Urteil des BGH vom 19.02.2014

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I V Z R 3 8 9 / 1 2
Verkündet am:
19. Februar 2014
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamt
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
VVG § 78 Abs. 2 Satz 1
Zu den Rechtsfolgen kollidierender Subsidiaritätsklauseln.
BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - IV ZR 389/12 - OLG München
LG München I
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2014
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 3. Juli 2012 wird a uf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien, zwei Reiseversicherer, streiten darum, ob die von
ihnen verwendeten Subsidiaritätsklauseln zu einem Innenausgleich nach
§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. bzw. § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG n.F. führen.
In den von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Versicherung s-
bedingungen heißt es dazu:
"Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus and e-
ren Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, g e-
hen diese Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch
dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebe n-
falls eine nachrangige Haftung vereinbart ist."
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten entha l-
ten folgende Klauseln:
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"Leistungsverpflichtungen aus anderen Versicherungsver-
trägen geh
en der Eintrittspflicht … [des Versicherers] vor.
Dies gilt insbesondere für die gesetzlichen Leistunge n der
Sozialversicherungsträger."
oder
"Leistungsverpflichtungen aus anderen Versicherungsve r-
trägen sowie der Sozialversicherungsträger gehen der Ein-
trittspflicht … [des Versicherers] vor."
Beide Parteien hatten mit sieben jeweils identischen Versiche-
rungsnehmern Reiserücktrittversicherungsverträge und mit zwei weiteren
ebenfalls jeweils identischen Versicherungsnehmern Reisekrankenversi-
cherungsverträge abgeschlossen. In allen Verträgen traten unstreitig in
der Zeit zwischen August 2008 und April 2010 Versicherungsfälle ein, für
die die zunächst von den Versicherungsnehmern in Anspruch genomm e-
ne Beklagte Versicherungsleistungen erbrachte. Die Hälfte dieser Leis-
tungen forderte sie von der Klägerin. Diese berief sich auf ihre - wie sie
meint - weiterreichende Subsidiaritätsklausel und hielt sich deshalb für
nicht ausgleichspflichtig. In der Folgezeit zahlte die Klägerin den ge-
nannten Betrag unter Vorbehalt der Rückforderung.
Im Rahmen eines weiteren Versicherungsvertrags, dessen Versi-
cherungsnehmer ebenfalls bei beiden Parteien Reiseversicherungsve r-
träge hielt, erbrachte die Beklagte nach einem unstreitigen Versiche-
rungsfall Ver
sicherungsleistungen in Höhe von 840 €, deren hälftige Er-
stattung sie vorgerichtlich von der Klägerin verlangte.
Mit der Klage fordert die Klägerin die unter Vorbehalt gezahlten
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3,20 € zurück. Weiter begehrt sie die Feststellung, im letztgenannten
Versicherungsfall keinen Ausgleich zu schulden. Die Beklagte meint, sie
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könne Ausgleichszahlungen nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F./§ 78
Abs. 2 Satz 1 VVG n.F. beanspruchen. In allen Fällen hätten Doppelver-
sicherungen bestanden. Die von den Parteien verwendeten Subsidiari-
tätsklauseln seien gleichwertig und höben sich deshalb gegenseitig auf.
Das Landgericht hat die Klage ab-, das Berufungsgericht die Beru-
fung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt sie ihr Kl a-
gebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klägerin zur häl f-
tigen Erstattung der von der Beklagten erbrachten Versicherungsleistu n-
gen gemäß § 78 Abs. 2 VVG verpflichtet, ihre an die Beklagte geleistete
Ausgleichszahlung mithin nicht ohne Rechtsgrund erfolgt.
Beide Parteien verwendeten in ihren Versicherungsbedingungen
eingeschränkte Subsidiaritätsklauseln, welche die Eintrittspflicht des
Versicherers nur dann entfallen ließen, wenn ein ande rer Versicherer,
der dasselbe Risiko abdeckt, im konkreten Fall Deckung gewährt. Die
Klausel der Klägerin habe im Vergleich mit der Subsidiaritätsklausel der
Beklagten keinen weitergehenden Regelungsgehalt. Das ergebe die Au s-
legung aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers.
