Urteil des BGH vom 03.05.2007

BGH (wert, mitverschulden, abweisung der klage, bundesrepublik deutschland, cmr, haftung, verlust, paket, kenntnis, versicherungsnehmer)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 106/05 Verkündet
am:
3. Mai 2007
Führinger
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2005 unter Zu-
rückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und in-
soweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen Betrag
von 11.688,28 € (Summe der für die Schadensfälle 1, 5, 6, 8, 10,
12, 13, 14 und 9 hinsichtlich eines Paketes im Wert von 185 DM
geltend gemachten Ersatzbeträge) nebst 5 % Zinsen über dem Ba-
siszinssatz aus 1.687,26 € seit dem 7. März 2000, 1.896,89 € seit
dem 15.
Juni 2000, 1.722,54
€ seit dem 13.
Februar 2001,
1.576,31 € seit dem 15. März 2001, 94,59 € seit dem 15. März
2001, 1.492,97 € seit dem 5. Juni 2001, 1.124,45 € seit dem
16.
August 2001, 924,62
€ seit dem 16.
August 2001 und
1.168,65 € seit dem 16. August 2001 hinaus zum Nachteil der Be-
klagten erkannt und dabei ein Mitverschulden der Klägerin verneint
hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der R. Versicherungs
AG, die Transportversicherer der S.
GmbH (S.-GmbH) in
Rödermark und der D.
AG (D.-AG) in Karlsbad war
(im Folgenden: Versicherungsnehmer). Sie nimmt die Beklagte, die einen Pa-
ketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht
wegen Verlusts von Transportgut in 14 Fällen auf Schadensersatz in Anspruch.
Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur die Schadensfälle 2, 3, 7, 9 und
11.
Schadensfall 2: Am 3. September 1999 übergab die S.-GmbH der Be-
klagten ein Paket mit Waren im Wert von 8.699 DM (= 4.447,73 €) zur Beförde-
rung nach Köln.
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Schadensfall 3: Am 29. Juni 1999 übergab die S.-GmbH der Beklagten
ein Paket mit Waren im Wert von 11.395 DM (= 5.826,17 €) zur Beförderung
nach Stuttgart.
3
Schadensfall 7: Am 26. Oktober 2000 übergab die D.-AG der Beklagten
ein Paket mit Waren im Wert von 8.605 DM (= 4.399,67 €) zur Beförderung
nach Hamburg.
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Schadensfall 9: Am 11. Oktober 2000 übergab die D.-AG der Beklagten
zwei Pakete mit Waren im Wert von 7.990 DM (= 4.085,22 €) und 185 DM
(= 94,59 €) zur Beförderung nach Berlin.
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Schadensfall 11: Am 9. November 2000 übergab die D.-AG der Beklag-
ten ein Paket mit Waren im Wert von 8.632,05 DM (= 4.413,47 €) zum Versand
nach London.
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In allen Fällen gerieten die der Beklagten zum Transport übergebenen
Pakete während deren Gewahrsamszeit in Verlust. Die Beklagte hat den Versi-
cherungsnehmern je Schadensfall 1.000 DM (= 511,29 €) ersetzt.
Den Transportaufträgen lagen in den Schadensfällen 2, 3, 7 und 9 die
Beförderungsbedingungen der Beklagten (Stand Februar 1998) zugrunde, die
auszugsweise folgende Regelungen enthielten:
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"…
10. Haftung
In den Fällen, in denen die im WA- oder CMR-Abkommen festge-
legten Haftungsbestimmungen Anwendung finden …, wird die
Haftung von U. durch diese Bestimmungen geregelt und ent-
sprechend dieser Bestimmungen begrenzt. In den Fällen, in de-
nen das WA oder CMR-Abkommen nicht gelten, wird die Haftung
von U. durch die vorliegenden Beförderungsbedingungen ge-
regelt. U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte
Schäden bis zu einer Höhe von … 1.000 DM pro Sendung in der
Bundesrepublik Deutschland oder bis zu dem nach § 54 ADSp …
ermittelten Erstattungsbetrag, je nach dem, welcher Betrag höher
ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrie-
ben, einen höheren Wert angegeben.
Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrek-
te Deklaration des Werts der Sendung. … Diese Wertangabe gilt
als Haftungsgrenze. Der Versender erklärt durch die Unterlas-
sung der Wertangabe, dass sein Interesse an den Gütern die
oben genannte Grundhaftung nicht übersteigt.
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Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertre-
ter oder Erfüllungsgehilfen.
…"
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für den Verlust des
Transportguts in voller Höhe.
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Die Klägerin hat hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch anhängigen
Schadensfälle beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 20.710,42 € nebst Zinsen
zu zahlen.
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, in dem
dem Schadensfall 11 zugrunde liegenden Transportvertrag seien die Allgemei-
nen Beförderungsbedingungen mit Stand November 2000 einbezogen worden.
Sie hat geltend gemacht, die Klägerin müsse sich ein haftungsausschließendes
Mitverschulden anrechnen lassen, weil die Versenderin eine Wertdeklaration
unterlassen habe. Im Falle der Wertdeklaration behandele sie die Pakete sorg-
fältiger, sofern deren Wert 5.000 DM übersteige.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten
ist ohne Erfolg geblieben.
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Der Senat hat die Revision der Beklagten beschränkt auf die Schadens-
fälle 2, 3, 7, 9 und 11 und insoweit beschränkt auf das Mitverschulden zugelas-
sen. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte mit ihrer Revision, deren Zurück-
weisung die Klägerin beantragt, ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
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Entscheidungsgründe:
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I. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten
für den Verlust der Pakete nach den §§ 425, 435 HGB, Art. 17, 29 CMR (Scha-
densfall 11) angenommen. Zur Begründung hat es - soweit für das Revisions-
verfahren von Bedeutung - ausgeführt:
Die Klägerin müsse sich kein Mitverschulden der Versicherungsnehmer
am Verlust der Pakete wegen unterlassener Wertdeklaration zurechnen lassen.
Die Beklagte habe nicht dargelegt, in welcher Weise den Versicherungsneh-
mern die von ihr behaupteten besonderen Sicherungsmaßnahmen für Wertpa-
kete zur Kenntnis gebracht worden seien. Die zusätzlichen Sicherungsmaß-
nahmen würden im Übrigen nur für den nationalen Verkehr und nicht auch für
internationale Transporte (Fall 11) gelten.
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II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
ganz überwiegend Erfolg. Sie führen - mit Ausnahme eines Teilbetrags von
94,59 € - im Umfang der Zulassung der Revision zur Aufhebung des Beru-
fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann in den noch anhängigen
Schadensfällen ein Mitverschulden der Versender in Betracht kommen.
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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mit-
verschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von
§ 435 HGB und im Rahmen der verschärften Haftung nach Art. 29 CMR zu be-
rücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467,
471; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179; Urt. v. 1.12.2005
- I ZR 4/04, TranspR 2006, 116, 117 m.w.N.).
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- 7 -
18
2. Das Berufungsgericht hat im Schadensfall 9 in Bezug auf eines der
verlorengegangenen Pakete ein Mitverschulden der D.-AG zu Recht verneint.
Das Paket enthielt lediglich Waren im Wert von 185 DM (= 94,59 €). Ein Mitver-
schulden wegen unterlassener Wertdeklaration scheidet in einem solchen Fall
aus, da nach den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten eine
Wertdeklaration erst bei einem Paketwert von mehr als 1.000 DM erforderlich
ist.
3. In den Verlustfällen 2, 3, 7 und 9 (nationale Transporte) hat das Beru-
fungsgericht im Übrigen ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer zu Un-
recht verneint.
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a) Nicht beigetreten werden kann dem Berufungsgericht in seiner An-
nahme, ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer nach § 254 Abs. 1 BGB
wegen Unterlassens einer Wertdeklaration komme im vorliegenden Fall nicht in
Betracht, weil nicht festgestellt werden könne, dass die Versicherungsnehmer
bei Auftragserteilung Kenntnis von den besonderen Sicherungsmaßnahmen für
Wertpakete gehabt hätten.
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aa) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen,
dass ein Versender in einen gemäß § 425 Abs. 2 HGB (§ 254 Abs. 1 BGB) be-
achtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der
Spediteur das Paket bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt,
von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadens-
ersatz verlangt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01,
TranspR 2004, 399, 401). Eine solche Kenntnis hat das Berufungsgericht nicht
festgestellt.
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- 8 -
bb) Es ist jedoch weiter davon auszugehen, dass es für ein zu berück-
sichtigendes Mitverschulden ausreichen kann, wenn der Versender die sorgfäl-
tigere Behandlung von Wertpaketen durch den Transporteur hätte kennen müs-
sen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 284/02, TranspR 2006, 202, 204; Urt. v.
1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206). Von einem Kennenmüssen
der Anwendung höherer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemei-
nen ausgegangen werden, wenn sich aus den Beförderungsbedingungen des
Transporteurs ergibt, dass er für diesen Fall bei Verlust oder Beschädigung des
Gutes höher haften will. Diese Kenntnis wurde den Versicherungsnehmern
durch Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten vermit-
telt (vgl. BGH TranspR 2006, 205, 206 f.).
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b) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -
keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die verlorengegangenen Pake-
te im Falle einer Wertangabe sicherer befördert worden wären. Die Beklagte hat
unter Beweisantritt vorgetragen, dass der Transportweg eines dem Wert nach
deklarierten Pakets weiterreichenden Kontrollen unterliege als der Weg nicht
wertdeklarierter Pakete. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht im wie-
dereröffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben.
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Gelingt der Beklagten dieser Beweis nicht, wird sich das Berufungsge-
richt mit dem Einwand des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB
auseinanderzusetzen haben, der nicht die Feststellung voraussetzt, dass der
Frachtführer Wertsendungen generell sicherer befördert. Die Kausalität des
Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint
werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen
Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH, Urt. v.
1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209). Ein ungewöhnlich hoher
Schaden i.S. dieser Vorschrift ist allerdings nur im Schadensfall 3 gegeben, da
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in den anderen Schadensfällen der Wert des Inhalts der verlorengegangenen
Pakete 5.000 € nicht übersteigt (vgl. BGH TranspR 2006, 208, 209; BGH, Urt. v.
20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz 32 = TranspR 2006, 394).
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4. Auch im Schadensfall 11 (internationaler Transport) hat das Beru-
fungsgericht zu Unrecht ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin ver-
neint.
a) Bei einem dem Haftungsregime der CMR unterfallenden Transport
kann der Frachtführer jedenfalls im Rahmen der verschärften Haftung nach
Art. 29 CMR ebenfalls einwenden, dass es der Ersatzberechtigte vor Vertrags-
schluss trotz Kenntnis oder Kennenmüssen der Tatsache, dass mit der Angabe
des tatsächlichen Wertes des Pakets auch eine sicherere Beförderung verbun-
den ist, unterlassen hat, den wirklichen Wert des zu transportierenden Gutes
anzugeben (§ 254 Abs. 1 BGB; vgl. BGH TranspR 2006, 116, 117).
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b) Bei Transporten, die dem Haftungsregime der CMR unterfallen, ist
auch davon auszugehen, dass die Versender die Anwendung höherer Sorgfalt
bei korrekter Wertangabe hätten kennen müssen. Zwar heißt es in den Beförde-
rungsbedingungen der Beklagten, dass die im CMR-Abkommen festgelegten
Haftungsbestimmungen Anwendung finden. Es kann aber angenommen wer-
den, dass die Beklagte zur Vermeidung einer über die Haftungshöchstgrenze
hinausgehenden Haftung ganz allgemein höhere Sicherheitsstandards wählen
wird. Die Annahme, die Beklagte werde ihre Sicherheitsstandards davon ab-
hängig machen, ob das übernommene Gut im selben Staat abgeliefert wird
oder nicht, liegt eher fern (vgl. BGH TranspR 2006, 116, 118).
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c) Nicht beigetreten werden kann dem Berufungsgericht in seiner An-
nahme, ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin wegen Unterlassens
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einer Wertdeklaration komme in diesem Schadensfall nicht in Betracht, weil die
Beklagte nicht vorgetragen habe, dass sie Auslandssendungen bei zutreffender
Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt. Die Revision rügt zu Recht, dass
die Beklagte ihren Vortrag hinsichtlich höherer Sicherungsmaßnahmen nicht auf
reine Inlandstransporte beschränkt hat.
III. Danach kann das angefochtene Urteil, soweit es von der Revision
angegriffen wird, mit Ausnahme eines Betrages von 94,59 € keinen Bestand
haben. Es ist daher auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Be-
rufungsgericht in den Verlustfällen 2, 3, 7, 9 (mit Ausnahme eines Paketes) und
11 ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer verneint hat. Im Umfang der
Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
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die Kosten der Revision einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde, an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bornkamm
Pokrant
RiBGH Prof. Dr. Büscher ist
in
Urlaub
und
kann
deswe-
gen
nicht
unterschreiben.
Bornkamm
Bergmann
RiBGH Dr. Kirchhoff ist in
Urlaub und kann deswe-
gen nicht unterschreiben.
Bornkamm
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.09.2004 - 31 O 154/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.05.2005 - I-12 U 7/05 -