Urteil des BGH vom 24.01.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 121/12
Verkündet am:
24. Januar 2013
Besirovic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 133 C; BWG § 29e
Zwischen den Berliner Wasserbetrieben und einem Grundstückseigentümer
kommt kein Abwasserentsorgungsvertrag allein dadurch zustande, dass die Päch-
ter des Grundstücks als Nutzungsberechtigte Abwasser aus abflusslosen Abwas-
sersammelbehältern durch einen Fachbetrieb haben abfahren lassen und an einer
von den Berliner Wasserbetrieben bezeichneten Übergabestelle den öffentlichen
Abwasseranlagen zugeführt haben.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - VII ZR 121/12 - LG Berlin
AG Berlin-Lichtenberg
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die
Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier, den Richter Kosziol und den
Richter Prof. Dr. Jurgeleit
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des
Landgerichts Berlin vom 27. März 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Anstalt öffentlichen Rechts, beseitigt in Berlin aufgrund
landesgesetzlichen Auftrages den Inhalt von dezentralen Abwasseranlagen (ab-
flusslose Abwassersammelbehälter und Kleinkläranlagen). Dies geschieht in
der Weise, dass die Nutzer der Abwasseranlagen Fuhrunternehmen beauftra-
gen, die den Inhalt abfahren und bei der Klägerin zur Reinigung anliefern (so
genannter "rollender Kanal"). Die Beklagte ist seit 2006 Eigentümerin von
Grundstücken in Berlin, die nicht an das zentrale Entwässerungssystem ange-
schlossen und an unterschiedliche Nutzer verpachtet sind. Das dort anfallende
Abwasser wird zunächst in abflusslosen Abwassersammelbehältern gesammelt
und sodann von den Nutzern bei der Klägerin angeliefert.
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Die Klägerin wendet bei der Bemessung der Abwassertarife einen so ge-
nannten modifizierten Frischwassermaßstab an, so dass es für die Entgelte
nicht auf die tatsächlich angelieferte Abwassermenge ankommt. Sie nimmt die
Beklagte als ihre vermeintliche Vertragspartnerin auf Auskunft zur Anzahl der
verpachteten Parzellen und bestimmte Einzelheiten zu ihrer Nutzung in An-
spruch, um die Entgelthöhe berechnen zu können.
Die "Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin" der Klä-
gerin enthalten u.a. folgende Bestimmungen:
"§ 1
Vertragsverhältnis
(1) Die B. [Klägerin] leiten im Rahmen der Leistungsfähigkeit ihrer
Entwässerungsanlagen Abwasser von Grundstücken und Straßen
ab und reinigen es, soweit erforderlich. Sie reinigen auch das in
abflusslosen Abwassersammelbehältern anfallende Abwasser so-
wie den nicht separierten Klärschlamm aus Kleinkläranlagen (de-
zentrale Abwasserentsorgungsanlagen).
(2) Die B. führen die Entwässerung aufgrund eines privatrechtli-
chen Entsorgungsvertrages durch. Für das Vertragsverhältnis gel-
ten diese Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Ber-
lin - ABE -. Der Entsorgungsvertrag kommt durch die Inanspruch-
nahme der Entwässerungsleistungen zustande. Der Entsorgungs-
vertrag über die Annahme und Reinigung von Abwasser aus de-
zentralen Abwasserentsorgungsanlagen beginnt am 01.01.2006;
spätestens jedoch mit der Zuführung des in abflusslosen Abwass-
ersammelbehältern anfallenden Abwassers sowie des nicht sepa-
rierten Klärschlamms aus Kleinkläranlagen an einer von den B.
bezeichneten Übergabestelle rückwirkend ab dem 01.01.2006.
Vertragspartner der B. sind der Grundstückseigentümer oder der
Erbbauberechtigte. In Ausnahmefällen kann der Entsorgungsver-
trag auch mit Nutzungsberechtigten, z.B. Mieter, Pächter, Nieß-
braucher abgeschlossen werden, wenn der Eigentümer sich zur
Erfüllung des Vertrages mitverpflichtet. Dies gilt für alle in den
ABE genannten Arten der Abwasserbeseitigung.
