Urteil des BGH vom 21.06.2004

BGH (gkg, zpo, eingabe, vollmacht)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 208/03
vom
21. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 21. Juni 2004
beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs
vom 27. Januar 2004 - Kassenzeichen 780041002794 - wird zu-
rückgewiesen. Die Gegenvorstellung des Klägers gibt zu einer
Änderung der Kostenentscheidung im Senatsbeschluß vom
8. Januar 2004 keine Veranlassung.
Gründe:
Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im übrigen zuläs-
sige Erinnerung ist unbegründet, weil die festgesetzten Kosten gemäß §§ 11,
49 Satz 1, § 54 Nr. 1, § 61 GKG, KV-GKG Nr. 1955 zutreffend berechnet sind.
Soweit sich die Eingabe gegen die Kostengrundentscheidung des Se-
nats im Beschluß vom 8. Januar 2004 richtet, hat sie ebenfalls keinen Erfolg.
Daß der Kläger die für ihn in der Revisionsinstanz aufgetretenen Rechtsanwäl-
te seinen Angaben zufolge selbst nicht bevollmächtigt hat, ist hierbei unerheb-
lich; denn die Prozeßvollmacht der Rechtsanwälte in den unteren Instanzen
umfaßt
- 3 -
gemäß § 81 ZPO auch die Befugnis, einen Prozeßbevollmächtigten für die Re-
visionsinstanz zu bestellen (BGH, Beschl. v. 4. Juni 1987 - III ZR 53/86, BGHR
ZPO § 81 Rechtsmittelauftrag 1).
Kreft Ganter Raebel
Kayser Cierniak