Urteil des BGH vom 12.11.2002

BGH (strafkammer, stgb, unterbringung, begründung, verletzung, anordnung, kauf, vorsatz, freiheitsstrafe, hauptverhandlung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 244/02
vom
12. November 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Totschlags
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 12. November 2002 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Hannover vom 18. Dezember 2001 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Totschlags zu Freiheits-
strafen von zehn Jahren (Angeklagter S. ) und neun Jahren (Angeklagter
E. ) verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten E.
in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß vor Beginn der
Maßregel fünf Jahre Freiheitsstrafe zu vollziehen sind. Mit ihren Revisionen
rügen beide Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts, der Angeklagte
S. beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel führen mit
den Sachbeschwerden zur Aufhebung des Urteils, weil der Tötungsvorsatz un-
zureichend festgestellt ist. Einer Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es da-
her nicht.
1. Nach den Feststellungen verfolgten die Angeklagten ihren Bekannten
G. , der vor ihnen flüchtete. Nachdem sie ihn eingeholt hatten, ver-
setzte ihm der Angeklagte S. einen Schlag oder Stoß, so daß G. zu
- 3 -
Boden fiel und regungslos liegen blieb. Sodann traten beide Angeklagte mehr-
mals mit so großer Wucht auf den Kopf des G. ein, daß dieser an einer
zentralen Lähmung infolge einer schweren Schädel-Hirn-Verletzung verstarb.
Die Strafkammer hat dieses Verhalten als gemeinschaftlich begangenen
Totschlag bewertet. Den bedingten Tötungsvorsatz hat sie aus den wuchtigen
Tritten gegen den Kopf und dem Wissen der Angeklagten gefolgert, daß solche
Gewalthandlungen schwerste Kopfverletzungen mit tödlichem Ausgang verur-
sachen können (UA S. 19).
2. Gegen die Begründung, mit der das Landgericht den bedingten Tö-
tungsvorsatz bejaht hat, bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß bei äußerst gefährlichen
Gewalthandlungen der Schluß nahe liegt, der Täter habe mit der Möglichkeit
des Todeseintritts gerechnet und einen solchen Erfolg billigend in Kauf ge-
nommen. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist
dieser Schluß jedoch nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter alle nach
Sachlage in Betracht kommenden objektiven und subjektiven Tatumstände in
seine Erwägungen einbezogen hat, die geeignet sind, dieses Ergebnis in Fra-
ge zu stellen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 41 und 51
m. w. N.).
Eine solche Gesamtschau aller Umstände hat das Landgericht nicht er-
kennbar vorgenommen. So hat es das Fehlen eines einsichtigen Beweggrun-
des für eine Tötung nicht erörtert. Nach den Feststellungen war der Angeklagte
E. noch am Vormittag des Tattages von G. in seiner Wohnung aufge-
sucht worden, ohne daß es zwischen ihnen zu "Mißhelligkeiten" gekommen
wäre (UA S. 6). Der Angeklagte S. wollte gegen G. lediglich aus Ver-
- 4 -
ärgerung über dessen angebliche Drohungen vorgehen (UA S. 7). Außerdem
hat die Strafkammer bei der Beweiswürdigung mehrere Äußerungen der Ange-
klagten, die gegen einen bedingten Tötungsvorsatz sprechen könnten, nicht
erkennbar berücksichtigt. Wie die Strafkammer festgestellt hat, warnte der An-
geklagte E. unmittelbar nach der Tat seine mit G. verlobte Schwester
davor, sich "noch mal mit ihm auf der Straße sehen zu lassen" (UA S. 7). Beide
Angeklagten berichteten dem ihnen gut bekannten Zeugen B. davon,
daß sie jemanden "zusammengeschlagen" hätten (UA S. 8). Vor allem fehlt es
an einer Auseinandersetzung mit der alkoholbedingten erheblichen Einschrän-
kung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten E. , von der die Strafkam-
mer zu seinen Gunsten wegen einer möglichen Alkoholkonzentration zur Tat-
zeit von maximal 3,00 ‰ ausgegangen ist (UA S. 20 ff.). Bei dieser Sachlage
versteht es sich nicht von selbst, daß der eine Persönlichkeitsstörung mit anti-
sozialen Anteilen, Selbstunsicherheit und depressiven Zügen aufweisende An-
geklagte E. trotz einer erheblichen Alkoholisierung erkannt hatte, daß die
Gewalthandlungen zum Tod führen könnten, und er diese Folgen auch billi-
gend in Kauf genommen hatte (vgl. BGHR StGB § 21 Abs. 1 Vorsatz, bedingter
26; Schroth NStZ 1990, 324, 325 m. w. N.).
3. Der dargestellte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils mit den
Feststellungen. Damit entfällt auch die Grundlage für die Anordnung der Un-
terbringung des Angeklagten E. in einer Entziehungsanstalt und die Be-
stimmung, daß fünf Jahre Freiheitsstrafe vor Beginn der Maßregel zu vollzie-
hen sind.
4. für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist es
nicht entscheidend, ob die Entziehungskur von vornherein aussichtslos er-
- 5 -
scheint; vielmehr setzt die Maßregel eine hinreichend konkrete Aussicht eines
Behandlungserfolges voraus (BVerfGE 91, 1). Das Abweichen von der gesetz-
lich vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2 StGB verlangt
eine auf den Einzelfall bezogene Begründung (Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl.
§ 67 Rdn. 6 m. w. N.).
Sollte die Zeugin M. in der neuen Hauptverhandlung wie-
derum von dem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO
Gebrauch machen, wird - im Hinblick auf die Entscheidung BGHSt 45, 203 ff.
und die gerichtliche Aufklärungspflicht - zu prüfen sein, ob sie gefragt werden
muß, ob sie einer Verwertung ihrer im Ermittlungsverfahren gemachten Anga-
ben zustimmt.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker