Urteil des BGH vom 06.02.2014

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Februar 2014
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
Wird eine Klage auf Mängelbeseitigung abgewiesen, so bemisst sich die Be-
schwer des Klägers nach den Kosten der Selbstvornahme.
BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - VII ZB 41/13 - LG Nürnberg-Fürth
AG Fürth
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, die
Richter Dr. Eick und Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der
17. Zivilkammer
des
Landgerichts
Nürnberg-Fürth
vom
2. Juli 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kos-
ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Der
Wert
des
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
716,43 €.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat restlichen Werklohn für Glasbauarbeiten am Anwesen
des Beklagten begehrt. Dieser hat Widerklage auf Mangelbeseitigung (Riss in
einer Fensterscheibe Wärmeschutz - Sonnenschutz - Isolierglas) durch Aus-
tausch der Scheibe erhoben. Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage als
unbegründet abgewiesen. Den Streitwert für die Widerklage hat es auf 500
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festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beklagten hat das Land-
gericht zurückgewiesen.
Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verwor-
fen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er die
Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses des Berufungsgerichts sowie die Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erstrebt.
II.
1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statt-
hafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Zulässigkeits-
voraussetzung der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 574
Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erfüllt. Der angefochtene Beschluss beschränkt das
aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verfahrensgrundrecht des Beklagten
auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes bezüglich des Zugangs zur Be-
rufungsinstanz in einer nicht zu rechtfertigenden Weise (vgl. BGH, Beschluss
vom 25. September 2013 - VII ZB 26/11, WRP 2014, 193 Rn. 4 m.w.N.).
2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-
schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
a) Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten gemäß § 522
Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerde-
gegenstands 600
€ nicht übersteige, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Beschwer-
dewert könne nicht höher sein als der Streitwert erster Instanz, den Amtsgericht
und Berufungsgericht übereinstimmend auf 500
€ festgesetzt hätten. Der Be-
klagte könne nicht mit Erfolg einwenden, dass die Klägerin für die vom Mängel-
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beseitigungsverlangen betroffene Scheibe netto 602,04
€ in Rechnung gestellt
habe. Das Interesse des Widerklägers sei vom Gericht nach freiem Ermessen
festzusetzen, § 3 ZPO. Dieses Interesse sei nicht mit dem Bruttorechnungsbe-
trag von 716,43
€ (602,04 € zuzügl. 114,39 € Mehrwertsteuer) zu bemessen,
sondern an den Eigenkosten der Widerbeklagten auszurichten, da der Wider-
kläger keinen Vorschuss oder Schadensersatz fordere, sondern Mängelbeseiti-
gung. Die der Widerbeklagten selbst entstehenden Kosten seien deutlich nied-
riger als der Rechnungsbetrag, der mit weiteren Kalkulationsposten versehen
sei.
Daher könne der Wert der Beschwer insgesamt nur auf einen Höchstwert
von 500 € festgesetzt werden.
b) Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
aa) Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Berufung gegen ein Urteil, in
dem das Gericht erster Instanz - wie im Streitfall - die Berufung nicht zugelas-
sen hat, nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600
€ über-
steigt. Nach § 2 ZPO in Verbindung mit § 3 ZPO wird der Wert des Beschwer-
degegenstandes vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.
Bei der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstands gemäß
§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist auf das Interesse des Berufungsklägers abzustellen,
die durch die Widerklageabweisung entstandene Beschwer zu beseitigen. Sei-
ne Beschwer entspricht den (voraussichtlichen) Kosten für die Beseitigung der
geltend gemachten Mängel (BGH, Urteil vom 26. September 1985 - VII ZR
332/84, NJW 1986, 1110 - zur Beschwer), bezogen auf den Zeitpunkt des
Schlusses der mündlichen Berufungsverhandlung (BGH, Beschlüsse vom
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27. August 2009 - VII ZR 161/08, ZfBR 2010, 64 und vom 8. Februar 2000
- VI ZR 283/99, NJW 2000, 1343).
bb) Die Erwägung des Berufungsgerichts, maßgebend seien insoweit die
niedrigeren Selbstkosten, ist von Rechtsfehlern beeinflusst. Das Interesse des
Widerklägers geht dahin, einen Titel über die Verpflichtung der Klägerin zur
Mängelbeseitigung zu erlangen. Maßgebend für die Bewertung dieses Interes-
ses ist nicht der Aufwand, den die Klägerin betreiben müsste, um die Mängel-
beseitigung durchzuführen, sondern der Wert, den die Mängelbeseitigung für
den Widerkläger hat. Dieser drückt sich in den Kosten aus, die er durch eine
nach einer eventuellen Mängelbeseitigung überflüssigen Selbstvornahme durch
Inanspruchnahme von Drittunternehmern erspart. Diese Kosten sind identisch
mit den Kosten, die er durch eine Vollstreckung aus dem Titel gemäß § 887
ZPO beanspruchen könnte. Der in der Rechnung der Widerbeklagten angesetz-
te Betrag von 602,04
€ netto zuzügl. Mehrwertsteuer (= 716,43 €), der zwischen
den Parteien unstreitig ist, gibt einen für die Glaubhaftmachung der Beschwer
hinreichenden Anhalt.
cc) Soweit das Berufungsgericht die Rechtsansicht vertreten sollte, es
sei in der Beurteilung des Wertes des Beschwerdegegenstandes an die Streit-
wertfestsetzung erster Instanz gebunden, wäre dies nicht mit der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs zu vereinbaren. Bei der Prüfung, ob der Wert
des Beschwerdegegenstands den für eine Wertberufung erforderlichen Betrag
von mehr als
600 € erreicht, ist das Berufungsgericht nicht an eine Streitwert-
festsetzung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden (BGH, Beschlüsse
vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219; vom 16. Dezember 1987
- IVb ZB 124/87, NJW-RR 1988, 836, 837; vom 25. September 1991 - XII ZB
61/91, FamRZ 1992, 169, 170; Urteile vom 20. Oktober 1997 - II ZR 334/96,
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NJW-RR 1998, 573; vom 24. April 1998 - V ZR 225/97, NJW 1998, 2368 jeweils
m.w.N.). Es stellt den Wert des Beschwerdegegenstandes vielmehr im Rahmen
der ihm von Amts wegen obliegenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzun-
gen nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach eigenem freiem Ermessen fest.
c) Der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluss kann somit,
da sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt
(vgl. § 577 Abs. 3 ZPO), keinen Bestand haben. Die Sache ist daher zur erneu-
ten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Kniffka
Safari Chabestari
Eick
Kartzke
Graßnack
Vorinstanzen:
AG Fürth, Entscheidung vom 17.04.2013 - 380 C 823/11 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 02.07.2013 - 17 S 3775/13 -
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