Urteil des BGH vom 07.04.2009

BGH (einstellung des verfahrens, schuldspruch, beihilfe, gesamtstrafe, einstellung, betrug, höhe, antrag, stpo, anklage)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 45/09
vom
7. April 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am
7. April 2009 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-
schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Krefeld vom 11. August 2008 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 19
(= Fall 33 der Anklage) wegen Betruges verurteilt worden ist;
im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-
kasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte des Betruges in drei Fällen sowie der
Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zwei
Fällen und wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es
hat ferner als Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer ein Jahr der
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verhängten Gesamtfreiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Mit seiner Revision be-
anstandet der Angeklagte allgemein die Verletzung sachlichen Rechts.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat im Fall II 19
(= Fall 33 der Anklage) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Dement-
sprechend ist der Schuldspruch zu ändern.
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Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der für die
Tat II 19 verhängten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zur Folge. Dies
nötigt aber nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat kann angesichts
der Anzahl und der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen ausschließen, dass
sich die entfallene Einzelstrafe - nicht zuletzt mit Blick auf den vom Landgericht
vorgenommenen engen Zusammenzug der Einzelstrafen - auf die Höhe der
Gesamtstrafe ausgewirkt hat.
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Die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben.
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RiBGH Dr. Miebach befindet sich
im Urlaub und ist daher gehindert
zu unterschreiben.
Becker Becker Pfister
Sost-Scheible Hubert