] Rn. 10),
begründet nach dem heute vorherrschenden Verständnis eine gerichtliche "Be-
fugnis" im Sinne gegebenenfalls einer Verpflichtung des Gerichts zur Anwen-
dung des Untersuchungsgrundsatzes, wenn nämlich sonst eine Verletzung der
Wahrheitspflicht zu befürchten wäre und wenn wichtige öffentliche Interessen
im Spiel sind (Kalb, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, aaO [Stand:
Februar 2004] Rn. 10; Porger, in: Berliner Kommentar zum BauGB 2. Aufl.
§ 221 Rn. 8; Stang, in: Schrödter, BauGB 6. Aufl. § 221 Rn. 7; Battis, in: Battis/
Krautzberger/Löhr, BauGB 8. Aufl. § 221 Rn. 2). Der Senat hat in seinem Urteil
vom 7. Februar 1974 - III ZR 13/73 - NJW 1974, 947 (zu § 161 Abs. 2 BBauG)
ausgeführt, die Vorschrift mache es dem Gericht zur Pflicht, die von einem der
Beteiligten in das gerichtliche Verfahren eingeführten Behauptungen, soweit
sie rechtlich erheblich sind, von Amts wegen zu klären.
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bb) Die (begrenzte) Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im bauland-
gerichtlichen Verfahren bedeutet jedoch nicht den generellen Ausschluß der
Anwendung der Präklusionsvorschriften der Zivilprozeßordnung (so aber Kalb,
aaO [Stand: Februar 2000] Rn. 11 bezüglich § 296 ZPO und § 528 ZPO a.F.; in
seiner Kommentierung zu § 221 Abs. 2 BauGB in der neuesten Bearbeitung
Februar 2004 Rn. 10 geht er allerdings hierauf nicht mehr ein). Dies wird ins-
besondere durch die neuere Entwicklung des Verfahrensrechts für den verwal-
tungsgerichtlichen Prozeß deutlich, der seit eh und je vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht wird (§ 86 VwGO). Während die Verwaltungsgerichtsord-
nung im Gegensatz zur Zivilprozeßordnung früher keine Regelungen kannte,
die dem Gericht die Zurückweisung verspäteten Vorbringens erlaubten, wurden
durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom
17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) mit den §§ 87b und 128a VwGO solche
- sich an § 296 ZPO und an § 528 ZPO a.F. anlehnende - Vorschriften einge-
führt. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und Fachliteratur
stehen zwar der Untersuchungsgrundsatz und das gerichtliche Zurückwei-
sungsrecht in einem gewissen Spannungsverhältnis, schließen sich aber kei-
neswegs aus (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. April 1998 - 2 B 26/98 - juris;
Korthe, in: Redeker/von Oertzen, VwGO 13. Aufl. § 87b Rn. 2; Redeker aaO
§ 128a Rn. 1; Stelkens NVwZ 1991, 209, 213 f).
(1) Diese Rechtsentwicklung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist
vor dem Hintergrund zu sehen, daß unabhängig von Präklusionsregelungen
anerkanntermaßen auch in diesem, vom Untersuchungsgrundsatz beherrsch-
ten, Prozeß allgemeine Mitwirkungspflichten (Mitwirkungslasten) der Beteiligten
bei der Ermittlung des Sachverhalts bestehen (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke,
VwGO 13. Aufl. § 86 Rn. 11 ff; § 87b Rn. 1). Kommen die Beteiligten dieser
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Pflicht nicht nach, obwohl ihnen dies ohne weiteres möglich und zumutbar wä-
re, so hat dies grundsätzlich in gewissem Umfang eine Verringerung der Anfor-
derungen an die Aufklärungspflicht des Gerichts zur Folge (Schenke aaO § 86
Rn. 12; BVerwG DVBl. 1994, 1407, 1408). Es ist nach allgemeinen verfahrens-
rechtlichen Grundsätzen zunächst Sache des Betroffenen, nicht offenkundige
oder naheliegende Tatsachen, die in seiner Sphäre liegen, vorzutragen (vgl.
