Urteil des BGH vom 15.10.2009

BGH (stpo, rechtsmittel, verletzung, strafzumessung, könig, strafe, schuldfähigkeit, totschlag, schneider, schuldspruch)

5 StR 384/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009
beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Land-
gerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Mai 2009 wird nach § 349
Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels
und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer
Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin ist nach § 400
Abs. 1 Satz 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Die Nebenklägerin hat zwar
beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben, und die Verletzung mate-
riellen Rechts gerügt. Die Darlegungen der Beschwerdeführerin ergeben je-
doch, dass mit der Revision nicht geltend gemacht wird, eine Rechtsnorm,
deren Verletzung zum Anschluss berechtigt, sei zum Schuldspruch nicht
oder nicht richtig angewandt worden. Vielmehr soll mit dem Rechtsmittel,
trotz formal weiterreichenden Antrages, lediglich eine andere, für den Ange-
klagten ungünstigere Rechtsfolge erreicht werden.
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Das ergibt sich aus den Darlegungen, wonach die Nebenklage über-
einstimmend mit dem Urteil davon ausgeht, „dass das vom Angeklagten be-
gangene Delikt als Totschlag zu werten ist, u. a. wegen der Persönlichkeits-
struktur“ des Angeklagten (RB S. 2). Hiermit korrespondieren die Ausführun-
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gen, wonach „das Gericht zu einer fehlerhaften Strafzumessung gelangt“ sei
und „die Strafe nicht zu mildern (sei), da ein Fall der verminderten Schuldfä-
higkeit nicht“ vorliege (UA S. 2).
Mit diesem Anfechtungsziel ist ein Rechtsmittel für die Nebenklägerin
jedoch ausgeschlossen (§ 400 Abs. 1 StPO; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zu-
lässigkeit 5 und 6).
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Basdorf Schaal Schneider
Dölp König