Urteil des BGH vom 03.12.2001

BGH (gesellschaft, verhältnis zu, obiter dictum, einspruch, gerichtskosten, begründung, zpo, sache, verhandlung, rechtsform)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
PatAnwZ 1/00
vom
9. Juli 2001
in dem Verfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
PatAO § 52 e
§ 52 e Abs. 1 PatAO steht der Mitgliedschaft einer auf das Halten eines GmbH-
Anteils beschränkten Gesellschaft bürgerlichen Rechts in einer Patentanwalts-
GmbH dann nicht entgegen, wenn durch die Satzung der GmbH sichergestellt ist,
daß der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur Personen angehören dürfen, die
sämtliche berufsrechtlichen Anforderungen nach § 52 e PatAO erfüllen.
BGH, Beschluß vom 9. Juli 2001 - PatAnwZ 1/00 - OLG München
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat durch die Vorsit-
zende Richterin Dr. Deppert, die Richter Prof. Dr. Thode und Dr. Dressler so-
wie die Patentanwälte Dipl.-Phys. Schaafhausen und Prof. Gramm nach münd-
licher Verhandlung am 9. Juli 2001
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-
schluß des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandes-
gericht München vom 28. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen
und der Antragstellerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-
denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
1. Die Antragstellerin, die M. Patentanwaltsgesellschaft mbH, wurde im
Jahre 1995 durch den Patentanwalt Dr. Walter M. gegründet. In ihrer zuletzt
am 26. Juni 2000 geänderten Satzung ist hinsichtlich der Gesellschafter der
GmbH in § 2 Abs. 3 folgendes bestimmt:
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Gesellschafter der GmbH können nur Mitglieder der Patentanwaltskam-
mer, Rechtsanwälte und die übrigen in § 52 e Abs. 1 Satz 1 PatAO ge-
nannten Personen oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren
Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an der M. Patentanwalts-
gesellschaft mbH ist, sein. Gesellschafter der GbR können nur Mitglie-
der der Patentanwaltskammer, Rechtsanwälte sowie die übrigen in
§ 52 e Abs. 1 Satz 1 PatAO genannten Personen sein. Die Patentan-
wälte müssen die Mehrheit der Anteile und der Stimmrechte der Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts innehaben.
Die Geschäftsanteile der Antragstellerin sind derzeit sämtlich in der
Hand der Gesellschafter der 1998 gegründeten "M. Beteiligungsverwaltung
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts" vereinigt, der die Patentanwälte
Dr. Walter M., Dr. Volker H. und Dr. Stefan Mi. angehören. Zweck dieser Ge-
sellschaft ist das Halten und die Verwaltung von Anteilen an der Antragstelle-
rin; die gesellschaftsvertraglichen Regelungen sind den Anforderungen des § 2
Abs. 3 der Satzung der GmbH angepaßt.
2. Die Antragstellerin hat am 23. August 1999 ihre Zulassung als Pa-
tentanwaltsgesellschaft beantragt. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat am 4.
Februar 2000 ein Gutachten dahin erstattet, daß die Zulassungsvoraussetzun-
gen nicht erfüllt seien. Neben anderen, zwischenzeitlich erledigten Einwendun-
gen wurde vor allem die Regelung in § 2 Abs. 3 der Satzung der Antragstellerin
bemängelt; nach Ansicht der Antragsgegnerin kann eine Gesellschaft des bür-
gerlichen Rechts nicht Gesellschafter einer Patentanwaltsgesellschaft sein, da
dies dem aus der Gesetzesbegründung eindeutig hervorgehenden Willen des
Gesetzgebers widerspreche.
3. Dem hiergegen gerichteten Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche
Entscheidung hat das Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluß wie folgt
stattgegeben:
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Es wird festgestellt, daß der vom Vorstand der Patentanwaltskammer in
seinem Gutachten vom 4. Februar 2000 angeführte Grund für die Versa-
gung der Zulassung der Antragstellerin als Patentanwaltsgesellschaft,
daß die Satzung der Antragstellerin in § 2 Abs. 3 vorsieht, daß Gesell-
schafter auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck aus-
schließlich das Halten von Anteilen an der Antragstellerin ist, sein kann,
nicht vorliegt.
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt:
In einer GmbH könnten allgemein Geschäftsanteile mehreren Mitbe-
rechtigten ungeteilt, somit auch im Rahmen einer Gesellschaft des bürgerli-
chen Rechts zustehen. Die gesetzlichen Regelungen der Patentanwaltsord-
nung enthielten insoweit keine Einschränkung, jedenfalls nicht, wenn es um
eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gehe, deren Zweck ausschließlich
das Halten von Anteilen an der Patentanwaltsgesellschaft sei. Insbesondere
lasse sich dem Gesetzeswortlaut der §§ 52 c ff. PatAO, vor allem dem § 52 e
Abs. 1
PatAO, hierzu nichts entnehmen. Dabei sei zu bedenken, daß auch dann,
wenn sich mehrere der in § 52 e Abs. 1 PatAO genannten Personen gesamt-
händerisch zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammenschlie-
ßen, dennoch allein sie als natürliche Personen die Gesellschafterstellung in-
nehätten; der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts komme keine von ihren
Mitgliedern unterscheidbare eigene Rechtspersönlichkeit zu, der als solcher
Rechte und Pflichten eines Gesellschafters zugeordnet werden könnten. Eine
Auslegung des § 52 e Abs. 1 PatAO im Sinne der Auffassung der Antragsgeg-
nerin rechtfertige sich auch nicht daraus, daß im Steuerberatungsgesetz und in
der Wirtschaftsprüferordnung - im Gegensatz zur Patentanwaltsordnung - ei-
gens eine Regelung betreffend die Gesellschaft bürgerlichen Rechts getroffen
sei.
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Zwar zeige die amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des für die
Regelung der Patentanwaltsgesellschaft maßgeblichen Änderungsgesetzes zur
Patentanwaltsordnung, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, die Ge-
schäftsanteile sollten den Gesellschaftern ungeteilt und nicht in Form einer
BGB-Gesellschaft in gesamthänderischer Verbundenheit zustehen. Diese Vor-
stellung des Gesetzgebers habe aber keinen hinreichenden Ausdruck im Ge-
setz selbst gefunden und könne daher für die Auslegung der einschlägigen
Bestimmungen nicht maßgeblich sein. Im übrigen erfordere weder das Gebot
der Transparenz der Gesellschaftsverhältnisse noch die Sicherstellung einer
Unabhängigkeit der Patentanwaltsgesellschaft von fremden Einflußnahmen
eine Gesetzesauslegung dahin, daß eine Zuordnung der Anteile an der GmbH
zu mehreren Gesellschaftern als gesamthänderisch Mitberechtigten ausge-
schlossen werden müsse. Insoweit verfange auch nicht der Hinweis auf die
Formvorschriften für die Übertragung von GmbH-Anteilen in § 15 GmbHG. Hin-
reichende Transparenz bezüglich der Gesellschafter der GmbH sei bereits
durch § 40 Abs. 1 GmbHG gewährleistet.
Jedenfalls sei eine verfassungskonforme Auslegung des § 52 e PatAO
geboten, da gemäß Art. 12 Abs. 1 GG Berufsausübungsregelungen, um die es
hier gehe, durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein
und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen müßten. Unter Be-
rücksichtigung dieser Grundsätze gebe es keinen Grund, Gesellschaftern in
einer Patentanwaltsgesellschaft das gemeinschaftliche gesamthänderische
Halten von Geschäftsanteilen generell zu verbieten. Darüber hinaus sei ein
sachlicher Grund für eine unterschiedliche Regelung gegenüber Steuerbera-
tungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Hinblick auf
Art. 3 GG nicht zu rechtfertigen.
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4. Mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen diesen Beschluß verfolgt die
Antragsgegnerin ihr Begehren auf Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche
Entscheidung weiter. Sie hält die vom Oberlandesgericht vorgenommene Aus-
legung des § 52 e PatAO, die dem Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus
der amtlichen Begründung ergebe, eindeutig zuwiderlaufe, für verfehlt. Wäh-
rend im Rahmen der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgeset-
zes bereits vorhandene gesellschaftsrechtliche Strukturen nachträglich sank-
tioniert worden seien, habe der Gesetzgeber durch die Regelungen für die
Rechtsanwalts- und die Patentanwalts-GmbH deutlich auch nach außen zum
Ausdruck gebracht, daß die Beteiligung einer Gesellschaft des bürgerlichen
Rechts von vornherein ausgeschlossen sein sollte. Diese Entscheidung recht-
fertige sich daraus, daß in überprüfbarer Weise der Gefahr fremder Einflüsse
auf die Willensbildung der GmbH entgegenzutreten sei. Es müsse sicherge-
stellt werden, daß die kooperative Willensbildung nur innerhalb der GmbH er-
folge; vollziehe sich die Willensbildung, wie es bei Beteiligung einer Gesell-
schaft des bürgerlichen Rechts an der GmbH der Fall sei, in mehreren Gesell-
schaften, sei eine hinreichende Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Re-
gelungen nicht mehr gewährleistet. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der
Höhe der Beteiligung der jeweiligen Gesellschafter und ihrer Stimmrechte. Im
Hinblick auf diese Erfordernisse müsse im Interesse des Gemeinwohls eine
derartige geringe Beschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten, wie sie vorlie-
gend der Ausschluß der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts darstelle, hinge-
nommen werden; verfassungsrechtliche Bedenken seien nicht begründet.
Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluß.
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II.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (§ 38 Abs. 3
PatAO). Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. Der Senat tritt der Auffas-
sung des Oberlandesgerichts bei, daß die Regelung in § 2 Abs. 3 der Satzung
der Antragstellerin ihrer Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft nicht entge-
gensteht.
1. Der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin ist allerdings zuzuge-
ben, daß - was auch im angefochtenen Beschluß nicht verkannt wird - der Wille
des Gesetzgebers, als dieser im Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsan-
waltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze vom 31. August
1998 (BGBl. 1998, Teil 1, S. 2600 ff.) u.a. die Patentanwaltsgesellschaft mbH
einer gesetzlichen Regelung zuführte, nicht dahin ging, auch in einer Gesell-
schaft des bürgerlichen Rechts verbundene Patentanwälte als Gesellschafter
der GmbH zuzulassen. Dies ergibt sich aus der amtlichen Begründung zum
Regierungsentwurf, in welcher - zur entsprechenden Regelung für die Rechts-
anwalts-GmbH in § 59 e des Gesetzes - ausgeführt ist (BT-Drucks. 13/9820,
S. 14):
"Der Entwurf geht davon aus, daß die Geschäftsanteile den Gesell-
schaftern ungeteilt zustehen müssen und daher Berufsangehörige einer
BGB-Gesellschaft in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit nicht Ge-
sellschafter sein können. Diese Einschränkung dient der Transparenz
von Rechtsanwaltsgesellschaften, der es abträglich wäre, wenn bei-
spielsweise Geschäftsanteile außerhalb der Vorschrift des § 15 GmbHG
nach den für BGB-Gesellschaften geltenden Grundsätzen übertragen
werden könnten."
Hierauf nimmt die amtliche Begründung auch betreffend die Regelung
der Patentanwaltsgesellschaft Bezug (BT-Drucks. 13/9820, S. 20).
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2. Ob angesichts dieser Begründung des Regierungsentwurfs die ge-
setzlichen Vorschriften, so wie sie hernach in Kraft getreten sind, insbesondere
die Norm des § 52 e Abs. 1 PatAO, im Sinne eines Verbots der Beteiligung ei-
ner aus den betreffenden Berufsangehörigen gebildeten Gesellschaft bürgerli-
chen Rechts an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung auszulegen sind,
wird im Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Die Stellungnahmen betreffen
insoweit durchweg die Vorschriften zur Rechtsanwaltsgesellschaft; da die ge-
setzliche Regelung der Anwalts-GmbH und der Patentanwalts-GmbH - was
angesichts der Nähe dieser beiden freien Berufe zueinander auch zwingend
erscheint - in allen wesentlichen Punkten übereinstimmt, kann auch die hier in
Rede stehende Frage bei Patentanwälten nicht anders entschieden werden als
bei Rechtsanwälten; dies stellt ersichtlich auch keiner der Verfahrensbeteilig-
ten in Abrede.
Eine Zulassung der Beteiligung von in der Rechtsform der BGB-Gesell-
schaft untereinander verbundenen Berufsangehörigen an der GmbH - auch auf
der Grundlage der nunmehr geltenden gesetzlichen Regelung - haben z.B.
befürwortet: der Sozietätsrechtsausschuß des DAV (AnwBl. 1999, 332); Rö-
mermann (GmbH Rundschau 1999, 526, 528); Zuck (MDR 1998, 1317, 1319;
AnwBl. 1999, 297, 299 und Anwalts-GmbH, Kommentar 1999, Rdn. 4 zu § 59 e
BRAO, jedenfalls dann, wenn es um zur gemeinsamen Berufsausübung zu-
sammengeschlossene Anwälte geht, wie dies bei der - regelmäßig in der Form
der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgestalteten - Sozietät der Fall ist);
wohl auch Henssler (NJW 1999, 241, 246, der allerdings eine "klarstellende"
Ergänzung des Gesetzes entsprechend den Vorgaben der Wirtschaftsprüfer-
ordnung und des Steuerberatungsgesetzes empfiehlt). Stellungnahmen gegen
die Zulässigkeit der Beteiligung einer BGB-Gesellschaft finden sich etwa bei
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Feuerich-Braun, Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Aufl., Rdn. 8 zu § 59 c
BRAO; Funke, AnwBl. 1998, 6, 7; Kempter-Kopp, BRAK-Mitt. 1998, 254, 256.
