Urteil des BGH vom 06.08.2009

BGH (allein erziehende mutter, alleinerziehende mutter, sohn, mutter, staatsanwaltschaft, zeitpunkt, misshandlung, sturz, beurteilung, freispruch)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 22/10
vom
11. März 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts der schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. März
2010, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
Dr. Franke,
Dr. Mutzbauer
als beisitzende Richter,
Bundesanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Frankenthal vom 6. August 2009 mit
den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine
andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der schweren Miss-
handlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staats-
anwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-
stützten Revision.
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Das - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel hat schon mit
der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die verfahrensrechtlichen Beanstandungen
der Staatsanwaltschaft nicht ankommt.
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I.
1. Die zugelassene Anklage hat der Angeklagten zur Last gelegt, als
alleinerziehende Mutter von drei kleinen Söhnen zu einem nicht mehr genau
feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum vom späten Nachmittag des 26. November
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2007 bis zu den frühen Morgenstunden des 27. November 2007 aus ungeklär-
ter Ursache und - wie ihr bewusst gewesen sei - ohne rechtfertigenden Grund
ihren damals vierjährigen Sohn K. entweder über einen längeren Zeitraum am
Hals gewürgt oder aber kräftig am Hals gepackt und gleichzeitig die Atemöff-
nungen des Kindes mit der Hand oder einem weichen Gegenstand zugehalten
zu haben. Infolge dessen seien der Blutrückfluss aus dem Kopf des Kindes und
die Blutzufuhr für mindestens 30 bis 40 Sekunden unterbrochen gewesen. K.
habe dadurch zahlreiche petechiale Einblutungen sowie blauviolette Hautver-
färbungen u.a. im Gesicht, in den Augenbindehäuten und im Nacken davonge-
tragen. Dass das Kind diese lebensbedrohlichen Misshandlungen überlebt ha-
be, sei, wie der Angeklagten bewusst gewesen sei, letztlich vom Zufall abhän-
gig gewesen. Das Überleben ihres Sohnes zum Zeitpunkt des Abbruchs der
Misshandlungen habe sie nicht mehr verlässlich steuern können.
2. Die Angeklagte hat die ihr zur Last gelegte Tat bestritten und sich da-
hin eingelassen, ihr Sohn habe sich die Verletzung bei einem Sturz in der Ba-
dewanne zugezogen. Er sei trotz ihrer nachdrücklichen Ermahnungen ständig
in der Badewanne herumgehüpft, sodann ausgerutscht, mit der linken Ge-
sichtshälfte und dem linken Ohr auf den Badewannenrand geprallt und von dort
aus in die Wanne gefallen. Da sein Kopf kurzzeitig unter Wasser geraten sei,
habe sie sofort in die Wanne gegriffen, um ihren Sohn herauszuziehen. Dabei
habe sie ihn am Hals zu fassen bekommen und wieder auf die Füße gestellt.
Anschließend sei beim Abduschen noch Seifenwasser in seine Augen gekom-
men. Das Geschehen seit dem Sturz habe nur wenige Sekunden gedauert;
währenddessen habe ihr Sohn ständig geschrien.
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3. Das Landgericht hat die Einlassung der Angeklagten mangels weiterer
unmittelbarer Tatzeugen – ihr Sohn hat von seinem Zeugnisverweigerungsrecht
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Gebrauch gemacht – nicht zu widerlegen vermocht. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme, insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen des
medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. M. , lasse sich das Verlet-
zungsmuster trotz dessen Intensität "problemlos" mit dem von der Angeklagten
geschilderten, nur wenige Sekunden dauernden Unfall in der Badewanne erklä-
ren. Auch angesichts der großen Zahl und der Beschaffenheit der aufgetrete-
nen Petechien verblieben daher vernünftige Zweifel am Erwiesensein des Tat-
vorwurfs.
II.
Der Freispruch hat keinen Bestand.
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1. Dabei kann dahinstehen, ob die Ausführungen des Landgerichts den
gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellenden
Anforderungen insgesamt gerecht werden (vgl. dazu nur BGHSt 37, 21, 22
m.w.N.). Jedenfalls enthalten die Urteilsgründe keine Feststellungen zu Werde-
gang, Vorleben und Persönlichkeit der Angeklagten. Solche Feststellungen sind
zwar in erster Linie bei verurteilenden Erkenntnissen notwendig, um nachvoll-
ziehen zu können, ob der Tatrichter die wesentlichen Anknüpfungstatsachen für
die Strafzumessung (§ 46 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StGB) ermittelt und be-
rücksichtigt hat. Aber auch bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus
sachlich-rechtlichen Gründen zumindest dann zu solchen Feststellungen ver-
pflichtet, wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen kön-
nen und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht
auf Rechtsfehler hin notwendig sind; das ist auch dann der Fall, wenn vom Tat-
richter getroffene Feststellungen zum Tatgeschehen ohne solche zu den per-
sönlichen Verhältnissen nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar und deshalb lü-
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ckenhaft sind (vgl. dazu BGHSt 52, 314, 315; BGH, Urteile vom 13. Oktober
1999 - 3 StR 297/99, NStZ 2000, 91 und vom 14. Februar 2008 - 4 StR 317/07,
NStZ-RR 2008, 206). So liegt es hier.
