Urteil des BGH vom 18.11.2005

BGH (vergewaltigung, nachteil, schuldspruch, stgb, grund, stpo, antrag, anhörung, strafsache, nachprüfung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 414/05
vom
18. November 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schwerer Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. November 2005 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 6. April 2005 werden als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Der
Schuldspruch wird jedoch dahin klargestellt, dass die Angeklagten der
besonders schweren Vergewaltigung (§ 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB) schul-
dig sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Fischer