Urteil des BGH vom 25.11.2003

BGH (wiederaufnahme des verfahrens, bewilligung, antrag, antragsteller, aussicht, verfügung, wiederaufnahme)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ARZ 397/03
vom
25. November 2003
in dem Rechtsstreit
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die
Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkosten-
hilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Antragsteller beantragt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.
Seinem Vorbringen ist zu entnehmen, daß er sich gegen Entscheidungen des
Oberlandesgerichts Köln mit dem Vorbringen wenden will, ihm stünden nun-
mehr Urkunden zur Verfügung, die die bisherigen Urteile unrichtig erscheinen
ließen, weshalb er eine Restitutionsklage beabsichtige, bezüglich deren "Zu-
ständigkeitsgerangel" bestehe. Er möchte den Bundesgerichtshof feststellen
lassen, welches Gericht für die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen das
Urteil des Landgerichts Köln zu Az. 3 O 146/94 zuständig ist, ferner für welche
Wiederaufnahmeklage der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln
und/oder der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zuständig sein soll, falls
diese Instanzen eine Entscheidung getroffen haben.
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II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen,
weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die
Zivilprozeßordnung sieht eine Zuständigkeitsbestimmung der vom Antragsteller
erstrebten Art nicht vor.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf