Urteil des BGH vom 15.04.2010

BGH (gkg, rechtsbehelf, sache, justiz, gerichtskosten, schuldner, vollstreckung, behauptung, bundesamt, zpo)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 215/05
vom
15. April 2010
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2010 durch den Vorsit-
zenden Richter Prof.
Dr.
Krüger, den Richter Dr.
Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten zu 2 gegen den Kostenansatz vom
29. Juni 2007 (Kostenrechnung vom 2. Juli 2007, Kassenzeichen
780075000516) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht er-
stattet.
Gründe:
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 30. März 2006 eine von den Beklagten
erhobene Nichtzulassungsbeschwerde kostenpflichtig zurückgewiesen. Nachdem
der Versuch einer Beitreibung bei dem zunächst in Anspruch genommenen Be-
klagten zu 1 gescheitert war, setzte die Kostenbeamtin des Bundesgerichtshofs
mit Kostenansatz vom 29. Juni 2007 gegenüber dem Beklagten zu 2 die Gerichts-
kosten für das Beschwerdeverfahren an. Dieser hat sich mit einem als "Wider-
spruch" bezeichneten - an das Bundesamt für Justiz gerichteten und von dort an
den Bundesgerichtshof weitergeleiteten - Schreiben vom 27. Januar 2010 gegen
seine Inanspruchnahme gewendet. Zur Begründung beruft er sich auf ein bereits
im Jahr 2002 über sein Vermögen eröffnetes Insolvenzverfahren, aufgrund dessen
ihm im Jahr 2009 die Restschuldbefreiung erteilt worden sei. Die Kostenbeamtin
hat dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entschei-
dung vorgelegt.
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II.
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Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
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1. Der Widerspruch ist als Erinnerung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) gegen den
Kostenansatz vom 29. Juni 2007 auszulegen. Zwar wehrt sich der Beklagte zu 2
vordergründig gegen die - anscheinend seitens des Bundesamtes für Justiz als
zuständiger Vollstreckungsbehörde (§ 2 Abs. 2 JBeitrO) - ihm angedrohte Voll-
streckung der Gerichtskostenschuld. In der Sache verfolgt er jedoch ersichtlich
das Ziel, den die Grundlage der Vollstreckung bildenden Kostenansatz zu beseiti-
gen, weil er der Auffassung ist, für die geforderten Gerichtskosten nicht (mehr) zu
haften. Einwände gegen den Kostenansatz können grundsätzlich mit der Erinne-
rung geltend gemacht werden. Dass der Beklagte zu 2 einen anderen Rechtsbe-
helf ergreifen wollte, kann angesichts der Umstände - insbesondere im Hinblick
darauf, dass er nicht unmittelbar um gerichtliche Hilfe nachgesucht, sondern sein
Schreiben an das Bundesamt für Justiz gerichtet hat - ausgeschlossen werden.
2. Die Erinnerung ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
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a) Der durch den Kostenansatz festgestellte Anspruch der Staatskasse auf
Zahlung der Gerichtskosten für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwer-
de (2,0-Gebühr nach KV Nr. 1242) wird von der dem Beklagten zu 2 nach eigener
- von dem Senat nicht überprüfter - Behauptung im Jahr 2009 erteilten Rest-
schuldbefreiung nicht erfasst. Hierdurch wird der Schuldner ausschließlich von
seinen im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den In-
solvenzgläubigern befreit (§ 286 InsO). Voraussetzung für die Befreiung ist somit,
dass der gegen den Schuldner gerichtete Vermögensanspruch zur Zeit der Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens bereits begründet war (§ 38 InsO). Daran fehlt es
hier mit Blick auf das nach der Behauptung des Beklagten zu 2 im Jahr 2002 er-
öffnete Insolvenzverfahren einerseits und das in den Jahren 2005/2006 durchge-
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führte Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde andererseits. Darauf, ob es
sich bei der Restschuldbefreiung überhaupt um einen Einwand handelt, der
- ähnlich wie die Erfüllung oder die Aufrechnung mit einer anerkannten oder ge-
richtlich festgestellten Gegenforderung (vgl. § 8 Abs. 1 JBeitrO; dazu Senat,
Beschl. v. 13. Februar 1992, V ZR 112/90, NJW 1992, 1458) - im Erinnerungsver-
fahren zu berücksichtigen ist, kommt es daher nicht an.
b) Auch die Voraussetzungen einer unrichtigen Sachbehandlung (§ 21
Abs. 1 Satz 1 GKG) durch den Senat sind nicht gegeben. Eine solche ist nur dann
anzunehmen, wenn das Gericht gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften versto-
ßen hat und der Verstoß offen zutage getreten ist (BGH, Urt. v. 6. Oktober 1983,
III ZR 61/82, VersR 1984, 77, 78; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, § 21 Rdn. 10
- jew. m. zahlr. Nachw.). Das ist hier nicht der Fall. Zwar hat der Senat im Be-
schluss vom 30. März 2006 insgesamt über die Nichtzulassungsbeschwerde ent-
schieden, obwohl das Verfahren bezüglich des Beklagten zu 2 unter Zugrundele-
gung seines jetzigen Vorbringens nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen war. Die-
se Vorgehensweise erwies sich jedoch nach dem damaligen Stand des Verfah-
rens als zutreffend, da sich weder aus dem Berufungsurteil noch aus den im Be-
schwerdeverfahren gewechselten Schriftsätzen ergab, dass über das Vermögen
des Beklagten zu 2 ein Insolvenzverfahren eröffnet war (vgl. auch BFH/NV 2002,
1492 f. für den Fall fehlender Prozessfähigkeit [dort i. Erg. offen gelassen]). Bei
dieser Sachlage hatte der Senat - wie offenbar zuvor auch schon das Berufungs-
gericht hinsichtlich der Berufung - keine Veranlassung, von einer Entscheidung
über die von dem Beklagten zu 2 eingelegte Beschwerde abzusehen.
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c) Sonstige im Erinnerungsverfahren zu beachtende kostenrechtliche (dazu
Senat, Beschl. v. 13. Februar 1992, V ZR 112/90, NJW 1992, 1458; BGH, Beschl.
v. 8. Dezember 1997, II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503) Einwände werden von
dem Beklagten zu 2 nicht vorgebracht und sind auch ansonsten nicht ersichtlich.
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Die in dem Beschluss vom 30. März 2006 enthaltene Kostengrundentscheidung
kann mit der Erinnerung nicht angegriffen werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze,
39. Aufl., § 66 GKG Rdn. 23 m.w.N.); im Hinblick darauf, dass der Beschluss, so-
weit er den Beklagten zu 2 betrifft, nicht nichtig (BGHZ 66, 59, 62; BGH, Beschl. v.
31. März 2004, XII ZR 167/00, FamRZ 2004, 867, 868 m.w.N.) und - da gegen die
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof
kein Rechtsmittel gegeben ist - auch nicht anfechtbar ist, wäre insoweit auch kein
anderer Rechtsbehelf eröffnet.
III.
Der Kostenausspruch ergibt sich aus § 66 Abs. 8 GKG.
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Krüger Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 04.05.2004 - 6 O 356/03 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 20.09.2005 - 3 U 17/04 -