Urteil des BGH vom 26.06.2003

BGH (zpo, vorschrift, dauer, vorübergehend, berechnung, sicherung, fortbildung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 15/03
vom
26. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juni 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Magdeburg vom 28. Februar 2003 wird auf
Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 509,97
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung nicht erfordert
(§ 574 Abs. 2 ZPO). Die mit der Rechtsbeschwerde vorgelegten Fragen sind
geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das Be-
rufungsgericht bei der Bestimmung des Beschwerdewerts nicht an die Streit-
wertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden (Beschl. v.
16. Dezember 1987, IVb ZB 124/87, NJW-RR 1988, 836, 837; Beschl. v.
25. September 1991, XII ZB 61/91, FamRZ 1992, 169). Die Berechnung des
Streitwerts bei vorübergehend wiederkehrenden Leistungen richtet sich des-
halb nicht nach § 9 ZPO, weil diese Vorschrift gedanklich ein Recht voraus-
setzt, das eine Dauer von mindestens 3 1/2 Jahren haben kann (BGHZ 36,
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144, 147; RGZ 24, 373, 377). Daran fehlt es, wenn, wie hier, Ansprüche gegen
den Rechtshängigkeitsbesitzer aus § 989 BGB geltend gemacht werden.
Wenzel
RiBGH Prof. Dr. Krüger
Klein
ist infolge Urlaubsabwesenheit
gehindert, zu unterschreiben.
Wenzel
Gaier Schmidt-Räntsch