3. In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht hält der Senat eine
Auslegung der Regelung in § 52 e PatAO dahin für möglich - und im Hinblick
auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen auch für geboten -, daß sich
Patentanwälte jedenfalls dann auch in gesamthänderischer Bindung als
BGB-Gesellschafter an der Patentanwaltsgesellschaft mbH beteiligen können,
wenn die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ihrerseits so ausgestaltet ist,
daß den an die Patentanwaltsgesellschaft gestellten berufsrechtlichen Anforde-
rungen Genüge getan ist. Letzteres ist bei der "M. Beteiligungsverwaltung Ge-
sellschaft des bürgerlichen Rechts", um deren Beurteilung es vorliegend allein
geht, der Fall.
a) Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in die-
ser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er
sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang
ergibt, in den diese hineingestellt ist (vgl. z.B. BGHZ 46, 74, 76; 49, 221, 223;
siehe auch BVerfGE 62, 1, 45 m.w.N.). Entscheidend ist daher auf den objekti-
ven Inhalt der gesetzlichen Regelung abzustellen. Es ist, ausgehend vom
Wortlaut der Norm unter Berücksichtigung des systematischen Zusammen-
hangs, ihr Sinn und Zweck zu ermitteln. Hierbei sind zwar die Gesetzesmate-
rialien und die Entstehungsgeschichte für deren Feststellung durchaus von
Bedeutung (vgl. z.B. BGHZ 46, 74, 79 f.; 62, 340, 350); sie hindern jedoch nicht
eine von den ursprünglichen Intentionen des Gesetzgebers abweichende Aus-
legung des Gesetzes, soweit sie sich nicht objektiv zwingend in der Norm nie-
dergeschlagen haben; denn die Gesetzesmaterialien dürfen nicht dazu führen,
daß die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objekti-
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ven Gesetzesinhalt gleichgesetzt werden (vgl. BVerfGE 62, 1, 45 m.w.N.). Da-
bei ist stets im Auge zu behalten, daß von mehreren in Betracht kommenden
Auslegungsmöglichkeiten derjenigen der Vorzug gebührt, bei der die Rechts-
norm mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfGE 48, 40, 45; 64, 229,
242).
b) Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß der Wortlaut des
§ 52 e PatAO den von der Antragsgegnerin für geboten erachteten Ausschluß
einer Beteiligung von BGB-Gesellschaftern nicht erfordert.
Aus der Formulierung in § 52 e Abs. 1 PatAO kann allerdings der Schluß
gezogen werden, daß nur Angehörige der betreffenden freien Berufe Gesell-
schafter der Patentanwalts-GmbH sein sollen, nicht hingegen etwa juristische
Personen mit eigener, von den an ihnen beteiligten Berufsangehörigen recht-
lich vollständig losgelöster Rechtspersönlichkeit. Für die Beteiligung von Be-
rufsangehörigen in einer gesamthänderischen Verbundenheit, wie sie in der
Gestalt der BGB-Gesellschaft vorliegt, ergibt sich hieraus aber keine eindeuti-
ge Aussage:
Daß grundsätzlich eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts einen Ge-
sellschaftsanteil an einer GmbH erwerben oder als Gründungsmitglied einer
solchen Gesellschaft eine Stammeinlage übernehmen kann, steht ebenso au-
ßer Zweifel wie ihre Fähigkeit, Gesellschafter anderer juristischer Personen
(etwa einer AG oder einer Genossenschaft) zu sein (vgl. z.B. BGHZ 116, 86,
88 ff. m.w.N.). In der Rechtsprechung wurde insoweit davon ausgegangen, daß
die - natürlichen - Personen, die sich zu der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
verbunden haben, gemeinsam eine Stammeinlage der GmbH übernehmen
oder erwerben, die dadurch zum Gesamthandsvermögen mit den hieraus re-
sultierenden Folgen einer gesamthänderischen Bindung wird (vgl. BGHZ 78,
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311, 313). In den zum Handelsregister einzureichenden Gesellschafterlisten
(§ 8 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 40 Abs. 1 GmbHG) sind hierzu nicht nur die Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts, sondern auch ihre jeweiligen Gesellschafter auf-
zuführen (vgl. Scholz, GmbH-Gesetz, 9. Aufl., Rdn. 53 zu § 2 GmbHG; Baum-
bach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 17. Aufl., Rdn. 2 zu § 40 GmbHG).
Daß der (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, wie im Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00 - NJW 2001,
1056 ff.) ausgeführt ist, Rechtsfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 2 BGB zu-
kommt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und
Pflichten begründet, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von maßgebli-
cher Bedeutung. Es ist bereits fraglich, ob eine auf das Halten von
GmbH-Anteilen beschränkte Gesellschaft bürgerlichen Rechts überhaupt die
Voraussetzungen für eine derartige Rechtsfähigkeit erfüllt (vgl. dazu Karsten
Schmidt, NJW 2001, 993, 1001 f.). Entscheidend ist jedoch, daß die Anerken-
nung einer beschränkten Rechtssubjektivität dieser Gesellschaftsform - wie
dem genannten Urteil mit Deutlichkeit zu entnehmen ist (aaO S. 1058) - weiter-
hin keine Gleichsetzung mit der Rechtsfähigkeit juristischer Personen bedeutet,
die als Träger von Rechten und Pflichten aufgrund eigener Rechtspersönlich-
keit und damit "als solche" und nicht als Gruppe ihrer gesamthänderisch ver-
bundenen Mitglieder anerkannt sind. Vielmehr ändert - bezogen auf die im vor-
liegenden Fall allein zu beurteilenden Verhältnisse und Rechtsfragen - auch
die Rechtssubjektivität und beschränkte Rechtsfähigkeit der Gesellschaft des
bürgerlichen Rechts nichts daran, daß, soweit sich eine solche Gesellschaft an
einer Patentanwaltsgesellschaft mbH beteiligt, der für die Beurteilung der Mit-
gliedschaft nach § 52 e PatAO entscheidende Gesichtspunkt darin liegt, ob die
in gesamthänderischer Verbundenheit in der Gestalt der BGB-Gesellschaft in
Erscheinung tretenden Personen ausschließlich Angehörige der in § 52 e
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Abs. 1 PatAO genannten Berufsgruppen sind (so auch Senft , NJW-CoR An-
walt 2001, 64). Ist letzteres der Fall, so ist dem Wortlaut der Bestimmung nichts
zu entnehmen, was durchgreifend gegen die Übernahme oder den Erwerb von
GmbH-Anteilen durch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sprechen könnte.
c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin läßt sich auch aus
dem systematischen Zusammenhang, in dem die Regelung des § 52 e PatAO
zu sehen ist, nichts Tragendes für den hier streitigen Ausschluß von BGB-
Gesellschaftern herleiten. Dies gilt auch dann, wenn man die Vorschriften des
§ 28 WPO und des § 50 a StBerG in die Betrachtung mit einbezieht, die für die
Bereiche den Rechtsanwälten und Patentanwälten verwandter freier Berufe,
nämlich für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die Gesellschafterstellung bei
einer entsprechenden GmbH normieren.
Die insoweit in § 28 Abs. 4 Satz 2 WPO und in § 50 a Abs. 2 StBerG für
den Fall getroffene Regelung, daß sich an der GmbH beteiligungsfähige Be-
rufsangehörige ihrerseits zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusam-
mengeschlossen haben, begründet - wie das Oberlandesgericht zu Recht
ausführt - nicht ihrerseits eine Zulässigkeit der Gesellschafterstellung derarti-
ger BGB-Gesellschaften, sondern setzt sie gerade voraus, und zwar ohne
Rücksicht auf die der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zukommende
- beschränkte - Rechtsfähigkeit. Lediglich von dieser Rechtslage ausgehend
werden dann in § 28 Abs. 4 Satz 2 WPO und in § 50 a Abs. 2 StBerG die ge-
samthänderischen Bindungen teilweise gelockert. Die Vorfrage, wer
- ausschließlich - Gesellschafter der jeweiligen GmbH sein kann, wird vielmehr
in § 50 a Abs. 1 Nr. 1 StBerG und in § 28 Abs. 4 Nr. 1 WPO geregelt; dort wird
die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ebenso wenig erwähnt wie in § 52 e
Abs. 1 PatAO (oder in § 59 e Abs. 1 BRAO).
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Weder im Wortlaut des § 52 e PatAO noch im Regelungszusammen-
hang mit den andere freie Berufe betreffenden Normen hat somit die darge-
stellte amtliche Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Drucks. 13/9820
S. 14) einen hinreichend objektivierten Niederschlag gefunden, der eine Ge-
setzesauslegung, wie sie im angefochtenen Beschluß vorgenommen worden
ist, ausschließen könnte.
