Urteil des BGH vom 14.10.2010

BGH (strafe, unterbringung, stgb, freiheitsstrafe, stpo, anordnung, teil, reihenfolge, falle, aussetzung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 188/10
vom
14. Oktober 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2010 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bad Kreuznach vom 30. November 2009 werden mit der Maßgabe,
dass die Angeklagten des schweren Raubes in Tateinheit mit Hausfrie-
densbruch, Sachbeschädigung, gefährlicher Körperverletzung, der An-
geklagte D. darüber hinaus wegen tateinheitlicher Körperverletzung
schuldig sind, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-
teils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum
Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan
Fischer
Appl
Krehl
Eschelbach