BVerwG aaO). Die Pflicht der Tatsachengerichte zur Aufklärung des Sachver-
halts (§ 86 Abs. 1 VwGO) findet ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen kei-
nen tatsächlichen Anlaß zu weiterer Sachaufklärung bietet (BVerwG NVwZ-RR
1991, 587, 588 m.w.N.; BVerwG, Beschluß vom 15. April 1998 aaO). Ohne ei-
nen Anhalt für die Annahme, daß ein Kläger bei seiner Rechtsverfolgung von
falschen Voraussetzungen ausgegangen ist und deshalb einen zur Wahrneh-
mung seiner Rechte gebotenen Tatsachenvortrag unterlassen hat, kommt auch
eine Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO nicht in Betracht (BVerwG, Be-
schluß vom 18. Dezember 1990 - 5 ER 625.90 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 3
Nr. 42]; BVerwG, Beschluß vom 15. April 1998 aaO). Zu berücksichtigen ist
auch, daß durch das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichts-
ordnung vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) die bisher im Regelfall zu-
lassungsfreie Berufung durch eine allgemeine Zulassungsberufung ersetzt wor-
den ist (vgl. § 124 Abs. 1, 2 VwGO). Dem liegt eine Zielvorstellung des Ge-
setzgebers zugrunde, wonach eine Tatsacheninstanz regelmäßig ausreichen
und die zweite Tatsacheninstanz nur in solchen Verfahren zur Verfügung ste-
hen soll, in denen eine Überprüfung der Entscheidung erster Instanz von der
Sache her notwendig ist (vgl. Schenke aaO § 125 Rn 2 m.w.N.).
(2) Vor diesem Hintergrund ist es daher auch unbedenklich, im Bauland-
verfahren unbeschadet der (begrenzten) Geltung des Untersuchungsgrundsat-
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zes aufgrund der sonstigen Verweisung des § 221 Abs. 1 BauGB auf die Zivil-
prozeßordnung auch die über die bisherigen Präklusionsvorschriften noch
hinausgehende - von der Feststellung einer Verzögerung des Rechtsstreits
unabhängige, neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren
nur noch ausnahmsweise zulassende - Vorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO n.F.
als grundsätzlich anwendbar anzusehen. Anders wäre es, wenn eine Rege-
lung wie die in § 531 Abs. 2 ZPO in einer Verfahrensordnung, für die allgemein
der Untersuchungsgrundsatz gilt, als "systemwidrig" angesehen werden müßte.
Dies läßt sich jedoch mit Blick auf die im Verwaltungsprozeß bereits geltenden
Präklusionsmöglichkeiten nicht sagen.
cc) Im Streitfall hätte danach das Berufungsgericht das neue Vorbringen
(Bestreiten) des Beteiligten zu 1 bezüglich des Vorhandenseins von Altlasten
in den hier in Rede stehenden Gebäuden und Anlagen sowie bezüglich der
Höhe der "Sanierungs"-Aufwendungen der Beteiligten zu 2 nur dann zulassen
müssen, wenn aus seiner Sicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtig-
keit oder Vollständigkeit der diesbezüglichen Feststellungen der Kammer für
Baulandsachen oder in dem zugrundeliegenden Entschädigungsfeststellungs-
bescheid der Beteiligten zu 3 nahegelegt hätten (vgl. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
bzw. sich insoweit das Vorliegen eines erstinstanzlichen Verfahrensfehlers
(Aufklärungsmangel) aufgedrängt hätte. Weder unter dem einen noch unter
dem anderen Blickwinkel hatte vorliegend das Berufungsgericht Anlaß, die
erstinstanzlichen Entscheidungsgrundlagen in Frage zu stellen. Auch das Vor-
bringen der Revision des Beteiligten zu 1 führt insoweit zu keiner anderen Be-
urteilung.
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(1) Entgegen der Revision gab es für die Vorinstanzen nach der vor Ein-
gang des Berufungsvorbringens des Beteiligten zu 1 gegebenen Aktenlage
keinen Grund, die in dem Entschädigungsfeststellungsbescheid der Beteiligten
zu 3 mitgeteilten Ergebnisse des (ergänzten) Gutachtens der OFD F.
vom 11. Dezember 1991/8. Juli 1992 näher ("auf Plausibilität") zu überprüfen,
denn das Ergebnis der sachverständigen Begutachtung als solches war vor
den Beteiligten im gerichtlichen Verfahren überhaupt nicht (mehr) in Frage ge-
stellt worden.
(2) Dasselbe gilt hinsichtlich des Vorhandenseins (des begründeten Ver-
dachts) von Altlasten im Bereich der streitgegenständlichen Gebäude und An-
lagen bei Kaufvertragsabschluß. Dieses war in erster Instanz unstreitig und
brauchte daher vom Baulandgericht nicht hinterfragt zu werden.
(3) Der Revison kann schließlich auch nicht gefolgt werden, soweit sie
meint, gegen die Höhe der von den Vorinstanzen berücksichtigten Sanie-
rungskosten bestünden "offenkundige Bedenken", denen von Amts wegen
nachzugehen gewesen wäre. Die Revision verweist insoweit nur auf Einwände,
die der Beteiligte zu 1 erstmalig mit seiner Berufungsbegründung erhoben hat.
Bis dahin waren die im Entschädigungsfeststellungsbescheid einzeln aufge-
führten Rechnungsbeträge - als den Gebäuden und Anlagen, deren Entschädi-
gung noch offen stand, zuzuordnende Sanierungskosten wegen Altlasten - un-
streitig. Diese Rechnungsbeträge ließen weder aus sich heraus irgendwelche
Unklarheiten erkennen, noch bedurften sie, solange der Beteiligte zu 1 sie
nicht in Zweifel zog, einer weiteren "Spezifizierung".
- 18 -
b) Das Berufungsgericht hat den Tatbestand (auch) für einen Ausschluß
neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO rechtsfehlerfrei als gegeben ange-
sehen. Darauf, ob - wie das Berufungsgericht weiter angenommen hat, was die
Revision jedoch in Abrede stellt - auch die Voraussetzungen für eine Zurück-
weisung im Verwaltungsprozeß (§ 128a Abs. 1 i.V.m. § 87b Abs. 1 und 2
VwGO) vorgelegen haben, kommt es nicht an.
aa) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht in
diesem Zusammenhang Darlegungen dazu vermißt hat, daß das Unterlassen
des in Rede stehenden Vorbringens im ersten Rechtszug nicht nachlässig war
(§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Ihr kann weder in ihrer Auffassung gefolgt werden,
der Beteiligte zu 1 hätte im ersten Rechtszug angesichts seiner gegen die An-
rechenbarkeit von Sanierungskosten gerichteten Argumentation keine Einwen-
dungen gegen die Höhe der von der Beteiligten zu 2 geltend gemachten Ko-
sten zu erheben brauchen, noch darin, daß die Kammer für Baulandsachen
ihm einen Hinweis hätte geben müssen, daß sie seinen grundsätzlichen
Standpunkt nicht teile. Die Möglichkeit, daß das Baulandgericht in diesem Sin-
ne entscheiden könnte, lag klar auf der Hand.
bb) Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsericht habe dem Be-
teiligten zu 1 nicht rechtzeitig rechtliches Gehör zu der in Betracht gezogenen
Zurückweisung seines neuen Vorbringens gewährt, geht schon deshalb in Lee-
re, weil unter dem 18. Juli 2003 mit der Ladung zum Verhandlungstermin ein
entsprechender Hinweis des Vorsitzenden des Baulandsenats an die Beteilig-
ten ergangen war.
- 19 -
3.
Soweit das Berufungsgericht den auf Verurteilung der Beteiligten zu 2
(höchst vorsorglich: des Beteiligten zu 3) zur Zahlung eines (weiteren) Ent-
schädigungsbetrages von 38.934,88 € (= 76.150 DM) gerichteten Hilfsantrag
des Beteiligten zu 1 als unzulässig zurückgewiesen hat, verfolgt die Revision
zwar auch dieses Hilfsbegehren weiter. Gegen die zutreffende Begründung des
Berufungsgerichts, daß in dem vorliegenden Verfahren auf Festsetzung einer
Entschädigung - durch die gegebenenfalls auch ein Vollstreckungstitel begrün-
det wird (vgl. § 36 LEntG) - keine unmittelbare Zahlungsklage erhoben werden
kann, vermag sie jedoch nichts zu erinnern.
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Herrmann