Der von der Klägerin verwendete Zusatz bekräftige zwar, dass sie g e-
genüber einem anderen Versicherer nur nachrangig haften wolle; das un-
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terscheide sich aber nicht von der Subsidiaritätsklausel der Beklagten,
die einen solchen Willen ebenfalls zum Ausdruck bringe. Bei anderslau-
tender Auslegung als "doppelte Subsidiaritätsklausel" enthielte die Be-
stimmung der Klägerin zudem eine unwirksame Vereinbarung zu Lasten
Dritter.
Träfen - wie hier - gleichwertige Subsidiaritätsklauseln aufeinan-
der, entspreche es dem Willen der Beteiligten, den Versicherungsnehmer
nicht schutzlos zu stellen. Daher seien die Klauseln ergänzend dahin
auszulegen, dass sie sich gegenseitig aufhöben mit der Folge, dass bei
einer Überversicherung § 78 VVG Anwendung finde.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Die Beklagte kann, soweit sie ihre Leistungsverpflichtungen aus
den bei ihr gehaltenen Reiseversicherungen erfüllt hat, von der Klägerin
einen Innenausgleich nach den gesetzlichen Regelungen über die Mehr-
fachversicherung verlangen (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. bzw. § 78
Abs. 2 Satz 1 VVG n.F.). Eine Rückforderung der von der Klägerin er-
brachten Ausgleichszahlung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aus,
weil diese Zahlung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Soweit die Beklag-
te wegen der Regulierung eines weiteren Versicherungsfalls einen hälfti-
gen Innenausgleich von der Klägerin fordert, ist deren Feststellungsbe-
gehren, zu dieser Zahlung nicht verpflichtet zu sein, unbegründet.
1. Die hier betroffenen Versicherungsnehmer hatten bezüglich der
jeweils verwirklichten Risiken bei den Parteien Doppel- bzw. Mehrfach-
versicherungen i.S. von § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1 Alt. 1 VVG a.F., § 77
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Abs. 1, § 78 Abs. 1 Alt. 1 VVG n.F. abgeschlossen. Unstreitig waren bei-
de Parteien in allen Versicherungsfällen zunächst gleichermaßen ei n-
trittspflichtig. Die von ihnen verwendeten Subsidiaritätsklauseln führen
zu keinem anderen Ergebnis, wie deren Auslegung ergibt.
a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach dem Ver-
ständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständ i-
ger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des e r-
kennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. Dabei kommt es auf die
Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versiche-
rungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interes-
sen an (Senatsurteile vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83,
85 m.w.N.; vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10; BGHZ 194, 208 Rn. 21
m.w.N.). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich her-
aus zu interpretieren (Senatsurteil vom 15. Dezember 2010 - IV ZR
24/10, VersR 2011, 202 Rn. 10 m.w.N.; HK-VVG/Brömmelmeyer, 2. Aufl.
Einleitung Rn. 68). In erster Linie ist vom Klauselwortlaut auszugehen.
Zweck und Sinnzusammenhang von Klauseln sind zusätzlich zu berück-
sichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl.
Senatsurteile vom 25. Juli 2012 aaO m.w.N.; vom 9. März 2011 - IV ZR
137/10, VersR 2011, 518 Rn. 16 f.).
Anders als die Revision meint, gelten diese Maßstäbe auch für die
Auslegung konkurrierender Subsidiaritätsklauseln. Zwar trifft es zu, dass
sich diese Auslegung am Ende auch auf das Verhältnis der Versicherer
zueinander auswirkt. Das erlaubt es aber nicht, die Klauseln auch aus
deren Sicht auszulegen, denn beide Parteien unterhalten keine unmitte l-
baren vertraglichen Beziehungen, sondern regeln ihre Eintrittspflicht je-
weils in getrennten Verträgen mit den Versicherungsnehmern. Diese Ver-
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träge können nicht aus der Sicht eines an ihnen unbeteiligten Versiche-
rers ausgelegt werden.
b) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird erkennen, dass
die Subsidiaritätsklauseln der Parteien die Eintrittspflicht des jeweiligen
Versicherers nicht bereits dann entfallen lassen, wen n eine andere Ver-
sicherung für dasselbe Risiko besteht, sondern erst dann, wenn die a n-
derweitige Versicherung im Versicherungsfall Schutz gewährt , d.h. für
seinen Schaden konkret eintritt.
Das setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer eine solche Ei n-
trittspflicht zunächst einmal bei einem der beiden Versicherer durchsetzt.
Vergleicht er die bei den beiden Parteien gehaltenen Versicherungsve r-
träge und ihre Subsidiaritätsklauseln, wird er bemerken, dass letztere
kollidieren, weil keiner der Versicherer mit Rücksicht auf die Eintritts-
pflicht des jeweils anderen Deckung gewähren will. Der Versicherungs-
nehmer wird mit Blick darauf, dass er für den Versicherungsschutz in
beiden Verträgen Prämien leistet, nicht annehmen, der Streit der Versi-
cherer um die Nachrangigkeit ihrer Eintrittspflicht solle in der Weise zu
seinen Lasten ausgetragen werden, dass er am Ende ohne Versich e-
rungsschutz bleibt (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - IV ZR
129/09, BGHZ 184, 148 Rn. 19 m.w.N.; Armbrüster in Prölls/Martin, VVG,
28. Aufl. § 78 Rn. 36; Schnepp in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 78
Rn. 184). Vielmehr wird er die Subsidiaritätsklauseln so verstehen, dass
er sich mit seinem Begehren nach Versicherungsschutz vollen Umfangs
wahlweise an einen der beiden Versicherer wenden kann. Dass kollidie-
rende Subsidiaritätsklauseln sich im Verhältnis zum Versicherungsneh-
mer insoweit wechselseitig aufheben und ein Innenausgleich der Versi-
cherer nach den Regeln der Mehrfachversicherung erfolgen muss, ent-
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spricht deshalb auch der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und
Literatur (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2010 aaO; LG Hamburg
VersR 1978, 933, 935; BK/Schauer, § 59 Rn. 52 m.w.N.; Armbrüster
aaO; HK-VVG/Brambach, 2. Aufl. § 77 Rn. 27; Kollhosser in Prölss/Mar-
tin, VVG 27. Aufl. § 59 Rn. 28; von Koppenfels-Spies in Looschelders/
Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 78 Rn. 19; BK/Schauer, § 59 VVG Rn. 52;
Bruck/Möller/Schnepp, VVG 9. Aufl. 2009 § 78 Rn. 184; von Jordan,
VersR 1973, 396; Schmidt, VersR 2013, 418, 432 f.; Winter, VersR 1991,
527, 530 ff.). Mithin kann der Versicherungsnehmer wählen, von wel-
chem Versicherer er Leistungen verlangt, wobei sodann der jeweils an-
dere Versicherer im Umfang der Erfüllung dieses Verlangens ihm gegen-
über leistungsfrei wird und es im Weiteren Sache der Versicherer bleibt,
die Frage eines möglichen Innenausgleichs untereinander zu regeln. Das
entspricht der Rechtslage nach § 78 Abs. 1 VVG n.F./§ 59 Abs. 1 VVG
a.F.
c) Anderes wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer auch
nicht dem Zusatz zur Subsidiaritätsklausel der Klägerin entnehmen:
"Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherung s-
verträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist."
Die vorangestellte Subsidiaritätsklausel lässt zunächst nur den
Willen des Versicherers erkennen, dann nicht mehr eintreten zu müssen,
wenn und soweit ein anderer Versicherer im Versicherungsfall leistet.