2. a) Die Notwendigkeit, die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten
umfassend in den Blick zu nehmen und nähere Feststellungen zu deren Le-
benslauf, Werdegang und Persönlichkeit zu treffen und in den Urteilsgründen
darzulegen, ergibt sich im vorliegenden Fall bereits aus der ihr zum Vorwurf
gemachten Straftat. Sie beruht auf einer Handlung, die sich im familiären, häus-
lichen Bereich ereignet haben soll. Ist ein solcher Vorwurf, wie hier, von erhebli-
chem Gewicht, liegt es nahe, dass der Persönlichkeitsentwicklung der Beteilig-
ten, insbesondere des Beschuldigten, und seinen individuellen Lebensumstän-
den Bedeutung auch für die Beurteilung des Tatvorwurfs zukommen kann. Dies
gilt nicht nur, wenn der Verdacht einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbe-
stimmung besteht, sondern gleichermaßen, wenn der Vorwurf eine Gewalttat im
Verhältnis von Eltern zu ihren Kindern zum Gegenstand hat. Schon deshalb
durfte sich die Strafkammer im vorliegenden Fall nicht darauf beschränken, im
Zusammenhang mit der Schilderung des Anklagevorwurfs zur Person der An-
geklagten mitzuteilen, sie sei zum Zeitpunkt des Vorfalls allein erziehende Mut-
ter von drei kleinen Söhnen gewesen. Vielmehr waren insoweit detaillierte Fest-
stellungen geboten, die genaueren Aufschluss über die Persönlichkeit der An-
geklagten und deren Lebensumstände hätten geben können, was gegebenen-
falls – etwa im Hinblick auf eine mögliche Überlastungssituation – Rückschlüsse
auf den Tatvorwurf zugelassen hätte.
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b) Auch vor dem Hintergrund der zum Tatvorwurf getroffenen Feststel-
lungen hätten die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten nicht unerörtert
bleiben dürfen.
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So ergibt sich aus den Urteilsgründen u.a., dass die Zeugin S. ,
Erzieherin in der Kindertagesstätte, in der der Geschädigte betreut wurde, beim
Anblick der Verletzungen in dessen Gesicht sofort die Frage stellte, ob „das die
Mama gemacht habe“ und gegenüber den anderen Mitarbeiterinnen die Vermu-
tung äußerte, der Geschädigte sei geschlagen worden. Ohne Rücksprache mit
der Angeklagten wurde daraufhin umgehend das Jugendamt verständigt, das
noch am gleichen Vormittag eine Mitarbeiterin, die Zeugin Mo. , zu der
Betreuungseinrichtung entsandte, um dem Vorfall nachzugehen. Zu dieser für
sich genommen ungewöhnlichen Vorgehensweise der Betreuungseinrichtung,
in die die Angeklagte als Erziehungsberechtigte gezielt nicht einbezogen wurde,
wird im angefochtenen Urteil lediglich mitgeteilt, dass dem Jugendamt schon
vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall die „problematische familiäre Situ-
ation der Angeklagten“ bekannt gewesen sei, die als allein erziehende Mutter
von drei kleinen Kindern „bisweilen überfordert gewirkt“ habe. Die Zeugin Mo.
habe als für die Familie der Angeklagten zuständige Sachbearbeiterin des Ju-
gendamtes die Mitarbeiter der Kindertagesstätte deshalb gebeten, „ein Auge
auf K. zu haben“ und „etwaige Unregelmäßigkeiten zu melden“. Dass
eingehende Feststellungen zum persönlichen und familiären Hintergrund hier
möglicherweise geeignet gewesen wären, vor dem Hintergrund der komplexen
Beweislage auch den Tatvorwurf zu erhellen, liegt jedenfalls nicht fern, zumal
die Angeklagte nach den Feststellungen (sinngemäß) äußerte, sie habe mit
dem Eingreifen des Jugendamtes gerechnet, wenn ihr Sohn mit den festgestell-
ten Verletzungsanzeichen in der Kindertagesstätte erscheine, weil man anneh-
men werde, sie habe ihn geschlagen. Zudem erscheint das von der Angeklag-
ten geschilderte Geschehen – Packen eines vierjährigen Kindes am Hals, um
es aus der Badewanne zu heben – eher lebensfremd.
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III.
Das Fehlen der vermissten Feststellungen ist ein sachlich-rechtlicher
Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führt, weil es dem Senat nicht möglich
ist zu prüfen, ob der Freispruch auf einer tragfähigen Grundlage beruht. Die
Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
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Tepperwien Solin-Stojanović Ernemann
Franke Mutzbauer