Urteil des BGH vom 21.08.2008

BGH (menge, stpo, ecstasy, rauschgift, schuldspruch, haschisch, anhörung, weiterverkauf, besitz, erwerb)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 330/08
vom
21. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts – zu 2. auf dessen Antrag hin – und des Beschwerdeführers am
21. August 2008 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 analog StPO be-
schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Schwerin vom 11. Februar 2008 dahin ab-
geändert, dass der Schuldspruch wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge im Fall 71 und der zugehörige Strafausspruch
entfallen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im
Übrigen – wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 66 Fäl-
len sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
und fünf Monaten verurteilt und den Verfall von 23.925 EUR angeordnet. Gegen
dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ver-
letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur den
aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Wertung der Strafkammer, in den Fällen 68 und 71 handle es sich
um selbständige Taten, ist unzutreffend, vielmehr sind die diesen zu Grunde
liegenden Handlungen infolge einer Bewertungseinheit zu rechtlich einer Tat
verbunden.
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Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen übergab der An-
geklagte im Sommer/Herbst 2006 dem Zeugen M. aus einer Tüte, in der sich
1.000 Ecstasy-Tabletten befanden, 500 Tabletten sowie 250 g Amphetamin und
2 kg Haschisch (Fall 68; UA 6). Mitte März 2007 entnahm der Angeklagte aus
der Tüte „mit Resten der Ecstasy-Tabletten, von dem der Zeuge M. bereits
die Hälfte der Ursprungsmenge erhalten hatte (Fall 68), … circa 200 Stück“ und
händigte sie wiederum dem Zeugen aus, ferner übergab er ihm 1 kg Haschisch
(Fall 71, UA 7/8).
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Auf Grund dieser Feststellungen sind die Handlungen in den Fällen 68
und 71 zu einer Bewertungseinheit und damit einer Tat des unerlaubten Han-
deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verbunden. Denn
beim Erwerb und Besitz einer zum gewinnbringenden Weiterverkauf bereitge-
haltenen Rauschgiftmenge – hier der Ecstasy-Tabletten – stellen einzelne Ver-
äußerungsgeschäfte, die dasselbe Rauschgift betreffen, lediglich unselbständi-
ge Teilakte in Bezug auf den Handel mit der Gesamtmenge dar (vgl. BGHSt 30,
28, 31). Das gilt auch dann, wenn – wie vorliegend – dem Erwerber mit dem
aus der Vorratsmenge stammenden Rauschgift in einer (natürlichen) Handlung
jeweils weitere Betäubungsmittel ausgehändigt werden.
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2. Deshalb hat der Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall 71 zu entfallen. Dies zieht
die Aufhebung der für diese Tat verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und
zehn Monaten nach sich.
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3. Auf den Ausspruch über die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe hat dies
keinen Einfluss. Im Hinblick auf den durch das teilweise Zusammenfassen zu
einer Tat unveränderten Unrechtsgehalt sowie die verbleibenden Einzelstrafen
von insgesamt mehr als 80 Jahren Freiheitsstrafe schließt der Senat aus, dass
das Landgericht, hätte es in den Fällen 68 und 71 eine Bewertungseinheit an-
genommen, eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als fünf Jahre und fünf Mona-
te verhängt hätte.
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4. Der Teilerfolg des Rechtsmittels des Angeklagten rechtfertigt es – wie
in den Fällen der bloßen Schuldspruchänderung (vgl. Meyer-Goßner StPO
51. Aufl. § 473 Rdn. 25) – nicht, den Angeklagten (teilweise) von den Kosten
des Rechtsmittelverfahrens zu entlasten; er hat daher die gesamten Kosten des
Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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Maatz Kuckein Athing
Frau Ri'inBGH Solin-Stojanović
ist urlaubsbedingt verhindert zu
unterschreiben
Maatz Mutzbauer