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§ 6
Mitteilungs-, Auskunfts- und Vorsorgepflicht des Grundstücksei-
gentümers
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle für die Über-
prüfung der Entwässerungsverhältnisse und die Berechnung der
Entgelte erforderlichen Auskünfte zu erteilen."
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-
klagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung
des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Klägerin der Beklagten
ein Angebot auf Abschluss eines Abwasserreinigungsvertrages gemacht hat.
Jedenfalls habe die Beklagte ein solches Angebot der Klägerin nicht angenom-
men. Zwar nehme nach ständiger Rechtsprechung derjenige, der aus einem
Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder
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Fernwärme entnehme, das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Ver-
sorgungsvertrages konkludent an. Geschehe die Entnahme durch einen Mieter,
gegenüber dem der Eigentümer seinen vertraglichen Verpflichtungen nur durch
die vom Versorger gewährleistete Wasserversorgung nachkommen könne, und
lasse er die Versorgungsleistungen auf seinem Grundstück zu, so sei auch die-
ses Verhalten als konkludente Annahme des Vertragsangebots des Versorgers
zu werten. Hier liege es aber anders. Bei der Inanspruchnahme der Abwasser-
reinigung komme der Beklagten keine der soeben beschriebenen gleichartige
bestimmende Stellung zu. Die Inanspruchnahme durch die Nutzer der Parzellen
beruhe bei einer gebotenen schwerpunktmäßigen Betrachtung nicht darauf,
dass die Beklagte die Abfuhr zulasse, sondern vielmehr darauf, dass die Kläge-
rin die entsprechenden Anlieferungen der von den Nutzern beauftragten Fuhr-
unternehmen annehme.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Auch der Senat muss nicht entscheiden, ob und gegebenenfalls wo-
durch die Klägerin der Beklagten ein Angebot auf Abschluss eines Abwasser-
entsorgungsvertrages gemacht hat. Zutreffend hat das Berufungsgericht jeden-
falls erkannt, dass es an einer Annahmeerklärung durch die Beklagte fehlt.
Ebenso wenig hat die Beklagte selbst ein entsprechendes Angebot gemacht,
das die Klägerin hätte annehmen können. Damit sind die Parteien nicht durch
einen Abwasserentsorgungsvertrag miteinander verbunden. Auch in Fällen, in
denen durch einen Anschluss- und Benutzungszwang ein Kontrahierungszwang
besteht, muss der Vertragswillige der Gegenseite ein annahmefähiges Angebot
unterbreiten, das diese annehmen muss; anderenfalls kommt kein Vertrag zu-
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stande (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 - VII ZR 102/11, zur Veröffentli-
chung in BGHZ 193, 10 vorgesehen, Rn. 11; KG, Urteil vom 19. De-
zember 2007 - 11 U 15/07, juris Rn. 11 m.w.N.).
2. Die Beklagte hat keine Willenserklärung dahin abgegeben, mit der
Klägerin einen Abwasserentsorgungsvertrag schließen zu wollen. Mangels ei-
ner ausdrücklichen Erklärung kommt, wie auch die Revision nicht verkennt, nur
in Betracht, eine solche in einem Verhalten der Beklagten als schlüssig erklärt
anzusehen. Die Voraussetzungen hierfür liegen jedoch nicht vor.
a) Allerdings nimmt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
regelmäßig ein Grundstückseigentümer, der seinen mietvertraglichen Verpflich-
tungen als Vermieter nur durch die von einem Wasserversorgungsunternehmen
gewährleistete Wasserversorgung nachkommen kann, konkludent das Angebot
zum Abschluss eines Versorgungsvertrages an, wenn er die Versorgungsleis-
tungen auf seinem Grundstück zulässt (BGH, Urteil vom 30. April 2003
- VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131 unter II. 1. b); Urteil vom 10. Dezember 2008
- VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6, 10). Vergleichbares gilt für den Ver-
trag über Entwässerungsleistungen (BGH, Urteil vom 30. April 2003
- VIII ZR 279/02, aaO unter II. 3.; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991
- III ZR 100/90, BGHZ 115, 311, 314 m.w.N.) und kommt entsprechend auch
bei Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsleistungen in Betracht (vgl. BGH,
Urteil vom 22. März 2012 - VII ZR 102/11, aaO).