4. Entscheidend ist daher, ob der - für eine teleologische Auslegung
maßgebliche - Sinn und Zweck der hier in Rede stehenden gesetzlichen Re-
gelung der Patentanwaltsgesellschaft unter Berücksichtigung dessen, was in
den Gesetzesmaterialien über die subjektive gesetzgeberische Absicht nieder-
gelegt ist - soweit dies im Gesetz Ausdruck gefunden hat -, den Ausschluß ei-
ner Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wie sie hier in Form der "M. Beteili-
gungsverwaltung Gesellschaft des bürgerlichen Rechts" zur Beurteilung steht,
aus der Beteiligung an der Patentanwalts-GmbH rechtfertigt oder sogar gebie-
tet. Auch dies ist mit dem Oberlandesgericht zu verneinen.
a) Durch die Regelung in § 52 e PatAO und die weiteren insoweit ein-
schlägigen Normen soll erreicht werden, daß die Rechtsform der Patentan-
waltsgesellschaft nur zur gemeinsamen Berufsausübung von Patentanwälten
und Rechtsanwälten - gegebenenfalls auch aus anderen Staaten - genutzt
wird, hingegen nicht zwecks reiner Kapitalbeteiligung. Das entscheidende Ge-
wicht bei der Willensbildung der GmbH soll stets den Patentanwälten selbst
zukommen, deren Anteils- und Stimmenmehrheit daher gesichert sein muß;
berufsfremde Einflüsse Dritter sollen auf diese Weise verhindert werden. Das
Gesetz zielt auch darauf ab, eine angemessene Kontrolle dieser rechtlichen
Anforderungen und zu deren Erleichterung eine hinreichende Transparenz der
gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse zu gewährleisten. Der Senat stimmt mit
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dem Oberlandesgericht darin überein, daß es diesen Intentionen der gesetzli-
chen Regelung nicht zuwiderläuft, wenn Patentanwälte in einer gesamthände-
rischen Verbundenheit als Mitglieder einer BGB-Gesellschaft an der GmbH
beteiligt sind.
b) Im angefochtenen Beschluß wird zu Recht darauf hingewiesen, daß
der durch die Zwischenschaltung einer BGB-Gesellschaft rechtlich formlos,
ohne notarielle Beurkundung nach § 15 GmbHG mögliche Gesellschafterwech-
sel die berechtigten gesetzlichen Anliegen, wie sie in §§ 52 c ff. PatAO ihren
Niederschlag gefunden haben, nicht entscheidend zu beeinträchtigen vermag.
Die Offenlegung dahin, wem zu welchem Zeitpunkt Gesellschafterrechte an der
GmbH, wenn auch in gesamthänderischer Verbundenheit, zustehen, ist grund-
sätzlich durch die Regelung in § 40 Abs. 1 GmbHG gewährleistet: Nach jeder
Veränderung in der Person der Gesellschafter ist eine Gesellschafterliste zum
Handelsregister einzureichen. Das gilt auch, wenn sich der Gesellschafterbe-
stand der BGB-Gesellschaft ändert, mittels deren Geschäftsanteile an der
GmbH gehalten werden; insoweit ist in die einzureichende Gesellschafterliste
aufzunehmen, welche Personen, verbunden in der Gesellschaft des bürgerli-
chen Rechts, Berechtigte an den Anteilen sind (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner,
aaO, Rdn. 2 zu § 40 GmbHG).
Allerdings muß aus der Gesellschafterliste im Sinne des § 40 Abs. 1
GmbHG, die vorrangig Interessen des Wirtschaftsverkehrs und nicht berufs-
ständischen Belangen dient, insoweit nur die Höhe der von der BGB-Gesell-
schaft gesamthänderisch gehaltenen Stammeinlage als solcher zu ersehen
sein, nicht die Verteilung der Anteile innerhalb der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts. Indessen erlegt § 52 m PatAO der Patentanwaltsgesellschaft weiterge-
hende Mitteilungspflichten gegenüber dem Präsidenten des Patentamts und
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der Antragsgegnerin auf, die gerade der Sicherung der berufsrechtlichen Re-
gelungen gelten und ihrerseits so auszulegen sind, daß sie diesen Anforderun-
gen genügen können. Wie auch die Antragstellerin selbst einräumt, liegt es
nahe, daß die auf dieser Grundlage zu erteilende Auskunft auch die Höhe der
jeweiligen Beteiligung der einzelnen Gesellschafter an der BGB-Gesellschaft,
ihr Stimmrecht etc. umfaßt; ohnehin hat die Patentanwaltsgesellschaft ihrer
Mitteilung eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweils die Änderung des
Gesellschafterbestandes betreffenden Urkunden beizufügen, in welchen die
relevanten Vereinbarungen der Beteiligten niedergelegt sind. Muß aber gegen-
über der Antragsgegnerin und dem Präsidenten des Patentamts in diesem Sin-
ne unter Vorlage der maßgeblichen Unterlagen Mitteilung über die gesell-
schaftsrechtlichen Verhältnisse gemacht werden, so sind hinreichende Kon-
trollmöglichkeiten über die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen auch
dann gewährleistet, wenn die Patentanwälte oder sonstigen im Rahmen der
Patentanwaltsgesellschaft zugelassenen Berufsangehörigen die Anteile an der
GmbH in gesamthänderischer Verbundenheit als BGB-Gesellschafter halten.
