Urteil des BGH vom 08.02.2007

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 121/06
vom
8. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin
Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Der Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 21. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 19. Mai 2006 wird stattgegeben.
Das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Mai
2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als die Berufung der Klägerin in Höhe von
194.613,98 € zuzüglich Zinsen zurückgewiesen worden ist.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 194.613,98 €
Gründe:
Das Berufungsurteil beruht, soweit es von der Klägerin mit der Nichtzu-
lassungsbeschwerde angegriffen wird, auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1
GG.
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Aus dem Berufungsantrag und der Berufungsbegründung der Klägerin
ergibt sich eindeutig, dass sie im Berufungsrechtszug einen Zahlungsanspruch
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geltend macht, von dem der am 30. November 1999 seitens der Beklagten ge-
zahlte Betrag nur einmal in Abzug kommt. Dieser Zahlungsanspruch ist im Be-
rufungsantrag mit 1.121.428,78
€ abzüglich der bereits geleisteten
194.613,98 € angegeben; am Ende der Berufungsbegründung wird inhaltlich
übereinstimmend (nach bereits vorgenommenem Abzug des gezahlten Betra-
ges) der noch geltend gemachte Anspruch mit 926.814,70 € beziffert. Damit
war das Berufungsbegehren der Sache nach auch insoweit auf die Korrektur
des Urteils des Landgerichts gerichtet, als dieses im Tenor einen nochmaligen
Abzug der 380.631,88 DM = 194.613,98 € aussprach, obwohl der Abzug dieses
Betrages auf Seite 37 der Entscheidungsgründe bereits bei Ermittlung des Ver-
urteilungsbetrages vorgenommen worden war. Dieser deutlich erkennbare Wi-
derspruch zwischen Tenor und Entscheidungsgründen des landgerichtlichen
Urteils stellt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO dar,
die jederzeit von Amts wegen zu berichtigen war, und zwar auch in der
Rechtsmittelinstanz. Hierzu war keine weitergehende schriftsätzliche Auseinan-
dersetzung der Klägerin mit dem Rechnungsfehler des Landgerichts erforder-
lich. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage das Berufungsbegehren
der Klägerin, soweit es die genannten 194.613,98 € betraf, unberücksichtigt
gelassen hat, weil es verfahrensfehlerhaft von einem eingeschränkten Gegen-
stand der Berufung ausging, so legt bereits dies eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs der Klägerin nahe.
Selbst wenn aber das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus
noch eine ausdrückliche Klärung des Umfangs des Berufungsbegehrens der
Klägerin für erforderlich hielt, musste es nach Erteilung eines entsprechenden
Hinweises Gelegenheit zu klärendem Vortrag geben. Wenn das Berufungsge-
richt einerseits diesen prozessualen Pflichten nicht nachgekommen ist und an-
dererseits den wenige Tage nach Schluss der mündlichen Verhandlung einge-
gangenen Schriftsatz der Klägerin vom 9. Mai 2006 nicht berücksichtigt, insbe-
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sondere die Verhandlung nicht (zur Korrektur des zuvor unterlaufenen Verfah-
rensfehlers) wieder eröffnet hat, so stellt jedenfalls dies einen Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG dar. Denn in diesem Schriftsatz hat die Klägerin den Ab-
rechnungsfehler des Landgerichts, der ohnehin bereits von Amts wegen zu be-
rücksichtigen gewesen wäre, zum ausdrücklichen Gegenstand ihres Vortrags
gemacht und nochmals den Umfang ihres Berufungsbegehrens klargestellt.
Das Berufungsurteil war daher im angefochtenen Umfang gemäß § 544
Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
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Dressler Kuffer Bauner
Safari Chabestari Eick
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 10.12.2002 - 96 O 156/97 -
KG Berlin, Entscheidung vom 19.05.2006 - 21 U 6/03 -