Urteil des BGH vom 03.12.2009

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, rechtliches gehör, zpo, wiedereinsetzung, sache, aufhebung, anlass, mitteilung, verfügung, absendung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 238/08
vom
3. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 3. Dezember 2009
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der
20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 7. August 2008
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger legte gegen ein klageabweisendes amtsgerichtliches Urteil
Berufung ein und beantragt Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungs-
frist. Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung mit Beschluss vom
7. August 2008 zurückgewiesen.
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Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger Aufhebung dieses Be-
schlusses und Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist, hilfsweise
Zurückverweisung.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2
Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und zulässig, § 574 Abs. 2 ZPO.
Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückver-
weisung der Sache an das Berufungsgericht.
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1. Der angefochtene Beschluss unterliegt schon deshalb der Aufhebung,
weil er nicht mit Gründen versehen ist (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO). Be-
schlüsse, die mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden können, müssen
den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird, denn
das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt
auszugehen, den das Berufungs- oder Beschwerdegericht festgestellt hat
(§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu
einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Berufungs-
gerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im
zivilprozessualen Sinne (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 9. März 2006
- IX ZB 17/05, NZI 2006, 481; v. 27. März 2008 - IX ZB 144/07, ZIP 2008,
1034 f Rn. 3 f).
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Das Landgericht hat seinen Rechtsauführungen keinen Sachverhalt vor-
angestellt. Auch aus den Entscheidungsgründen selbst ist der entscheidungs-
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erhebliche Sachverhalt nicht zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich daraus
auch nicht, wann mit welcher Begründung ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt
wurde.
Der Beschluss des Landgerichts kann damit keinen Bestand haben. Er
ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsge-
richt zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO).
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2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgende rechtliche Ge-
sichtspunkte hin:
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a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und
des Bundesgerichtshofs dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche
Gehör zu garantieren (vgl. zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 23. Januar 2008 - XII
ZB 155/07, NJW-RR 2008, 930 Rn. 6 m.w.N.). Daher gebieten es die Verfah-
rensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und auf recht-
liches Gehör, den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnun-
gen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht
mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 88, 118, 123 ff;
BVerfG NJW-RR 2002, 1005; BGHZ 151, 221, 227; BGH, Beschl. v. 23. Januar
2008 aaO).
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b) Der Rechtsbeschwerdeführer konnte sich für den Transport der Beru-
fungsbegründungsschrift eines privaten Kurierdienstes, nämlich des Postvertei-
lungsdienstes des Anwaltsvereins bedienen. In der Auswahl dieses Dienstes ist
ein Verschulden des Anwalts grundsätzlich nicht zu sehen (vgl. BVerfG, NJW-
RR 2002 aaO S. 1006; BGH, Beschl. v. 15. Juli 1998 - IV ZB 8/98, NJW-RR
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1998, 1443, 1444; v. 22. Mai 2007 - VI ZB 59/05, NJW-RR 2008, 141, 142; v.
23. Januar 2008 aaO Rn. 10). Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach den üblichen
Postlaufzeiten des Kurierdienstes mit einem fristgerechten Eingang zu rechnen
war (BGH, Beschl. v. 22. Mai 2007 aaO; v. 23. Januar 2008 aaO Rn. 10 f). Ent-
gegen der Auffassung des Landgerichts durfte also der Prozessbevollmächtigte
der Klägerin einen Kurierdienst des Anwaltsvereins nutzen und musste den
Schriftsatz nicht in den Nachtbriefkasten einwerfen oder zur Wachtmeisterei
bringen.
c) Hat der Rechtsanwalt das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungs-
gemäß aufgegeben, dass es nach den Vorkehrungen des in Anspruch genom-
menen Kurierdienstes den Empfänger fristgerecht erreichen konnte, ist er nicht
gehalten, sich vor Fristablauf durch Rückfrage bei der Geschäftsstelle des Be-
rufungsgerichts von einem rechtzeitigen Eingang zu überzeugen (BGH, Beschl.
v. 23. Januar 2008 aaO). Gerade wenn man mit der Rechtsprechung den Be-
vollmächtigten im besonderen Maße für verpflichtet hält, für hinreichend sichere
Ausgangskontrollen bei der Absendung fristwahrender Schriftsätze zu sorgen,
kann er regelmäßig nicht auch noch gehalten sein, den Eingang seiner Schrift-
sätze bei Gericht zu überwachen (BVerfGE 79, 372, 375 f; BVerfG NJW 1992,
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Eine Nachfragepflicht kommt nur in Betracht, wenn hierfür ein konkreter
Anlass vorliegt (BVerfGE 42, 120, 126; BVerfG NJW 1992, 38, 39). Ein solcher
konkreter Anlass besteht nicht schon darin, dass der Anwalt in der noch laufen-
den Berufungsbegründungsfrist noch keine auf seinen Schriftsatz bezogene
Verfügung des Gerichts erhalten hat. Denn allein daraus mussten sich ihm noch
keine Zweifel aufdrängen, dass sein Schriftsatz nicht bei Gericht eingegangen
sein könnte. Eine Erkundigungspflicht hätte nur eine Mitteilung des Gerichts
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ausgelöst, die unzweideutig ergeben hätte, dass etwas fehlgelaufen ist (BVerfG
NJW 1992, 38, 39).
Allerdings geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung im
Rahmen des § 167 ZPO davon aus, dass der Kläger oder sein Prozessbevoll-
mächtigter verpflichtet sind, bei einer Klageeinreichung ohne Kostenvorschuss
nach angemessener Frist wegen einer ausgebliebenen Vorschussanforderung
bei Gericht nachzufragen (BGHZ 69, 361, 363 f m.w.N.; 168, 306, 311 Rn. 18
m.w.N.). Das beruht jedoch darauf, dass der Kläger oder Prozessbevollmächtig-
te in diesen Fällen noch nicht alles getan hat, was das Verfahrensrecht von ih-
nen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Zustellung fordert. Der Kläger,
bzw. sein Prozessbevollmächtigter wissen, dass die von ihnen zu veranlassen-
de Zahlung noch aussteht (BGHZ 168, 306, 311 f Rn. 19).
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Diese Erkundigungspflicht ist auf die Verpflichtung zur rechtzeitigen Ein-
reichung der Berufungsbegründung nicht übertragbar. Hat der Anwalt diese
rechtzeitig und ordnungsgemäß abgeschickt, so dass er auf den rechtzeitigen
Eingang bei Gericht vertrauen darf, hat er alles Erforderliche für den Fortgang
des Verfahrens getan.
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Ganter Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 09.04.2008 - 454 C 11978/07 -
LG Hannover, Entscheidung vom 07.08.2008 - 20 S 23/08 -