Urteil des BGH vom 09.07.2008

BGH (bezug, verletzung, fax, rechtsmittel, eingabe, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 16/08
vom
18. September 2008
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 18. September 2008
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des
Senats vom 9. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Beklagten vom 15. Juli
2008 ist als Gegenvorstellung auszulegen, da gegen die Entscheidung des Se-
nats kein Rechtsmittel gegeben ist.
1
Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom
9. Juli 2008 abzuändern und dem Beklagten die nachgesuchte Prozesskosten-
hilfe zu gewähren.
2
Das erwähnte Urteil des Senats vom 21. September 2000 (IX ZR 127/99)
hat keinen Bezug zum hier vorliegenden Sachverhalt.
3
Die behauptete Verletzung von EU-Recht wird in keiner Weise substanti-
iert; dies gilt auch für den Vortrag in dem in Bezug genommenen Fax vom
11. Juli 2008.
4
Ganter Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp
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Vorinstanzen:
AG Uelzen, Entscheidung vom 22.11.2007 - 13 C 5556/07 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 27.02.2008 - 3 S 12/08 -