Urteil des BGH vom 17.10.2013

BGH: einzelrichter, kollegium, krankenversicherung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 83/12
vom
17. Oktober 2013
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die
Richterin Möhring
am 17. Oktober 2013
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der
8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 19. Juli 2012 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 1.800
festgesetzt.
Gründe:
I.
In dem am 24. Juni 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermö-
gen des Schuldners meldete die Gläubigerin, eine gesetzliche Krankenversi-
cherung, eine Forderung in Höhe von 1.876,18
€ als solche aus vorsätzlich be-
gangener unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle an. Dieser Forderung wi-
dersprach der Schuldner nur hinsichtlich des Rechtsgrundes der vorsätzlich
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begangenen unerlaubten Handlung. Eine Beseitigung des Widerspruchs des
Schuldners erfolgte nicht. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und
rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung beantragte die Gläubigerin die
Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Tabellenauszugs.
Diesen Antrag hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Schreiben
vom 19. März 2012 abgewiesen. Die dagegen gerichtete befristete Erinnerung
hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 10. Mai 2012 zurückgewiesen. Die
hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblie-
ben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde be-
gehrt die Gläubigerin die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und
Erteilung eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 724, 573,
567 Abs. 1 ZPO, § 4 InsO statthaft, weil sie vom Landgericht zugelassen wor-
den ist (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig und führt
zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der
Sache an das Beschwerdegericht.
Entscheidet der Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechts-
grundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die
Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwer-
de unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Be-
schwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in
Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das
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Verfahren an das Kollegium zu übertragen hat. Bejaht er mit der Zulassungs-
entscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine
Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des
gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom
7. Mai 2013 - IX ZB 51/12, WM 2013, 1516 Rn. 5 mwN). Die angefochtene Ent-
scheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an
das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Kayser
Lohmann
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 10.05.2012 - 4 IN 55/05 -
LG Mainz, Entscheidung vom 19.07.2012 - 8 T 102/12 -