Urteil des BGH vom 27.03.2014

BGH: hehlerei, beihilfe, polizei, fahren, mittäterschaft, kontaktaufnahme, hotel, besitz, kaufpreis, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 S t R 3 4 1 / 1 3
vom
27. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Hehlerei
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts am 27. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Hagen vom 4. April 2013, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Ange-
klagte der Beihilfe zur versuchten Hehlerei schuldig ist;
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
– auch zur Ent-
scheidung über die Kosten des Rechtsmittels
– an eine an-
dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen
wegen Beihilfe zur Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn
Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision hat den aus der Ur-
teilsformel ersichtlichen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen übernahm der nicht revidierende Mitange-
klagte P. in der Woche vom 12. bis zum 18. November 2012 von einer un-
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bekannt gebliebenen Person 88 bei einem Einbruchsdiebstahl in Iserlohn ent-
wendete Diamanten (Wert: 200.000 Euro), um für diese einen Käufer zu finden.
Für den Erfolgsfall wurde ihm von dem Unbekannten, der entweder selbst an
dem Einbruch beteiligt war oder die Diamanten von den Einbrechern erworben
hatte, eine Beteiligung in Höhe von 10 % in Aussicht gestellt. In der Folgezeit
versuchte P. erfolglos mit Hilfe des ebenfalls nicht revidierenden Mitange-
klagten K. , den Wert der Diamanten bei Händlern in Antwerpen zu ermit-
teln. Am 18. und 19. November 2012 verhandelte er mit zwei verschiedenen
unbekannt gebliebenen Kaufinteressenten, ohne zu einem Abschluss zu kom-
men. Dabei übergab er einem der Kaufinteressenten drei Diamanten zum
Nachweis von deren Vorhandensein und erhielt diese nicht zurück. Am
20. November 2012 nahm eine als Scheinkäuferin auftretende verdeckte Ermitt-
lerin der Polizei Kontakt zu P. auf. Beide vereinbarten noch für denselben
Tag ein Treffen. Zu diesem Treffen wurde P. von dem Angeklagten gefah-
ren. Diesem war dabei lediglich bekannt, dass P. die Absicht hatte, bei die-
sem Treffen für einen Dritten Diamanten an eine Frau zu verkaufen. Er ging
auch davon aus, dass diese Diamanten aus einer rechtswidrigen Vortat stamm-
ten und P. für den Verkauf eine finanzielle Zuwendung erhalten sollte. Bei
den Verkaufsverhandlungen mit der verdeckten Ermittlerin unterstützte der An-
geklagte den Mitangeklagten P. , indem er ein zu dessen Verkaufstaktik ge-
hörendes Telefongespräch mit einem vermeintlichen Hintermann simulierte.
P. und die verdeckte Ermittlerin einigten sich schließlich auf einen Kauf-
preis von 100.000 Euro. Am 21. November 2012 vereinbarten P. und die
verdeckte Ermittlerin ein Treffen noch für denselben Tag, um das Geschäft ab-
zuwickeln. Zu diesem in einem Hotel stattfindenden Treffen wurde P. wie-
derum von dem Angeklagten gefahren, der sich auch mit ihm zu der verdeckten
Ermittlerin an einen Tisch setzte. Zur gleichen Zeit wartete der Mitangeklagte
K. mit einem anderen Pkw auf dem Hotelparkplatz, um P. anschlie-
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ßend mit dem Kaufgeld zu seinem Auftraggeber zu fahren. Kurz nachdem
P. der verdeckten Ermittlerin die Diamanten übergeben hatte, erfolgte der
polizeiliche Zugriff.
2. Nach diesen Feststellungen hat sich der Angeklagte nicht wegen Bei-
hilfe zur Hehlerei, sondern nur wegen Beihilfe zur versuchten Hehlerei schuldig
gemacht.
a) Hat ein Teilnehmer nur zu konkurrenzrechtlich unselbstständigen Teil-
akten einer mehraktigen Haupttat Beihilfe geleistet, kommt es für die Beurtei-
lung seiner Schuld grundsätzlich nur auf die rechtliche Bewertung dieser Ein-
zelhandlungen an (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012
– 3 StR 72/12, NStZ
2013, 102, 103; Beschluss vom 31. Mai 2012
– 3 StR 178/12, StraFo 2012,
331, 332; RG, Urteil vom 13. November 1900
– Rep. 396/00, RGSt 34, 5, 7;
Urteil vom 5. März 1888
– Rep. 194/88, RGSt 17, 227, 228 f.; BGH, Urteil vom
11. Dezember 2003
– 3 StR 375/03, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 22;
MüKoStGB/Krick, 2. Aufl., § 299 Rn. 41). Dies gilt auch dann, wenn diesen
Teilakten für die rechtliche Bewertung der in der Person des Haupttäters zu
einer Handlung zusammengefassten Aktivitäten keine Bedeutung zukommt.
b) Daran gemessen hat sich der Angeklagte nur der Beihilfe zur versuch-
ten und nicht zur vollendeten Hehlerei schuldig gemacht (§ 259 Abs. 3, § 27
StGB).
aa) Das Landgericht ist unter den gegebenen Umständen rechtlich be-
denkenfrei davon ausgegangen, dass alle Absatzbemühungen des Mitange-
klagten P. unter dem Gesichtspunkt der Hehlerei (in der Tatalternative
des Absetzens) zu einer Handlung zusammenzufassen sind (vgl. Walter in:
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LK-StGB, 12. Aufl., § 259 Rn. 106; Altenhain in: Kindhäuser/Neumann/
Paeffgen, StGB, 4. Aufl., § 259 Rn. 81; Stree/Hecker in: Schönke/Schröder,
StGB, 28. Aufl., § 259 Rn. 55). Zwischen den einzelnen Absatzhandlungen be-
steht ein enger zeitlicher Zusammenhang. Während des gesamten Tatzeitrau-
mes hatte P. die Diamanten ununterbrochen in Besitz. Allen Teilakten lag
der einheitliche Wille zugrunde, im Interesse des unbekannt gebliebenen Vortä-
ters einen Käufer für die Diamanten zu finden.
bb) An dieser aus mehreren Tathandlungen bestehenden einheitlichen
Haupttat hat sich der Angeklagte erst zu einem Zeitpunkt beteiligt, ab dem
P. nur noch bestrebt war, die Diamanten an die verdeckte Ermittlerin der
Polizei zu verkaufen. Da diese Bemühungen nicht geeignet waren, den rechts-
widrigen Vermögenszustand aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen, lag inso-
weit nur eine versuchte Hehlerei vor (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1997
– 1 StR 119/97, BGHSt 43, 110; Beschluss vom 19. April 2000 – 5 StR 80/00,
NStZ-RR 2000, 266). Die davor liegenden (gescheiterten) Absatzbemühungen
des Mitangeklagten P. und deren rechtliche Bewertung der Strafkammer
als vollendete Hehlerei (zur zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung vgl.
BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013
– 3 StR 69/13, NJW 2014, 951) sind für
die Beurteilung der Beihilfe des Angeklagten ohne Bedeutung, weil er sich an
ihnen nicht beteiligt hat. Die Annahme einer auch diese Teile der Haupttat mit
umfassenden sukzessiven Beihilfe scheidet aus, weil nach den Feststellungen
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt seiner
Hilfeleistungen von den früheren Tathandlungen des Haupttäters P. Kennt-
nis hatte, so dass es insoweit an dem erforderlichen Gehilfenvorsatz fehlt (vgl.
BGH, Urteil vom 24. April 1952
– 3 StR 48/52, BGHSt 2, 344, 346; Beschluss
vom 24. November 1993
– 2 StR 606/93, NStZ 1994, 123; Murmann, ZJS 2008,
456, 460; Küper, JuS 1986, 862, 866; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Fe-
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bruar 2012
– 3 StR 446/11, NStZ 2012, 379, 380; Urteil vom 18. Dezem-
ber 2007
– 1 StR 301/07, NStZ 2008, 280, 281; Urteil vom 16. Dezember 1980
– 1 StR 580/80, JZ 1981, 596 jeweils zur sukzessiven Mittäterschaft).
c) Der Rechtsfehler führt deshalb
– unabhängig davon, dass beim Haupt-
täter nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom
22. Oktober 2013
– 3 StR 69/13, NJW 2014, 951) in Ermangelung eines Ab-
satzerfolges auch bei den übrigen Absatzbemühungen nur noch eine Verurtei-
lung wegen versuchter Hehlerei in Betracht gekommen wäre
– zu der aus der
Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. § 265 StPO steht
dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich bei zutreffender rechtlicher Be-
wertung nicht wirksamer hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuld-
spruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
3. Eine Revisionserstreckung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten
P. und K. gemäß § 357 Satz 1 StPO ist nicht veranlasst.
Das Landgericht hat nicht verkannt, dass bei Absatzhandlungen gegen-
über einem polizeilichen Scheinaufkäufer die Annahme einer vollendeten Heh-
lerei grundsätzlich ausscheidet. Es hat deshalb die Verurteilung der Mitange-
klagten P. und K. wegen (vollendeter) Hehlerei und Beihilfe zur (voll-
endeten) Hehlerei auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung (vgl. BGH,
Urteil vom 4. November 1976
– 4 StR 255/76, BGHSt 27, 45, 49; weitere
Nachweise bei Fischer, StGB, 61. Aufl., § 259 Rn. 18) auf die Absatzbe-
mühungen des Mitangeklagten P. vor der Kontaktaufnahme mit der ver-
deckten Ermittlerin und die dazu geleistete Hilfe des Angeklagten K. ge-
stützt. Die vom Landgericht hierzu angestellten rechtlichen Erwägungen sind
von dem Rechtsfehler, der der Schuldspruchänderung bei dem Angeklagten
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zugrunde liegt, nicht betroffen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013
– 5 StR 371/13, Rn. 4; Beschluss vom 22. August 2013 – 1 StR 378/13, Rn. 17,
insoweit in NStZ-RR 2013, 387 nicht abgedruckt; Franke in: Löwe/Rosenberg,
StPO, 26. Aufl., § 357 Rn. 21; SSW-StPO/Momsen, § 357 Rn. 22 mwN).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Quentin