Urteil des BGH vom 24.11.2000

BGH (stpo, rechtsmittel, rechtsmittelbelehrung, verzicht, unwirksamkeit, verteidiger, verkündung, einfuhr, menge, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 472/00
vom
24. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts am 24. November 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 23. Dezember 1999 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des
angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1
Satz 1 StPO). Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls wurde dem Ange-
klagten nach Urteilsverkündung die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung
erteilt. Nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärte er, er verzichte auf
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Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil. Die Verzichtserklärung wur-
de vorgelesen und vom Angeklagten genehmigt. Dieser Verzicht ist unwiderruf-
lich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des
Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich.
Jähnke Bode Rothfuß
Fischer Elf