Urteil des BGH vom 08.06.2010

BGH (zpo, schuldner, begründung, monat, abweichung, fortbildung, sicherung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 162/09
vom
8. Juni 2010
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 8. Juni 2010
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Lübeck vom 29. Juni 2009 wird auf Kosten des
weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 1.553,60 € festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß §§ 6, 7, 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statt-
hafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzli-
che Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1
Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Abweichung zu der
Entscheidung AG Göttingen NZI 2008, 313 ist unbeachtlich, weil die Entschei-
dung eines nachrangigen Gerichts keine Divergenz zu begründen vermag
(BGH, Beschl. v. 17. April 2008 - IX ZB 147/05, Rn. 3; MünchKomm-InsO/
Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 50).
2
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Die von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehene Fra-
ge, ob während der Wohlverhaltensperiode ein neues Insolvenzverfahren über
das Vermögen des Schuldners zulässig ist, hat das Beschwerdegericht dahin-
gestellt sein lassen. Da der Gläubiger selbst vorgetragen hat, einen Monat vor
Antragstellung sei im Rahmen eines Pfändungsversuchs beim Schuldner kein
pfändbares Vermögen festgestellt worden, stellt sich die Frage nicht, ob pfänd-
bares Neuvermögen des Schuldners glaubhaft zu machen, oder unabhängig
davon von Amts wegen festzustellen ist.
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6
Satz 3 ZPO abgesehen.
4
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Reinbek, Entscheidung vom 31.03.2009 - 8 IN 75/09 -
LG Lübeck, Entscheidung vom 29.06.2009 - 7 T 228/09 -