Urteil des BGH vom 19.07.2006

BGH (bremen, stpo, sache, antrag, gutachten, hauptverhandlung, misshandlung, schwere, verhinderung, stellungnahme)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 286/06
2 AR 158/06
vom
19. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen
Az.: 480 Js 13418/02 Staatsanwaltschaft Bremen
Az.: 104 (107) Ls 480 Js 13418/02 hw Amtsgericht Bremen
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 19. Juli 2006 beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 15
StPO dem
Amtsgericht Stuttgart
übertragen.
Gründe:
Dem Angeklagten wird mit der bei dem Amtsgericht Bremen erhobenen
zugelassenen Anklage eine in der Zeit von 1996 bis 1998 begangene Miss-
handlung von Schutzbefohlenen zur Last gelegt. In der Anklageschrift sind neun
Zeugen benannt. Eine erste Verhandlung vor dem Amtsgericht Bremen war auf
drei Tage terminiert.
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Der Angeklagte wohnt seit 2002 in Stuttgart. 2001 wurde er Opfer eines Über-
falls, bei dem er schwere Verletzungen erlitt. 2004 und 2005 wurden mehrere
amtsärztliche Gutachten eingeholt, nach denen die Verhandlungs- und Reise-
fähigkeit des Angeklagten in gravierender Weise eingeschränkt ist.
Das Amtsgericht Bremen hat die Sache dem Bundesgerichtshof mit dem Antrag
vorgelegt, sie nach § 15 StPO an das Amtsgericht Stuttgart zu übertragen.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme Folgendes aus-
geführt:
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"Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Sache an das Amtsge-
richt Stuttgart liegen vor. Das an sich zuständige Amtsgericht Bremen ist aus
tatsächlichen Gründen verhindert, die Hauptverhandlung durchzuführen. Der in
Stuttgart lebende Angeklagte ist nur - wie das vorlegende Gericht in seinem
Antrag auf Entscheidung gemäß § 15 StPO im Einzelnen darlegt - sehr einge-
schränkt reise- und verhandlungsfähig; es erscheint auf der Grundlage der vor-
liegenden Gutachten ausgeschlossen, zumindest nicht zumutbar, den Ange-
klagten nach Bremen reisen zu lassen. Ohne Ermessensfehler hat das Amtsge-
richt Bremen schließlich ausdrücklich auch davon abgesehen, die Hauptver-
handlung selbst außerhalb des eigenen Bezirks in Stuttgart durchzuführen (vgl.
BGHR StPO § 15 Verhinderung 1)."
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Dem schließt sich der Senat an.
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Otten Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl