Urteil des BGH vom 22.08.2001

BGH (stpo, strafkammer, verurteilung, versuch, versehen, raum, erstreckung, rechtsmittel, gabe, berlin)

5 StR 342/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Betruges
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 12. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet ver-
worfen, daß der Angeklagte sowie die Mitangeklagten D
und J G nur des versuchten Betruges in 38 Fällen
schuldig sind.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen für das Revi-
sionsverfahren wird abgesehen.
Der zwischenzeitlich vom Verteidiger des Angeklagten gestellte Antrag auf
Protokollberichtigung hindert den Fortgang des Revisionsverfahrens nicht.
Ein weiteres Zuwarten mit einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist je-
denfalls dann nicht veranlaßt, wenn eine Auswirkung der beantragten Proto-
kollberichtigung auf das Revisionsverfahren – wie hier – nicht erkennbar ist.
Der Schuldspruch war – gemäß § 357 StPO unter Erstreckung auch auf die
Mitangeklagten – zu berichtigen. Das Landgericht hat in den Gründen aus-
geführt, die Verurteilung wegen vollendeten Betruges habe auf einem Ver-
kündungsversehen beruht, weil Beratungsergebnis jeweils Schuldsprüche
wegen versuchten Betruges gewesen seien. Wenn die Strafkammer bei der
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Urteilsberatung aber nur vom Versuch ausgegangen ist, kann ausgeschlos-
sen werden, daß der Rechtsfolgenausspruch von dem Versehen erfaßt wor-
den sein könnte.
Basdorf Bode Gerhardt
Raum Brause