Das Angebot eines Wasserversorgungsunternehmens auf Abschluss ei-
nes Versorgungsvertrages richtet sich typischerweise deshalb an den Grund-
stückseigentümer, weil nur diesem ein Anspruch auf Anschluss an die Versor-
gung zusteht (BGH, Urteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, aaO). Umge-
kehrt kann der Grundstückseigentümer regelmäßig seinen mietvertraglichen
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Verpflichtungen nur durch die so gewährleistete Wasserversorgung nachkom-
men. Deshalb ist die Zulassung dieser Versorgungsleistung auf seinem Grund-
stück als konkludente Annahme des Vertragsangebots des Versorgers zu wer-
ten (BGH, Urteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, aaO).
b) Anders als etwa bei einer Entwässerung von Grundstücken durch An-
bindung an die Kanalisation fehlt es hier jedoch an einer vergleichbaren Situati-
on, die eine entsprechende Auslegung des Verhaltens der Beklagten ermög-
licht.
aa) Es besteht für die Beklagte weder ein Benutzungszwang hinsichtlich
der von der Klägerin erbrachten Leistung (Annahme und weitere Beseitigung
des angelieferten Abwassers) noch hat nur sie einen Anspruch auf die Leistung.
Nach § 18a Abs. 2 Satz 1 WHG in der bis zum 28. Februar 2010 gültigen
Fassung regeln die Länder, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts zur
Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Gemäß § 29e Abs. 1 Satz 2 BWG ob-
liegt in Berlin der Klägerin diese Abwasserbeseitigungspflicht. Sie nimmt diese
Aufgabe mit Ausschließlichkeitswirkung im Wege des Anschluss- und Benut-
zungszwangs nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen wahr (§ 29e
Abs. 1 Satz 3 BWG). Ihr obliegt nach § 29e Abs. 1 Satz 4 BWG auch die Pflicht
zur Beseitigung des in abflusslosen Abwassersammelbehältern anfallenden
Abwassers sowie des nicht separierten Klärschlamms aus Kleinkläranlagen.
Nach § 44 BauO Bln besteht ein Anschlusszwang an die öffentliche Ent-
wässerung für Grundstücke, die an betriebsfähig kanalisierten Straßen liegen
oder von solchen Straßen zugänglich sind. Nur in diesen Fällen besteht nach
§ 4 Abs. 2 Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG) auch ein Benutzungszwang für
die Anlagen. Demgegenüber regelt § 45 BauO Bln die Gestaltung von Klein-
kläranlagen und Abwassersammelbehältern, ohne verpflichtende Regelungen
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zur Entsorgung des Inhalts dieser Anlagen zu treffen. Gemäß § 29e Abs. 2
Satz 1 BWG haben die Nutzungsberechtigten das Abwasser aus abflusslosen
Abwassersammelbehältern sowie den nicht separierten Klärschlamm aus
Kleinkläranlagen durch einen Fachbetrieb mit geeigneten Fahrzeugen rechtzei-
tig vor Füllung abfahren zu lassen und an einer von der Klägerin bezeichneten
Übergabestelle den öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen.
Ein Zwang des Eigentümers zur Nutzung der öffentlichen Abwasseranla-
gen an den von der Klägerin bezeichneten Übergabestellen für auf seinem
Grundstück angefallenes Abwasser aus abflusslosen Abwassersammelbehäl-
tern besteht damit nicht. Vielmehr wird diese Pflicht nur den Nutzungsberechtig-
ten der Sammelbehälter auferlegt. Das sind hier die Pächter. Diese und jeden-
falls nicht nur die Eigentümer haben korrespondierend damit einen Anspruch
darauf, dass die zur Beseitigung des Abwassers verpflichtete Klägerin die Anlie-
ferungen entgegennimmt.
bb) Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Beklagte zur Erfüllung ihrer
Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag, die möglicherweise die Gewährleistung
ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung umfassen, nicht eine irgendwie gearte-
te Entsorgung durch die Klägerin auf ihrem Grundstück zulassen musste. Die
Pächter als Nutzer selbst können für die Beseitigung des Abwassers sorgen,
wie sie es durch die Beauftragung der Fuhrunternehmer auch tatsächlich getan
haben. Es fehlt deshalb anders als in den oben genannten Fällen an einem, sei
es auch nur gestattenden Verhalten der Beklagten, dem ein Erklärungswert
beigemessen werden kann. Aus diesen Gründen kann entgegen der Auffas-
sung der Revision auch in der Verpachtung der einzelnen Parzellen bzw. in der
Weiterverpachtung nach dem 1. Januar 2006 selbst keine Annahme eines
eventuellen Angebots zum Abschluss eines Abwasserentsorgungsvertrages mit
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der Klägerin gesehen werden. Mit den als Verpächter bestehenden Pflichten
war der Abschluss eines solchen Vertrages nicht verknüpft.
cc) Ebenso wenig liegt eine solche Willenserklärung der Beklagten darin,
dass die Pächter Abwasser an einer von der Klägerin bezeichneten Übergabe-
stelle den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt haben. Die Revision irrt,
wenn sie meint, der Eigentümer und damit die Beklagte müsse sich diese
Handlung im Sinne einer konkludenten Willenserklärung zurechnen lassen.
Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage. Entgegen der Meinung der Revision
handelt es sich bei dem Transport auch nicht um eine Aufgabe des Eigentü-
mers, die die Pächter nur für ihn übernommen hätten. Nach § 29e Abs. 2 Satz 1
BWG obliegt gerade den Pächtern als Nutzungsberechtigten die Pflicht zum
Abtransport zur Klägerin. Abweichende Vereinbarungen zwischen der Beklag-
ten und ihren Pächtern im Innenverhältnis, die der Klägerin zudem hätten be-
kannt sein müssen, macht die Klägerin selbst nicht geltend.
dd) Schließlich kann sich die Revision auch nicht mit Erfolg darauf beru-
fen, dass die Rechtsprechung dann ausnahmsweise keinen stillschweigenden
Vertragsschluss des Entsorgungsunternehmens mit dem Grundstückseigentü-
mer angenommen habe, wenn es bereits mit dem Grundstücksnutzer einen
entsprechenden Vertrag geschlossen habe, was hier nicht der Fall ist. Hierbei
verkennt sie, dass diese Besonderheit trotz Vorliegens derjenigen Umstände,
die im Allgemeinen die Auslegung des Verhaltens als Vertragsschluss mit dem
Eigentümer begründen, ausnahmsweise zu einem anderen Ergebnis führen
kann. Ihr Fehlen ersetzt jedoch nicht umgekehrt die notwendigen Vorausset-
zungen für die Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses (vgl. BGH, Ur-
teil vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6 ff.). An die-
sen fehlt es hier gerade.
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c) Die von der Klägerin geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Ab-
rechnung mit den einzelnen Nutzern können ebenfalls nicht zur Begründung
eines Vertragsverhältnisses mit den Eigentümern derartiger Grundstücke füh-
ren. Sie beruhen vor allem auf der von der Klägerin selbst vorgesehenen Art
der Berechnung des Entgelts nach der Frischwassermenge oder einer Schät-
zung dieser Menge aufgrund der Art der Nutzung. Sollte ihr eine solche Ab-
rechnung mit den einzelnen Nutzern nicht möglich sein, könnte sie - wie es bis
zum 1. Januar 2006 offenbar wohl gegenüber den Fuhrunternehmen gesche-
hen ist - eine Abrechnung nach den gelieferten Mengen vorsehen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kniffka
Safari Chabestari
Halfmeier
Kosziol
Jurgeleit
Vorinstanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, Entscheidung vom 14.04.2010 - 16 C 101/09 -
LG Berlin, Entscheidung vom 27.03.2012 - 16 S 12/11 -
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