Urteil des BGH vom 27.11.2003

BGH (stpo, unterzeichnung, teilnahme, nachteil, grund, antrag, anhörung, nachprüfung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 390/03
vom
27. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2003 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karls-
ruhe vom 30. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte durch die
Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und seine Teilnahme an der vom
Präsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne dem vollziehbaren Verbot
nach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für die PKK zu betätigen, zuwidergehandelt
und damit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verwirklicht hat. Im
einzelnen wird hierzu auf das Urteil des Senats vom 27. März 2003 - 3 StR
377/02 (NJW 2003, 2621 f.) verwiesen.
Winkler Miebach Pfister
Becker Hubert