Urteil des BGH vom 13.07.2005

BGH (stpo, sache, cousin, vermutung, menge, lagerung, verkauf, gemeinschaftsunternehmen, annahme, raum)

5 StR 259/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2005
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Y wird das
Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Februar 2005
nach § 349 Abs. 4 StPO im Fall II.1 der Urteilsgründe so-
wie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.1 der Urteils-
gründe, Einzelfreiheitsstrafe vier Jahre und sechs Monate), wegen unerlaub-
ter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt (Einzelfreiheitsstrafe
sieben Monate) und wegen Urkundenfälschung (Einzelfreiheitsstrafe neun
Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revisi-
on des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtli-
chen Teilerfolg.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit dem inzwi-
schen rechtskräftig verurteilten früheren Mitangeklagten, seinem einige Jahre
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jüngeren Cousin, die Beschaffung, Lagerung und den Verkauf von Betäu-
bungsmitteln zusammen als arbeitsteiliges Gemeinschaftsunternehmen be-
trieben, wobei der Angeklagte mehr für das Organisatorische, sein Cousin
dagegen mehr für den Straßenverkauf zuständig gewesen sei, entbehrt bei
den gegebenen Anknüpfungstatsachen jedenfalls in der Feststellung der Rol-
lenverteilung einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage und erweist sich da-
mit als bloße Vermutung (vgl. zu den Anforderungen BGHR StPO § 261
Vermutung 11 m.w.N.). Die Sache bedarf demnach insoweit neuer tatrichter-
licher Aufklärung. Der Senat schließt aus, daß die (maßvollen) Einzelfrei-
heitsstrafen für die Urkundenfälschung und den Verstoß gegen das Auslän-
dergesetz von der Einzelfreiheitsstrafe wegen des Betäubungsmitteldelikts
beeinflußt wurden.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Schaal