Urteil des BGH vom 05.04.2001

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 336/98
vom
5. April 2001
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 5. April 2001
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Juni 1998 wird nicht ange-
nommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger aufer-
legt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 1.317.076,85 DM.
Gründe
Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-
sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Endergebnis keine Aussicht
auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Nachdem sich die spätere Gemeinschuldnerin und die Beklagte schon
im März/April 1994 auf eine Absicherung des Kredits der Beklagten verständigt
hatten, sind die Sicherungsverträge dadurch zustande gekommen, daß die
spätere Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 22. Juni 1994 (GA I 59) die von
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ihr am 17. Juni 1994 unterzeichneten Vertragsurkunden nebst Unterlagen zur
Erfüllung der Verträge der Beklagten zugesandt hat und diese die Zusatzver-
einbarung, deren ursprüngliche Fassung vom 9. Juni 1994 (GA I 89) auf
Wunsch der Beklagten bezüglich des Datums berichtigt worden ist, ebenfalls
unter dem Datum des 17. Juni 1994 unterzeichnet (GA I 40) sowie die Ver-
tragsurkunden behalten hat (§ 151 Satz 1 BGB). Für den danach maßgebli-
chen Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGHZ 138, 291, 300) liegen die Vor-
aussetzungen einer Nichtigkeit gemäß § 138 BGB nicht vor.
Auch das mit den Hilfsanträgen des Klägers geltend gemachte Anfech-
tungsrecht nach §§ 30, 31 Nr. 1 KO - in Verbindung mit Art. 103
EG InsO - ist hier nicht gegeben.
Kreft Kirchhof Fi-
scher
Zugehör Ganter