Urteil des BGH vom 26.01.2006

BGH (rechtliches gehör, zpo, wert, ankündigung, zeuge, funktion, frist, anschrift, mitarbeiter, mitverschulden)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 116/05
vom
26. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und
Dr. Bergmann
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revi-
sion gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 17. Juni 2005 insoweit zugelassen, als die Be-
klagte geltend gemacht hat, die Klägerin treffe ein schadensur-
sächliches Mitverschulden, weil sie den 2.500 € übersteigenden
Wert dieser Sendungen nicht angegeben hat.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2005 im Umfang
der Revisionszulassung gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben
und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Die Beklagte macht zu Recht eine entscheidungserhebliche Ver-
letzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Das Beru-
fungsgericht hat den Vortrag der Beklagten, sie hätte die Sendun-
gen als Wertpakete besonders behandelt, wenn die Versenderin
den jeweils über 2.500 € liegenden Wert der Sendungen deklariert
hätte, zutreffend als entscheidungserheblich angesehen (vgl.
BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 =
VersR 2003, 1596; Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004,
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399, 401). Nicht zugestimmt werden kann jedoch der Auffassung
des Berufungsgerichts, die Beklagte habe für diesen Vortrag kei-
nen zulässigen Beweis angeboten, weil sie in der Klageerwide-
rung lediglich das Zeugnis "eines Sicherheitsbeauftragten" ange-
boten, dessen Namen und ladungsfähige Anschrift aber trotz An-
kündigung weder in der ersten Instanz noch in der zweiten Instanz
nachgereicht habe. Es ist offensichtlich, dass dieses Beweisange-
bot ohne weiteres hätte ergänzt werden können, da als Zeuge ein
Mitarbeiter der Beklagten in einer näher bezeichneten Funktion
benannt werden sollte. Das Landgericht hat dieses Beweisange-
bot nicht als unzulässig behandelt, sondern den entsprechenden
Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt. Das Berufungsgericht
hätte der Beklagten daher zunächst nach § 356 ZPO eine Frist zur
Vervollständigung ihres Beweisantritts setzen müssen (vgl. BGH,
Urt. v. 5.5.1998 - VI ZR 24/97, NJW 1998, 2368, 2369). Die Be-
stimmung des § 356 ZPO ist eine Präklusionsvorschrift (vgl.
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BVerfGE 69, 248, 253). Ihre Nichtbeachtung verletzte den An-
spruch der Beklagten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl.
BVerfG NJW-RR 1994, 700; NJW 2000, 945, 946; NJW-RR 2004,
1150, 1151).
v. Ungern-Sternberg
Pokrant Büscher
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.11.2004 - 31 O 2/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.06.2005 - I-7 U 5/05 -