Urteil des BGH vom 03.07.2001

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 198/00
Verkündet am:
3. Juli 2001
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
SGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alternative
Die Haftungsprivilegierung im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII kommt
auch einem versicherten Unternehmer zugute, der selbst eine vorübergehende be-
triebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und dabei den
Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt.
BGH, Urteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 198/00 - OLG Stuttgart
LG Hechingen
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juli 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter
Dr. v. Gerlach, Dr. Dressler, Wellner und die Richterin Diederichsen
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. März 2000 wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Beklagte, ein selbständi-
ger Tierarzt, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus einem
Unfall vom 27. Juni 1998 zu ersetzen hat, soweit Ansprüche nicht auf Sozial-
versicherungsträger übergegangen sind. Der Ehemann der Klägerin betrieb auf
einem landwirtschaftlichen Anwesen einen Reitstall und war bei einer gesetzli-
chen Unfallversicherung Mitglied; die Klägerin arbeitete in seinem Betrieb in
den Bereichen "Haushalt, Pferde und Landwirtschaft" mit. Der Beklagte war
nach dem Tatbestand des Berufungsurteils ebenfalls gesetzlich unfallversi-
chert.
Am Unfalltag hatte der Ehemann der Klägerin den Beklagten zu dem
Reitstall gerufen. Dort stellte der Beklagte bei einer Stute eine Zwillingsträch-
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tigkeit fest. Man kam überein, daß der Beklagte versuchen sollte, eine der bei-
den Schwangerschaften zu beenden. Dazu führte er die Sonde eines Ultra-
schallgeräts mit der Hand in den Mastdarm der Stute ein und versuchte, durch
Reiben eine der Fruchtblasen zum Platzen zu bringen. Hierbei wurde zum
Schutz des Beklagten das linke Hinterbein des Pferdes mit einem Spannstrick
fixiert, der nach vorne um den Hals geführt und von der Klägerin, die dabei
links neben dem Kopf der Stute stand, gehalten wurde. Plötzlich setzte sich die
Stute nach hinten ab und bewegte sich aus dieser Position nach vorne, wo-
durch die Klägerin gegen eine eiserne Anbindestange gedrückt wurde und sich
schwerste Verletzungen zuzog. Aufgrund einer nachfolgenden Embolie kam es
zu einer schweren Hirnschädigung; die Klägerin befindet sich seitdem im
Wachkoma. Ihr Unfall wurde von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossen-
schaft als Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII anerkannt.
Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, ihre Verletzungen fahrlässig verur-
sacht zu haben. Er habe den Eingriff entweder in anderer Form durchführen
oder sie während der Behandlung aus dem Gefahrenbereich verweisen müs-
sen. Der Beklagte stellt ein tierärztliches Fehlverhalten in Abrede und ist im
übrigen der Auffassung, daß seine Haftung gemäß § 106 Abs. 3, 3. Alt.
SGB VII jedenfalls ausgeschlossen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin
hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren
weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob den Beklagten ein Ver-
schulden an dem Unfall trifft. Es hat ebenfalls offengelassen, ob eine Haf-
tungsbeschränkung des Beklagten bereits unmittelbar aus § 104 Abs. 1 SGB
VII folge, weil die Klägerin bei der Tätigkeit, die zu ihrer Verletzung geführt hat,
für den Betrieb des Beklagten wie eine Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 2
SGB VII tätig oder in den Unfallbetrieb des Beklagten eingegliedert gewesen
sei. Jedenfalls greife eine Haftungsprivilegierung des Beklagten nach § 106
Abs. 3, 3. Alt. SGB VII, weil sich der Unfall bei einer vorübergehenden betrieb-
lichen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet habe und dem
Beklagten allenfalls Fahrlässigkeit zur Last fallen könne. Die Haftungsbe-
schränkung gemäß § 106 Abs. 3 SGB VII gelte nicht nur im Verhältnis mehre-
rer Arbeitnehmer der beteiligten Betriebe zueinander, sondern auch im Ver-
hältnis eines geschädigten Arbeitnehmers zu dem Unternehmer des fremden
Betriebes, hier also dem Beklagten.
II.
Das Berufungsurteil hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.
1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß es sich – wenn
die Hilfstätigkeit der Klägerin nicht schon eine solche für den Betrieb des Be-
klagten mit der Folge eines direkten Haftungsausschlusses nach § 104 Abs. 1
SGB VII war – jedenfalls um eine vorübergehende gemeinsame Betriebsstätte
der Unternehmen des Ehemanns der Klägerin und des Beklagten im Sinne des
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§ 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII handelte. Denn die betrieblichen Tätigkeiten
- Versuch der Beendigung einer Trächtigkeit durch den Beklagten mittels einer
Ultraschallsonde einerseits und das Festhalten des Pferdes unter Fixierung
eines Hinterbeines andererseits - waren Aktivitäten, die bewußt und gewollt
ineinandergriffen und miteinander verknüpft waren; sie ergänzten sich gegen-
seitig, und die Klägerin unterstützte den Beklagten, der seine Tätigkeit nicht
ausführen konnte, ohne daß das Pferd von einer anderen Person fixiert wurde
(vgl. zu den Voraussetzungen einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von
§ 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII Senatsurteile vom 17. Oktober 2000 - VI ZR
67/00 – BGHZ 145, 331 ff. = VersR 2001, 336 f.; v. 23. Januar 2001 - VI ZR
70/00 - VersR 2001, 372 f.).
