Urteil des BGH vom 16.12.2004

BGH (zpo, ablehnung, mitverschulden, irrtum, erklärung, aussicht, streitwert, ergebnis)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 97/01
vom
16. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 16. Dezember 2004
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. März 2001 wird nicht
angenommen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 348.976,60 €
(682.538,90 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und die Revision
des Beklagten hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Insbesondere hat das Berufungsgericht zutreffend die Voraussetzungen des
§ 288 ZPO bejaht. Eine vor Gericht erfolgte einräumende Erklärung kann auch
dann als gerichtliches Geständnis anzusehen sein, wenn sie Zusätze oder Ein-
schränkungen enthält (§ 289 Abs. 2 ZPO). Daß das Geständnis - das ein vom
Beklagten selbst geführtes Telefongespräch betraf - durch einen Irrtum veran-
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laßt gewesen sei, hat der Beklagte auch in der Revisionsinstanz nicht darge-
legt. Die Ablehnung des letzten Vergleichsvorschlags begründet in Anbetracht
der besonderen Umstände des Streitfalls kein Mitverschulden.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann