Urteil des BGH vom 24.10.2002

BGH (kirchhof, gesellschafter, klausel, haftung, aussicht, streitwert, ergebnis, zpo)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 247/98
vom
24. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,
Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 24. Oktober 2002
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 8. Mai 1998 wird nicht ange-
nommen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 511.291,88
(1 Mio. DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Selbst wenn man annehmen wollte, daß infolge der akzessorischen
Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden (vgl. BGHZ 146,
341 ff) eine Einstandspflicht der Beklagten wirksam begründet wurde, bleibt die
Klage ohne Erfolg, weil der Kläger die Inanspruchnahme der Hauptschuldnerin
endgültig ausgeschlossen hat. Soweit dem die Klausel in den Haftungserklä-
rungen vom 5. Oktober 1992 entgegenstehen sollte, ist sie gemäß § 9 AGBG
unwirksam.
Kirchhof
Fischer
Raebel
Kayser
Bergmann