2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht gemäß § 106 Abs. 3,
3. Alt. SGB VII das Haftungsprivileg bei vorübergehenden betrieblichen Tätig-
keiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte auch dem Beklagten zugute
kommen lassen. Freilich besteht ein Ausschluß der möglichen Haftung des Be-
klagten für Personenschäden der Klägerin auf Grund fahrlässigen Fehlverhal-
tens entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht bereits deshalb,
weil die Haftung des Unternehmers bei Schädigung des Versicherten eines
anderen Unternehmens auf gemeinsamer Betriebsstätte nach dieser Vorschrift
grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Wie der Senat mit Urteil vom gleichen Ta-
ge in der Sache VI ZR 284/00 entschieden hat, kann dem § 106 Abs. 3,
3. Alt. SGB VII eine so weitgehende Bedeutung nicht beigemessen werden.
Vielmehr kommt die Haftungsfreistellung nur dem versicherten Unternehmer
zugute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte i. S. des § 106 Abs. 3
SGB VII eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den
Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt.
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a) Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, deren Rechtferti-
gung sich (nur) in dem Gesichtspunkt der sog. Gefahrengemeinschaft findet
(vgl. hierzu BVerfGE 34, 118, 136). Hiernach erhalten die in enger Berührung
miteinander Tätigen als Schädiger durch den Haftungsausschluß einen Vorteil.
Sie haben dafür andererseits als Geschädigte den Nachteil hinzunehmen, daß
sie selbst gegen den unmittelbaren Schädiger keine Schadensersatzansprüche
wegen ihrer Personenschäden geltend machen können. Andere Gesichts-
punkte, die in den Fällen der §§ 104, 105 SGB VII eine Rolle spielen (Wahrung
des Betriebsfriedens, Haftungsersetzung durch die an die Stelle des Scha-
densersatzes tretenden Leistungen der Unfallversicherung, die vom Unterneh-
mer finanziert wird, vgl. BVerfGE 34, 118, 132), kommen hier dagegen nicht
zum Tragen (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 284/00 - aaO) und kön-
nen deshalb einen Haftungsausschluß, der generell auch für den Unternehmer
wirkt, nicht rechtfertigen.
b) Diese Auslegung wird auch von dem Wortlaut der Vorschrift getragen.
Auch der Unternehmer kann ein “für sein Unternehmen Tätiger” sein, wenn er
persönlich vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Be-
triebsstätte verrrichtet. Das Gesetz verwendet den Begriff des Unternehmers
und den des Unternehmens nicht synonym. Dies ergibt sich beispielsweise aus
§ 136 III SGB VII, der den Unternehmer unter Verwendung des Begriffs des
Unternehmens definiert.
c) Diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem gesamten System
des SGB VII. Über die frühere Regelung in der RVO hinaus ist der Unterneh-
mer in vielen Fällen als Versicherter in die Unfallversicherung einbezogen (vgl.
§§ 3, 6 SGB VII). Daraus ergeben sich für ihn mögliche Leistungsansprüche an
den Unfallversicherungsträger; das hat aber gleichzeitig zur Folge, daß der
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Unternehmer als Geschädigter nach § 105 Abs. 1 SGB VII in der Regel keine
zivilrechtlichen Ansprüche gegen den in seinem Betrieb tätigen Schädiger gel-
tend machen kann. § 105 Abs. 2 SGB VII erweitert dies sogar noch auf nicht
versicherte Unternehmer. Unter anderem aufgrund des schon erläuterten Ge-
dankens der Gefahrengemeinschaft gilt die Regelung des § 105 Abs. 1 SGB
VII für andere im Betrieb tätige Personen wechselseitig, d. h. es trifft sie nicht
nur als Geschädigte, sondern privilegiert sie gleichzeitig als Schädiger. Für
den Unternehmer selbst brauchte das an dieser Stelle nur deshalb nicht eben-
falls angeordnet zu werden, weil er in derartigen Fällen ohnehin immer schon
nach § 104 Abs. 1 SGB VII (dort allerdings aus anderen Gründen) in seiner
Haftung beschränkt ist. Wenn diese wechselseitige Haftungsbeschränkung der
in einem Betrieb eng miteinander tätigen Versicherten (die sich auch auf den
Unternehmer erstreckt) nun unter bestimmten Voraussetzungen nach § 106
Abs. 3, 3. Alt. SGB VII auch auf miteinander in Berührung kommende Tätige
verschiedener Unternehmen ausgedehnt wird, entspricht es diesem System,
hier ebenfalls den auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen, versicherten
Unternehmer einzubeziehen.
3. Schließlich haben mit der Klägerin und dem Beklagten auch “Versi-
cherte mehrerer Unternehmen” vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf der
gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet. Die Klägerin war über das Unterneh-
men ihres Ehemannes bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ver-
sichert. Der Beklagte war – wie die Revision in der mündlichen Verhandlung
nicht mehr in Zweifel gezogen hat – bei der Berufsgenossenschaft für Gesund-
heitsdienst und Wohlfahrtspflege für das Unternehmen der Tierarztpraxis (frei-
willig) versichert.
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III.
Nach allem hat das Berufungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht
abgewiesen, so daß die Revision der Klägerin kostenpflichtig zurückzuweisen
ist.
Dr. Müller Dr. v. Gerlach Dr. Dress-
ler
Wellner Diederichsen