Urteil des BGH vom 19.01.2006

BGH (zpo, begründung, haftung, höhe, verteilung, sicherung, wert, fortbildung, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 254/03
vom
19. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 19. Januar 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
15. Oktober 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 80.988,50 €
festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-
sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-
sionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
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1. Die rechtlichen Grundlagen der Haftung des Prozessbevollmächtigten
neben derjenigen des Verkehrsanwalts sind durch die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt (vgl. insbesondere BGH, Urt. v.
24. März 1988 - IX ZR 114/87, WM 1988, 987, 989 f; v. 28. Juni 1990 - IX ZR
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209/89, WM 1990, 1917, 1920 f; v. 29. November 2001 - IX ZR 389/98, WM
2002, 650, 651). Aus dem von dem Berufungsgericht auf dieser rechtlichen
Grundlage angenommenen Gesamtschuldverhältnis (siehe hierzu auch BGH,
Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993, 1376, 1378; v. 13. März 1997
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ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1395; siehe ferner Terbille in Rin-
sche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 185 f)
ergibt sich, ohne dass dies klärungsbedürftige Rechtsfragen aufwirft, die Pflicht
der Gesamtschuldner zum Innenausgleich (vgl. § 426 Abs. 1 BGB).
2. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs unter Gesamtschuldnern richtet
sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß §§ 426, 254
Abs. 1 BGB nach dem Maß der Verursachung und des Verschuldens im Einzel-
fall. Dieser Grundsatz findet auch hier Anwendung. Das Berufungsgericht ist mit
näherer Begründung von einer hälftigen Verteilung des Schadens zwischen den
Prozessbevollmächtigten und den Verkehrsanwälten ausgegangen. Auch dies
wirft keine Grundsatzfrage auf. Dass andere Oberlandesgerichte bei der von
ihnen vorgenommenen einzelfallbezogenen Abwägung zu anderen Haftungs-
quoten gelangt sind, begründet für sich genommen keinen Abweichungsfall.
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3. Einen ursächlichen Verstoß des Berufungsgerichts gegen Hinweis-
und Aufklärungspflichten legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar. Von
einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wä-
re, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
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Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 10.02.2003 - 3 O 304/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.10.2003 - 18 U 47/03 -