c) Die Zulässigkeit einer BGB-Gesellschaft in der Ausgestaltung, wie sie
vorliegend bei der "M. Beteiligungsverwaltung Gesellschaft des bürgerlichen
Rechts" in Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 2 Abs. 3 der Sat-
zung der Antragstellerin gegeben ist, birgt auch nicht die Gefahr einer dem
Gesetzeszweck zuwiderlaufenden fremdbestimmten Willensbildung in der Pa-
tentanwaltsgesellschaft in sich. Zwar tritt - vorgeschaltet vor die Entscheidung
in der Gesellschafterversammlung der GmbH - die Willensbildung im Rahmen
der BGB-Gesellschaft für die gesamthänderisch gehaltenen Geschäftsanteile
hinzu. Die für beide Willensbildungen maßgeblichen Personen sind hinsichtlich
dieser Anteile jedoch identisch, und es sind sämtliche nach § 52 e PatAO zu
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stellenden Anforderungen erfüllt, deren Einhaltung - wie bereits dargelegt -
auch einer ausreichenden Kontrolle unterliegt.
5. Rechtfertigen somit auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung
keine Auslegung dahin, eine BGB-Gesellschaft, wie sie vorliegend zur Beur-
teilung steht, von der Gesellschafterstellung bei der Patentanwalts-GmbH aus-
zuschließen, so erscheint umgekehrt die im angefochtenen Beschluß vertrete-
ne Auffassung aus dem bereits oben erwähnten Grundsatz der verfassungs-
konformen Gesetzesauslegung heraus geradezu als geboten; auch insoweit
folgt der Senat den Überlegungen des Oberlandesgerichts. Denn es würde
durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken - sowohl im Hinblick auf
Art. 12 Abs. 1 GG als auch auf Art. 3 Abs. 1 GG - begegnen, wollte man die
Beteiligung von Patentanwälten an einer Patentanwaltsgesellschaft generell
untersagen, wenn sie hinsichtlich der Geschäftsanteile untereinander in ge-
samthänderischer Verbundenheit stehen (vgl. zu diesen verfassungsrechtli-
chen Bedenken z.B. Gerlt, MDR 1998, 259, 260 f.; Henssler, NJW 1999, 241,
246; Zuck, AnwBl. 1999, 297, 299; derselbe MDR 1998, 1317, 1319 - bezüglich
der Beteiligung einer Sozietät an der GmbH).