Dafür spricht ein - für den Versicherungsnehmer nachvollziehbares und
auch den Regelungen in § 78 Abs. 1 VVG n.F./§ 59 Abs. 1 VVG a.F. zu-
grunde gelegtes - Versichererinteresse, einen eingetretenen Schaden
nicht mehrfach zu ersetzen. Der Versicherungsnehmer wird die Zusatz-
klausel aber nicht dahin verstehen, die Klägerin sei ihm gegenüber sogar
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dann nicht mehr bereit, Versicherungsleistungen zu erbringen, wenn der
andere Versicherer sich ebenfalls unter Berufung auf eine ähnliche Sub-
sidiaritätsklausel für leistungsfrei erklärt. Ein schutzwürdiges Interesse
des Versicherers an einer so weitgehenden Leistungseinschränkung wird
der Versicherungsnehmer angesichts der von ihm geleisteten Prämien
und der Zulässigkeit des Abschlusses einer weiteren Versicherung g e-
gen dasselbe Risiko nicht erkennen können. Der Versicherungsnehmer
wird deshalb annehmen, mit der Zusatzklausel bekräftige die Klägerin
lediglich deren Geltung auch gegenüber kollidierenden Klauseln .
2. Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F./§ 78 Abs. 2 Satz 1 VVG n.F.
hat die Klägerin die von der Beklagten verauslagten Versicherungslei s-
tungen im Innenverhältnis der Parteien zur Hälfte zu erstatten. Da s folgt
daraus, dass beide Parteien nach den mit den Versicherungsnehmern
geschlossenen Verträgen für die in Rede stehenden Versicherungsfälle
unstreitig in gleicher Höhe eintrittspflichtig waren.
Die zuvor erörterten Subsidiäritätsklauseln bewirken k einen von
der gesetzlichen Regelung abweichenden Innenausgleich. Entgegen der
Auffassung der Klägerin geht deren Regelung nicht der von der Beklag-
ten verwendeten in der Weise vor, dass die Klägerin nur eine nachrang i-
ge Eintrittspflicht trifft.
Allerdings sind, wie sich aus § 68a VVG a.F./§ 87 VVG n.F. ergibt,
die gesetzlichen Regelungen in § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F./§ 78 Abs. 2
Satz 1 VVG n.F. über den Innenausgleich der Versicherer abdingbar. E i-
ne unmittelbar zwischen ihnen wirkende Abdingungsvereinb arung haben
die Parteien aber nicht getroffen. Sie ergibt sich auch nicht mittelbar aus
den kollidierenden Subsidiaritätsklauseln der Versicherungsverträge.
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Diese lassen keinen übereinstimmenden Willen der beteiligten Versich e-
rer erkennen, den Innenausgleich abweichend von den gesetzlichen Re-
gelungen vorzunehmen. Vielmehr kann ihnen nur entnommen werden,
dass keine der Parteien bereit ist, mit Rücksicht auf eine anderweitig
vereinbarte nachrangige Eintrittspflicht der anderen Seite die Leistungs-
pflicht für einen Versicherungsfall im Innenverhältnis der Versicherer al-
lein zu übernehmen. Daher heben sich die einander widersprechenden
Klauseln auch insoweit gegenseitig auf mit der Folge, dass es bei der
gesetzlichen Ausgleichspflicht bleibt. Soweit sich die Klägerin darauf be-
ruft, ihre Subsidiaritätsklausel beanspruche mittels des oben zitierten
Zusatzes Vorrang vor den entsprechenden Klauseln der Beklagten, hat
das Berufungsgericht zutreffend angenommen, sie gehe dennoch im Re-
gelungsgehalt nicht über die Subsidiaritätsklauseln der Beklagten hin-
aus, sondern bekräftige lediglich den Willen der Klägerin, nachrangig zu
haften. Ein entsprechender entgegenstehender Wille ist aber auch den
Nachrangigkeitsklauseln der Beklagten zu entnehmen.
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Auf die Frage, ob bei einem anderen Verständnis des von der Klä-
gerin verwendeten Zusatzes eine unzulässige vertragliche Vereinbarung
zu Lasten Dritter vorläge, kommt es nach allem nicht mehr an.
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 08.02.2012 - 3 O 1560/11 -
OLG München, Entscheidung vom 03.07.2012 - 25 U 995/12 -
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