Urteil des BGH vom 26.01.2010

BGH (zpo, zoll, bezug, begründung, streitwert, verletzung, beurteilung, fortbildung, sicherung, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 179/09
vom
26. Januar 2010
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Galke und die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 22. April 2009 wird, soweit sie die Beklagte zu 2
betrifft, zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechts-
sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei-
ne Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich nicht dagegen, dass
das Berufungsgericht das Vorliegen eines Konstruktionsfehlers
verneint hat. Seine Beurteilung, die Beklagte zu 2 hafte auch nicht
wegen eines Fabrikationsfehlers ("Ausreißer") unter dem Blickwin-
kel der Verletzung eigener Prüfungspflichten während des laufen-
den Bezugs der vom Zulieferer hergestellten Magnetschalter, ist
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht
hat in zulässiger Weise berücksichtigt, dass die Beklagte zu 2 ein
renommiertes Zulieferunternehmen ausgewählt und eingehend
überprüft hat. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genom-
menen Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte zu 2 mit
dem Zulieferer auch eine Qualitätssicherungsvereinbarung abge-
schlossen. Vortrag dazu, dass diese unzureichend sei, zeigt die
Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf.
- 3 -
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 42.738,94 €
Galke Zoll Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 19.06.2008 - 16 O 190/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.04.2009 - I-19 U 23/08 -
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 19.06.2008 - 16 O 190/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.04.2009 - I-19 U 23/08 -