Urteil des BGH vom 21.04.2009

BGH (stpo, wegfall, wahl, verfall, menge, gabe, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 449/09
vom
15. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Landshut vom 21. April 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass der Verfall von Wertersatz aus den vom Generalbun-
desanwalt dargelegten Gründen auf 43.350,00 Euro festgesetzt wird
(§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der geringe Teilerfolg der Revision, die über die Korrektur des vom Se-
nat berichtigten Rechenfehlers hinaus (900,-- €) insgesamt den Wegfall
des Verfalls von Wertersatz anstrebte, gibt zu einer anderen Kosten-
entscheidung keine Veranlassung (§ 473 Abs. 4 StPO).
Nack Wahl Graf
Jäger Sander