a) Der von der Antragsgegnerin für richtig erachtete Ausschluß von
BGB-Gesellschaften würde eine Berufsausübungsregelung im Sinne von
Art. 12 Abs. 1 GG darstellen, die nicht nur einer diesbezüglich klaren und ein-
deutigen gesetzlichen Normierung entbehrte, sondern deren verfassungsrecht-
liche Rechtfertigung auch in der Sache als durchaus fraglich erschiene. Eine
die Berufsausübung beschränkende Regelung muß auf hinreichenden, ver-
nünftigen Gründen des Gemeinwohls beruhen; das gewählte Mittel muß hierzu
geeignet und erforderlich sein, wobei eine Gesamtabwägung im Hinblick auf
den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz den Eingriff als zumutbar erscheinen las-
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sen muß (st.Rspr., z.B. BVerfGE 47, 285, 321; 68, 272, 282; 71, 162, 173 f.;
94, 373, 389 f.; BVerfG, Beschluß vom 17. April 2000 - 1 BvR 721/99 - MDR
2000 730 ff.; BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 333/97 - MDR
2001, 176 f.; siehe auch BGHZ 141, 69, 74 m.w.N.; BGH, Beschluß vom
16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 65/99 - BGH-Report 2001, 31). Da die in Rede
stehende Beteiligung einer BGB-Gesellschaft an der GmbH - wie ausgeführt -
weder den nach Sinn und Zweck des Gesetzes zu stellenden Anforderungen
an die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse einer Patentanwaltsgesellschaft
zuwiderläuft noch eine angemessene Kontrolle über die Einhaltung dieser An-
forderungen gefährdet, ist nicht ersichtlich, welche hinreichenden Gründe des
Gemeinwohls die Beschränkung tragen sollten. Selbst wenn man dies jedoch
anders sehen wollte, wäre der Ausschluß einer lediglich aus Berufsangehöri-
gen nach § 52 e Abs. 1 PatAO gebildeten BGB-Gesellschaft jedenfalls nicht im
verfassungsrechtlichen Sinne erforderlich: Denn als eindeutig milderes Mittel
käme eine Regelung in Betracht, wie sie in § 28 Abs. 4 Satz 2 WPO und in
§ 50 a Abs. 2 StBerG zur Auflockerung der gesamthänderischen Bindung hin-
sichtlich der Geschäftsanteile an der GmbH normiert ist.
b) Vor allem jedoch würde eine Gesetzesauslegung, wie sie von der An-
tragsgegnerin erstrebt wird, durchgreifenden Bedenken hinsichtlich des
Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG begegnen, und zwar im Hinblick
auf die gesetzliche Handhabung einerseits bei den Wirtschaftsprüfer- und
Steuerberatungsgesellschaften, andererseits bei den Rechtsanwalts- und Pa-
tentanwaltsgesellschaften.
Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es dem Gesetzgeber, ohne hinreichenden
sachlichen Grund bei den Regelungen über die gemeinsame Berufsausübung
zwischen Angehörigen unterschiedlicher freier Berufe zu differenzieren (vgl.
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hierzu BVerfGE 80, 269, 285; 98, 49, 62 ff.; siehe auch BVerfG, Beschluß vom
20. September 1996 - 1 BvR 1773/96, ZIP 1997, 117; dazu Henssler, ZIP 1997,
1481, 1483). Hinreichende Gründe, die hier eine Ungleichbehandlung der
Rechtsanwalts- und der Patentanwaltsgesellschaft gegenüber der Situation bei
Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern tragen könnten, vermag der Senat nicht
zu erkennen. Insbesondere die Nähe in Aufgabenbereich und Berufsausübung
zwischen den beratenden Berufen der Steuerberater einerseits, der Rechtsan-
wälte andererseits, und zwischen letzteren und den Patentanwälten ließe hin-
sichtlich der vorliegend relevanten Problematik der Gesellschafterstellung in
der GmbH eine unterschiedliche, einen Teil dieser Berufsgruppen in ihren Ge-
staltungsmöglichkeiten einschränkende Regelung nur bei sachlichen Unter-
schieden von einigem Gewicht zu. Diese können, worauf im angefochtenen
Beschluß zu Recht hingewiesen ist, nicht schon darin gesehen werden, daß
bei Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern die Einschaltung von
BGB-Gesellschaften bereits seit längerem üblich war, der Gesetzgeber sie also
vorfand, bei Rechtsanwälten und Patentanwälten hingegen nicht. Im Gegenteil
könnte die Tatsache, daß derartige Gestaltungsformen bei einigen der bera-
tenden freien Berufe schon über einen größeren Zeitraum beanstandungsfrei
praktiziert wurden, gerade nahelegen, eine solche Ausgestaltung der berufli-
chen Zusammenarbeit auch den Rechtsanwälten und den Patentanwälten ent-
sprechend zu eröffnen.
c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wird eine diesen ver-
fassungsrechtlichen Bedenken gerecht werdende verfassungskonforme Ausle-
gung nicht durch die in der Begründung des Regierungsentwurfs (aaO) nieder-
gelegte Auffassung gehindert, da - wie sich aus den hierzu oben angestellten
Erwägungen ergibt - weder der Wortlaut des § 52 e PatAO noch der systemati-
sche Zusammenhang der betreffenden Vorschriften oder der in ihnen objektiv
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zum Ausdruck gelangende Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung einer
die Anforderungen des Verfassungsrechts berücksichtigenden Auslegung, wie
sie das Oberlandesgericht hier vorgenommen hat, im Wege steht.
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6. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin war daher auf ihre Ko-
sten zurückzuweisen.
Deppert Thode Dressler
Schaafhausen Gramm