Urteil des BGH vom 04.06.2002

BGH (nachteil, stpo, grund, nachprüfung, antrag, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 156/02
vom
4. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2002 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankenthal vom 12. November 2001 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel
- entsprechend dem verkündeten Urteilstenor - dahingehend be-
richtigt, daß der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung
verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanoviæ Ernemann